BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der MonopoleZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.V. Hauptstück. Beweise und deren Durchführung.B. Durchführung der Beweise.Art. 1 § 114

Art. 1 § 114

In Kraft seit 01. Januar 2008
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