Das in § 2 Abs. 1 Z 4 WTBG idF BGBl. I Nr. 84/2005 normierte Vertretungsrecht selbständiger Buchhalter vor den Abgabenbehörden beschränkt sich auf "die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen". Eine Geldvollmacht ist damit nicht verbunden. Dafür würde es einer eindeutigen diesbezüglichen Vollmachtseinräumung bedürfen, die der nur allgemein auf "die Vertretung und Abgabe von Erklärungen" bezogenen Formulierung des § 2 Abs. 1 Z 4 WTBG idF BGBl. I Nr. 84/2005 vor dem Hintergrund des sehr eingeschränkten Tätigkeitsbereichs selbstständiger Buchhalter nicht entnommen werden kann (vgl. zu Geldvollmachten im Zivilrecht Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 1008 Rz 1 f).
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