IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. August 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer machte in seiner am 27. Februar 2024 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 jeweils den ganzen Familienbonus Plus für zwei Kinder geltend.
Mit Bescheid vom 21. März 2024 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2023 mit einer Gutschrift in Höhe von 3.956,00 Euro fest und berücksichtigte den Familienbonus Plus in Höhe von 3.261,55 Euro.
Mit Bescheid vom 22. August 2024 änderte das Finanzamt den Bescheid vom 21. März 2024 gemäß § 295a BAO ab und setzte die Einkommensteuer 2023 mit einer Gutschrift in Höhe von 3.002,00 Euro (Nachforderung: 954,00 Euro) fest. Der Familienbonus Plus wurde lediglich in Höhe von 2.000,16 Euro berücksichtigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Familienbonus Plus jeweils nur zur Hälfte berücksichtigt werden konnte, da für die beiden Kinder die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.
Der Beschwerdeführer erhob am 16. September 2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 22. August 2024 (Änderung gemäß § 295a BAO zu Bescheid vom 21. März 2024) und machte Werbungskosten in Höhe von 510,40 Euro geltend. Diese seien mangels "Steuerwirkendeminderung" bisher nicht beantragt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom 2. Dezember 2024 wurde die Beschwerde vom 22. August 2024 gemäß § 260 BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Abänderungsbescheid nur hinsichtlich der Abänderung mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sei (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 295a Rz. 42).
Der Beschwerdeführer erhob am 31. Dezember 2024 eine als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 2. Dezember 2024, beantragte deren Aufhebung und begründete dies wie folgt: "Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2023 eine Steuernachforderung von € 954 festgesetzt. Bei Berechnung der Einkommensteuer wurde im Kalenderjahr 2023 nicht berücksichtigt, dass noch Werbekosten berücksichtigt werden müssen. Diese wurden von mir bei meinem Antrag nicht eingereicht, da ich den gesamten Familienbonus beantragt habe und die im Moment noch ausstehende Werbekosten damals keine steuerwirkende Minderung zur Folge gehabt hätten. Die Mutter meiner Kinder hat den halben Familienbonus beantragt, somit hat sich die Steuernachforderung ergeben. Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meine Werbekostennachweis 2023 aus dem Anhang 1 berücksichtigt wird."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 16. September 2024 am 27. März 2025 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor, beantragte deren Abweisung als unbegründet und nahm wie folgt Stellung: "Der Abänderungsbescheid gem. § 295a BAO ist nur hinsichtlich der Abänderung anfechtbar. Da die Abänderung den Familienbonus Plus betraf, ist mit Beschwerde auch nur die Abänderung des Familienbonus Plus anfechtbar. Der abändernde Bescheid nach § 295a BAO tritt nicht an Stelle des Bescheides vom 21.03.2024, sondern tritt diesem hinzu. Rechtsmittelfähig ist somit nur die Berichtigung und nicht der ursprüngliche Bescheid. Da die beantragten Werbungskosten jedoch nicht die Berichtigung betreffen, ist die Beschwerde abzuweisen. Der ursprüngliche Bescheid war zum Einlangen der Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen. Hinweis: Im Übrigen wären die Reisekosten auch bei einer früheren Beantragung (im Rahmen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung) nicht zugestanden. Es wurden nicht ausgeschöpfte steuerfreie Beträge beantragt. Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 RGV besteht für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung ein Anspruch auf 100 % der Tagesgebühr nach Tarif 1. Diese beträgt im Jahr 2023 nach § 13 Abs 1 Z 1 lit a RGV 26,40 €. Da Ihnen Reisegebühren nach RGV ersetzt werden, haben Sie für die Anfangsphase der Tätigkeit bereits durch den Dienstgeber vollen Ersatz der Tagesgelder erhalten (ev. bei einer früheren Reise nach Wien). Nach einer Anfangsphase von 5 Tagen (in dieser Phase gibt es Ersätze durch den Dienstgeber) wird ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet und es stehen keine Werbungskosten nach § 16 EStG zu. Auch wenn der Dienstgeber die steuerfreien Beträge (nach § 3 bzw. § 26 EStG) nicht voll ausschöpft, ist im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu beurteilen, ob Werbungskosten nach § 16 EStG vorliegen. Nach § 16 EStG liegen gegenständlich aufgrund der obigen Ausführungen keine Werbungskosten vor."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Soldat, machte in seiner am 27. Februar 2024 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung keine Werbungskosten geltend. Der Einkommensteuerbescheid 2023 vom 21. März 2024 erwuchs in Rechtskraft. In seiner Beschwerde vom 16. September 2024 gegen den gemäß § 295a BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2023 vom 22. August 2024 machte der Beschwerdeführer Reisekosten in Höhe von 510,40 Euro als Werbungskosten geltend.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 295a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der hier maßgebenden Fassung, lautet:"(1) Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.(2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu."
Die Abänderung gemäß § 295a BAO kann von Amts wegen oder auf Antrag der Partei erfolgen. Die Abänderung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Dies gilt sowohl für amtswegige als auch für Abänderungen auf Antrag der Partei. Die Abänderung ist lediglich eingeschränkt zulässig.
Der Abänderungsbescheid ist nur hinsichtlich der Abänderung mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Der abändernde Bescheid ist kein an die Stelle eines Bescheides tretender Bescheid (vgl. Ritz, BAO6, § 295a Tz 42). Berichtigende Bescheide können nur hinsichtlich der Berichtigung (dem Grunde und der Höhe nach) und damit im Zusammenhang stehender steuerlicher Folgen angefochten werden.
Vom Beschwerdeführer wurden in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 keine Werbungskosten geltend gemacht. Der entsprechend dieser Erklärung erlassene Einkommensteuerbescheid 2023 vom 21. März 2024 wurde rechtskräftig. Die belangte Behörde änderte diesen Einkommensteuerbescheid gemäß § 295a BAO mit Bescheid vom 22. August 2024. Die Änderung betraf ausschließlich den geltend gemachten Familienbonus Plus, welcher nur mehr zur Hälfte anerkannt wurde. Dies führte dazu, dass im berichtigenden Bescheid eine Einkommensteuernachforderung in Höhe von 954,00 Euro festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer macht erst nunmehr die Berücksichtigung von Werbungskosten geltend, weil dies zu einer geringeren Einkommensteuernachforderung führen würde. Da jedoch in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung keine Werbungskosten beantragt wurden, kann im Rechtsmittel gegen den berichtigenden Bescheid die Nichtanerkennung der Werbungskosten nicht bekämpft werden.
Da der berichtigende Bescheid vom 22. August 2024 unstrittig nicht hinsichtlich der Berichtigung angefochten wurde, erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde vom 16. September 2024 mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 2. Dezember 2024 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus der zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 295a BAO ergibt, sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 15. Juli 2025