Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31.10.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Oktober 2025 betreffend Pfändung einer Geldforderung 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 20.10.2025 an die ***AG*** wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von 727,20 € schulden würde. Wegen dieses Betrages würden die der Abgabenschuldnerin gegen die ***AG*** angeblich zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Soweit diese Forderungen gepfändet seien, dürften sie nicht mehr an die Beschwerdeführerin gezahlt werden.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2025 wurde gegen den Pfändungsbescheid vom 20.10.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und vorgebracht, dass die Pfändung durchgeführt worden sei, ohne dass die Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung und/oder eine Androhung der Pfändung erhalten hätte. Laut Auskunft zweier Steuerberater sei die Teilzahlungsmitteilung keine Zahlungsaufforderung für dieses Quartal, sondern eben nur eine Mitteilung.Die Beschwerdeführerin habe am 16. Juli 2025 eine Mitteilung in der Databox erhalten, die sie nicht öffnen konnte. Vermutlich handle es sich um die Teilzahlungsmitteilung.Am 28.10. 2025 gegen 11:00 Uhr habe die Beschwerdeführerin einer Mitarbeiterin der Servicestelle den Sachverhalt vorgetragen. Ihr sei im Wesentlichen mitgeteilt worden, dass das Datum für die Einzahlung auf dem Vorauszahlungsbescheid stehen würde und "wenn die gleich pfänden, dann machen sie es halt so".Für die Beschwerdeführerin liege eindeutig Befugnismissbrauch vor. Sie stelle die Anträge auf sofortige Aufhebung des Pfändungsbescheides und Rückerstattung der durch den Pfändungsbescheid entstandenen Kosten. Da sie durch diese ungeheuerlich Vorgangsweise einen großen persönlichen Schaden (Mitteilung an den Arbeitgeber bezüglich der Pfändung) erlitten habe, beantrage sie eine schriftliche Entschuldigung der betreffenden Finanzbeamtin bei ihrem Arbeitgeber, dass diese Pfändung zu Unrecht erfolgt ist. Schließlich verlangte die Beschwerdeführerin eine Mitteilung bezüglich dieses Sachverhaltes innerhalb einer angemessenen Zeit (1 Monat) schon aufgrund des persönlichen Schadens. Sollte sie nach einem Monat keine Rückmeldung erhalten, werde ihre Rechtsanwältin unabhängig davon, dass sich die Finanzbehörde 6 Monate Zeit lassen könne, eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermitteln.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass der Einkommensteuer-vorauszahlungsbescheid 2025 am 02.12.2024 in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Dort seien schon alle Fälligkeitstermine bekannt gegeben worden. Da seit Jahren Vorauszahlungen von der Beschwerdeführerin zu leisten seien, müssten die sich ständig wiederholenden Zahlungstermine bekannt sein. Mit der Zustellung eines Schreibens in die Databox, gelte die Zustellung als bewirkt.Am 15.07.2025 sei in die Databox die Benachrichtigung über die Vorauszahlung 07- 09/2025 zugestellt worden. Am 09.09.2025 sei eine Mahnung zugesendet worden.Gegen die Beschwerdeführerin liege seit dem 09.10.2025 ein Vollstreckungstitel auf.Für eine Pfändung würde es keinerlei erneuter Aufforderung oder Androhung bedürfen.Eine Zahlungserleichterung oder ein sonstiger Hemmungsgrund habe zum Zeitpunkt der Pfändung nicht bestanden.Da alle Voraussetzung für eine Lohnpfändung gegeben wären, sei die Pfändung zu Recht durchgeführt und es seien daher die Pfändungsgebühren laut § 26 (1) AbgEO und § 26 (3) AbgEO festgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 20.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerdesache an das Bundesfinanzgericht. Es sei richtig, dass der Einkommen-steuerbescheid 2025 am 02.12.2024 in die Databox zugestellt worden sei, diese Zustellung könne aber nicht als Begründung einer Pfändung herangezogen werden.Am 16.07.2025 habe die Beschwerdeführerin eine Mitteilung in der DataBox erhalten, die sie bis dato nicht öffnen haben können. Der Inhalt sei ihr nicht bekannt, da könne man nur vermuten. Obwohl dies der Finanzbehörde seit einiger Zeit bekannt sei, habe diese nichts unternommen, diese Daten zugänglich zu machen.Weiters sei von der Finanzbehörde behauptet worden, dass der Beschwerdeführerin am 09.09. 2025 eine Mahnung zugesendet worden sei. Die Finanzbehörde teile immer exakt mit, wie und wann Dokumente zugestellt worden sind. Bei dieser Behauptung fehle der Zustellungsweg völlig. Die Beschwerdeführerin habe nachweislich keine Mitteilung am 09.09.2025 in ihrer Databox erhalten und auch postalisch keine Mahnung zugestellt bekommen. Es werde ersucht, den Nachweis zu erbringen, wie und wann die angebliche Mahnung zugestellt worden sei.Wie die Finanzbehörde in der Beschwerdevorentscheidung anführte, seien von der Beschwerdeführerin über Jahre Vorauszahlungen getätigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, was diese Begründung für eine gerechtfertigte Pfändung beitragen soll, außer dass diese Vorauszahlungen immer überwiesen worden seien.Weiters sei angeführt worden, dass seit 09.10.2025 ein Vollstreckungstitel aufliege und es keiner weiteren Aufforderung oder Androhung einer Pfändung bedürfe. Das mag schon seine Richtigkeit haben, aber wie der Vollstreckungstitel zustande gekommen sei, sei mehr als nur merkwürdig.Es werde noch angeführt, dass beim Telefonat (wie in der Beschwerde angeführt) mit Finanz-Hotline sehr wohl die Mitteilungen in der Databox besprochen worden seien, aber keinerlei Hinweise auf ein Mahnschreiben vom 09.09.2025 mitgeteilt worden sei.Es würden die Anträge laut Beschwerde vollinhaltlich aufrecht gehalten. Hinzugefügt werde, dass dieser Sachverhalt den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Behörden zur Überprüfung vorgelegt werden würde.
