Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des A**** E****, geb.: **.**.****, [Adresse], vom 30.11.2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.10.2025, MA67/256700946248/2025, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idgF iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idgF zu Recht:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 15,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
"Datum/Zeit: 24.07.2025, 14:04 UhrOrt: 1080 Wien, Florianigasse 53 Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-***** (A) Funktion: Lenker*inSie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."
Gegen den Beschwerdeführer wurden eine Geldstrafe von EUR 75,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner wurden EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher EUR 85,00.
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung der StVO (Geldstrafe EUR 0,00) vor.
Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.
Das Parkraumüberwachungsorgan fertigte zwei Fotos des abgestellten Fahrzeuges an. Aus diesen Fotos ist ersichtlich, dass kein körperlicher Parkschein im Fahrzeug angebracht war.
Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer an dem im Straferkenntnis genannten Zeitpunkt und Ort ist unstrittig.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ zunächst eine Anonymverfügung sowie sodann eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer.
In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung wandte der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er habe das Fahrzeug um 14:04 Uhr abgestellt und einen elektronischen 15-Minuten-Parkschein aktiviert gehabt. Er sei lediglich kurz zum Billa um die Ecke gegangen, um sich aufgrund einer akuten Unterzuckerung (er sei Diabetiker Typ 1) etwas Süßes zu kaufen und sei nach wenigen Minuten zum Fahrzeug zurückgekehrt. Er habe sich in einer medizinischen Notsituation befunden und ein gültiger Parkschein sei vorhanden gewesen.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ das angefochtene Straferkenntnis und führte in der Begründung zusammengefasst im Wesentlichen aus, eine Nachschau im HANDYPARKEN habe ergeben, dass am 24.7.2025 ein Parkschein mit näher genannter Nummer, gültig von 13:32 Uhr bis 13:47 Uhr gebucht worden sei. Zum Beanstandungszeitpunkt um 14:04 Uhr sei kein Parkschein gebucht gewesen und habe sich auch kein gültiger Parkschein im Fahrzeug befunden. Unter Notstand sei nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer, unmittelbar drohender Gefahr einzig und allein dadurch retten könne, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begehe, wobei die Situation nicht schuldhaft herbeigeführt werden dürfe. Als Merkmal des Notstandes habe eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten. Ein Verschulden liege dann vor, wenn die Zwangslage voraussehbar gewesen sei und Maßnahmen zur Verhinderung des Eintrittes der Notsituation möglich und zumutbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe von seiner Krankheit bzw ihren Beschwerden gewusst. Da er das Fahrzeug trotzdem gelenkt habe, habe er die Umstände schuldhaft herbeigeführt, die dazu geführt hätten, dass er sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in der Kurzparkzone habe abstellen müssen. Ein Notstand liege daher nicht vor.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges bereits im Einspruch erstattetes Vorbringen. Er führte aus:
Am 24.07.2025 um 14:04 Uhr parkte ich mein Fahrzeug [...]. Ich hatte einen gültigen 15-Minuten-Parkschein aktiviert und bin lediglich kurz zum Billa um die Ecke gegangen, um mir aufgrund einer akuten Unterzuckerung (ich bin Diabetiker Typ 1) etwas Süßes zu kaufen. Ich kann es leider nicht vorhersehen, dass mein Blutzucker plötzlich niedrig wird. Damit ich jedoch keine anderen Verkehrsteilnehmer und mich ebenso nicht in Gefahr bringen sollte, ist es umso wichtiger das Auto kurz abzustellen und dafür [zu s]orgen, dass ich etwas Süßes zu mir nehme, damit sich mein Blutzucker wieder normalisiert [...]. Daher befand ich mich auch in einer Notsituation. Als ich nach wenigen Minuten zu meinem Fahrzeug zurückkehrte, war die Parkraumüberwachungsbeamtin bereits dabei, mein Auto zu fotografieren. Ich erklärte ihr sofort die Situation und wies sie auf meine Krankheit hin und erklärte ihr die ganze Situation, doch sie ignorierte meine Erklärung und stellte die Strafe trotzdem aus - obwohl ich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder im Fahrzeug war und die Situation klären wollte. Ich bitte um eine wohlwollende Prüfung meines Falles und um Aufhebung der Strafe, da ich mich aufgrund meines gesundheitlichen Zustandes in einer Notsituation befand und ein gültiger Parkschein vorhanden war. Für Rückfragen oder Nachweise (z. B. ärztliche Bestätigung meiner Diabetes Erkrankung) stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***** (A) am 24.7.2025 um 14:04 Uhr an der Adresse 1080 Wien, Florianigasse 53 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Über HANDYPARKEN war am 24.7.2025 für dieses Fahrzeug ein elektronischer 15-Minuten-Parkschein Nr. **********, gültig von 13:32 bis 13:47 Uhr, gebucht worden. Für den Beanstandungszeitpunkt 14:04 Uhr war kein elektronischer Parkschein gebucht.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind durchschnittlich.