Mit Bericht vom 16.02.2026 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die belangte Behörde hat am 09.10.2025 einen Rückstandsausweis über folgende Abgabenschuldigkeiten ausgestellt:
Der Rückstandsausweis enthält Namen und Adresse der Beschwerdeführerin sowie den Vermerk, dass diese Abgabenschuld vollstreckbar ist.
Mit Bescheid vom 20.10.2025 an die ***AG*** wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von 727,20 € schulden würde. Wegen dieses Betrages würden die der Abgabenschuldnerin gegen die ***AG*** angeblich zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Soweit diese Forderungen gepfändet seien, dürften sie nicht mehr an den Beschwerdeführer gezahlt werden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteienvorbringen, aus den vorgelegten Akten, aus der Einsicht in das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin und der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, welcher nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung Vorhaltecharakter zukommt. Die Feststellungen zum Rückstandsausweis vom 09.10.2025 gründen sich auf die Einsichtnahme in diese Urkunde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Abgabenschuldner zur Beschwerde gegen die Forderungspfändung (Pfändungsbescheid) im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung nach § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO legitimiert. Da diese Bestimmung nur ein Rechtsmittel gegen das Verfügungsverbot untersagt, ist über eine Beschwerde, die sich gegen die Pfändung richtet, meritorisch zu entscheiden (Liebeg, AbgEO, § 65 Tz 22 mit zahlreichen Judikaturnachweisen; ebenso VwGH 10.5.2010, 2009/16/0102).
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
§ 65 AbgEO lautet:(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.
Für die gegenständliche Beschwerde ist nur die Frage des Vorliegens eines Exekutionstitels (Rückstandsausweis) Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (vgl Liebeg, § 65 AbgEO Anm 28; BFG 12.3.2014, RV/4100265/2013).
Rückstandsausweise sind öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabeschulden, nicht aber Bescheide (VwGH 24.10.2002, 2000/15/0141). Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsver-bindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (VwGH 29.9.1997, 96/17/0454).
Die Ausstellung eines Rückstandsausweises erfolgt nur als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren; eine Zusendung an den Abgabepflichtigen ist nicht vorgesehen (Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2021) § 4 Norm Rz 4).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Rückstandsausweis vom 09.10.2025 vor, in dem die von der Forderungspfändung betroffene Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 710,00 € enthalten war. Dazu kommen noch die Pfändungsgebühr gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO in Höhe von 1 % von diesem einzubringenden Abgabenbetrag und der Barauslagenersatz gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO von insgesamt 17,20 €, sodass sich die im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Summe von 727,20 € ergibt.
Mit diesem Rückstandsausweis liegen die Voraussetzungen für die Durchführung der gegenständlichen Pfändung einer Geldforderung vor.
Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen und nicht im Vollstreckungsverfahren, wobei diesbezüglich von der Beschwerdeführerin ohnehin keine Einwendungen vorgebracht wurden.
Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, dass ihr keine Zahlungsaufforderung zugekommen oder ihr die Pfändung nicht angedroht worden sei, so ist zu entgegen, dass beides keine Voraussetzungen für die Durchführung einer Pfändung sind. Spätestens mit Zustellung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides vom 02.12.2024 waren der Beschwerdeführerin die Fälligkeiten der Einkommensteuervorauszahlungen bekannt. Es wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass ihr bekannt war, wann und in welcher Höhe die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2025 fällig war.Steuerschulden sind Bringschulden. Wenn die Beschwerdeführerin Nachrichten in ihrer Datenbox nicht öffnen kann, liegt es an ihr, sich Kenntnis über deren Inhalt zu verschaffen (zB durch Akteneinsicht).Es ist absolut nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin meint, es sei mehr als nur merkwürdig, wie der Vollstreckungstitel zustande gekommen sei. Ein Rückstandsausweis, also der Vollstreckungstitel, ist auszustellen, wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist und kein Grund für einen Aufschub (zB Stundung, Ratenzahlung) vorliegt. Beide Voraussetzungen lagen gegenständlich unbestritten vor.
Die Prüfung der gegenständlichen Beschwerdesache hat ergeben, dass das Finanzamt gesetzeskonform und in jeder Hinsicht korrekt agiert hat. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen, sodass das Finanzamt zur Einbringung der Forderung eine Pfändung durchgeführt hat.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die bei Liebeg, AbgEO, a.a.O., zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17. Februar 2026
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