Der Beschwerdeführer ist Diabetiker Typ 1.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass kein gültiger Parkschein vorhanden war, gründet sich auf die Angaben des Kontrollorgans in seiner Anzeige, die im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos sowie auf die vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführte Nachschau in HANDYPARKEN. Demnach wurden am 24.7.2025 lediglich zwei Parkscheine gebucht, nämlich um 13:32 Uhr und um 15:25 Uhr, beide jeweils gültig für 15 Minuten.
Die Feststellung betreffend die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers folgt aus seinem Vorbringen.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht, das Gericht geht daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nach den Feststellungen erwiesen.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde war zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein aktiviert.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Notstand, da er sich aufgrund einer akuten Unterzuckerung in einer Notsituation befunden habe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Eine Notstandssituation iSd § 6 VStG erfordert das Vorliegen eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils für ein Rechtsgut. Der Täter ist diesfalls entschuldigt, "wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den die Tat abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war."
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist streng und lässt eine Entschuldigung kraft Notstands nur in Ausnahmefällen zu. Keine Entschuldigung liegt etwa vor bei Rechtsverletzungen infolge dringlicher, unaufschiebbarer beruflicher Termine (VwGH 11.10.1991, 91/18/0079). Genauso wenig bildet ein unvorhergesehener Migräneanfall eine Entschuldigung dafür, dass der Lenker unter Begleitung des Beifahrers das Fahrzeug ohne Ausfüllen eines Parkscheins verlässt, um in einem Hotel ein Glas Wasser zu trinken (BFG 7.12.2017, RV/7500830/2017). Auch im Fall ärztlich bescheinigter plötzlich auftretender Durchfallattacken bleibt Zeit, einen 15-Minuten-Gratisparkschein auszufüllen (BFG 19.4.2022, RV/7500139/2022). Im gleichen Sinn bei plötzlichen Bauchkrämpfen und Übelkeit (BFG 28.2.2017, RV/7500034/2017 und 10.1.2022, RV/7500678/2021, ZVR 2022/57) (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 11f).
Es gehört nach der Rechtsprechung zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist.
Es kommt in jedem einzelnen Fall auf die Zumutbarkeit eines bestimmten Verhaltens an, wobei für das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes des Notstandes in den Fällen der Ungehorsamsdelikte, in denen der Beschuldigte seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen hat, dieser nachweispflichtig ist (vgl dazu VwGH 6.10.1993, 93/17/0266, mwN).
Davon ausgehend ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen. Den Beschwerdeausführungen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer (im Sinne eines entschuldigenden Notstandes) rechtmäßiges Verhalten - im konkreten Fall - unzumutbar gewesen wäre. Das Beschwerdevorbringen geht nicht etwa dahin, dass eine Entrichtung der Abgabe durch ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines bzw Lösen eines elektronischen Parkscheines - auf Grund besonderer Umstände - nicht zumutbar gewesen wäre.
Da es dem Beschwerdeführer möglich war, beim Billa um die Ecke etwas Süßes zu kaufen ist nicht erkennbar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, einen (elektronischen) Parkschein zu lösen. Allein aus diesem Grund ist im Beschwerdefall bereits keine Notstandssituation gegeben.
Ein entschuldigender Notstand liegt jedoch auch deshalb nicht vor, weil dem Beschwerdeführer seine Diabetes-Erkrankung bekannt war und es daher an ihm gelegen war, durch geeignete Maßnahmen wie etwa die Mitführung von "etwas Süßem" im Fahrzeug Vorsorge für das mögliche Auftreten einer Unterzuckerung zu treffen. Immerhin konnte er nicht damit rechnen, während der Autofahrt bei plötzlichem Auftreten einer Unterzuckerung stets die Möglichkeit zu haben, "etwas Süßes" zu kaufen (etwa bei einer Fahrt auf der Autobahn).
Hat sich der Beschwerdeführer auf das Lenken eines Fahrzeuges eingelassen, obwohl er mit dem Auftreten der angeführten Unterzuckerung rechnen musste und lagen Umstände, die eine Abstandnahme vom Lenken des Fahrzeuges unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließen, nicht vor, dann kann er sich bei Eintritt der voraussehbaren Gefahrensituation nicht mit Erfolg auf Notstand berufen. Da er diese Situation somit selbst verschuldet hat, könnte ihn auch ein allfälliger Putativnotstand, also die irrtümliche Annahme eines Notstandes, nicht entschuldigen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf die voraussehbare Gefahrensituation ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund eingelassen hat, dann kann er sich nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (in diesem Sinne VwGH 26.5.1999, 99/03/0049; mwN, VwGH 28.03.1990, 89/03/0307, mwN).
Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.
Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von EUR 75,00 in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu EUR 365,00 reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro festzusetzen sind, wurde sie korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Der Kostenbeitrag war daher in der im Spruch angegebenen Höhe festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2026
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