Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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"Die Einkommensteuer 2021 wird mit einem ",
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"Betrag von EUR 10.294,00"
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" festgesetzt."
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"Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses."
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}II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.
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}Am 17.11.2022 brachte der Beschwerdeführer (Bf) die Erklärung zur Abreitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 bei der belangten Behörde elektronisch ein.
Mit Ergänzung zu dieser vom 22.11.2022 legte der Bf folgende Unterlagen, ausgestellt vom Steueramt Gemeinde ***Ort-Schweiz1***, Kanton ***Kanton1***, vor:
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"Direkte Bundessteuer (DBSt) 2021 - Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung"
]
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"Kantons- und Gemeindesteuer (KGSt) 2021 - Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung"
]
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"Veranlagungsberechnung - Kantons- und Gemeindesteuer 2021"
]
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"Veranlagungsberechnung - Direkte Bundessteuer 2021"
]
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}Mit Einkommensteuerbescheid vom 25.01.2021 setzte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der vom Steueramt, Gemeinde ***Ort-Schweiz1***, berechneten totalen einfachen Steuer in Höhe von EUR 4.440,20 (CHF 4.873,42) eine Nachforderung in Höhe von EUR 16.523,50 fest. Der Bf habe in der Schweiz ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Hoteldirektor) bezogen. Dessen Hauptwohnsitz befinde sich allerdings in ***Ort-Österreich1***. Er lebe dort gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin und habe die Möglichkeit der jederzeitigen und uneingeschränkten Benutzung der Wohnung, was für das Vorliegen eines Wohnsitzes spreche. Beruflich bedingt verfüge er auch in der Schweiz über einen Wohnsitz.
Für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes komme es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an, welcher anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ermittelt werde. Aufgrund der jahrelangen Partnerschaft mit der in Österreich lebenden Lebenspartnerin bestehe jedenfalls eine enge (starke) persönliche Beziehung in Österreich. Eine Verlagerung der Lebensinteressen in die Schweiz sei nicht erkennbar.
Gemäß Art 4 DBA-Schweiz sei der Bf weiterhin in Österreich ansässig. Gemäß Art 15 DBASchweiz haben die aus der nichtselbstständigen Tätigkeit in der Schweiz bezogenen Einkünfte im Tätigkeitsstaat (Schweiz) besteuert werden dürfen. Aufgrund der Anrechnungsmethode gemäß Art 23 DBA-Schweiz rechne Österreich die in der Schweiz bezahlten Steuern an.
Eine Anrechnung der in der Schweiz entrichteten Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkten Bundessteuer komme nach dem DBA-Schweiz nicht in Betracht.
Mit am 30.01.2023 eingebrachter Beschwerde führte der Bf aus, dass die Wohnung in ***Ort-Österreich1*** ihm und seiner Lebensgefährten lediglich als Feriendomizil diene (3 Wochen im Mai, 2 Wochen im November), zumal seine Lebensgefährtin ebenfalls als Hoteldirektorin in der Schweiz arbeite und dort ihren Lebensmittelpunkt habe. Regelmäßige Heimfahrten seien aufgrund der Distanz von 660 km nicht möglich.
In der Veranlagung sei nur der Betrag der einfachen Steuer in Höhe von CHF 4.873,42 berücksichtigt worden. Dabei handle es sich lediglich um den Steuerfuß, tatsächlich seien Steuern in Höhe von CHF 10.916,50 entrichtet worden.
Am 01.03.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bf, unter Verweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nachfolgend ausgeführten Ergänzungsvorhalt:
1. Bezüglich des inländischen Wohnsitzes habe dieser Eigentums-/Mietverhältnisse (Mietvertrag), Größe/Gesamtwohnfläche/Raumaufteilung/Ausstattung, Nutzungsverhältnisse, Kostentragung (Jahresabrechnungen), Aufenthaltstage und etwaige Meldung als Ferienwohnsitz (Nachweis) bekanntzugeben.
2. Zum ausländischen Wohnsitz in der Schweiz habe er seine Anschrift, Anschrift der Lebensgefährtin, seit wann der Wohnsitz bestehe (Meldebestätigungen), Eigentums-/Mietverhältnisse (Mietvertrag), Größe/Gesamtwohnfläche/Raumaufteilung/Ausstattung, Kostentragung (Jahresabrechnungen), Nutzungsverhältnisse und Aufenthaltstage bekanntzugeben.
3. Hinsichtlich der nichtselbstständigen Einkünfte aus der Schweiz sei unter Vorlage des Dienstvertrages/Entsendevertrages mitzuteilen, auf welche Dauer (befristet/unbefristet) und seit wann ein Dienstverhältnis vorliege.
4. Zur Klärung des Mittelpunktes des Lebensinteressen sei auszuführen, wo in den letzten fünf Jahren (2017 bis 2021) die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden haben (insbesondere Inanspruchnahme ärztlicher Dienstleistungen und deren Abrechnung, Gehaltskonto/Bankkonten, Zulassungsort KFZ mitsamt Versicherungspolizze, Zustellungsort behördlicher Dokumente).
5. Vorlage einer steuerlichen Ansässigkeitsbestätigung 2021 im Sinne des Art 4 DBASchweiz.
Mit am 11.03.2023 übermittelter Antwort gab der Bf bekannt, dass
1. die 90m² große Wohnung in ***Ort-Österreich1*** der Lebensgefährtin und deren Tochter gehöre und von beiden während des Urlaubes (5 Wochen im Jahr - 1 Woche Februar, 2 Wochen Mai, 1 Woche November) als Unterkunft genutzt werde. Der Mietvertrag sei bereits in der Steuererklärung der Partnerin beinhaltet, diese leiste auch die Miete mitsamt Betriebskosten. Die Ferienwohnsitzmeldung werde dieses Jahr im Mai erledigt.
2. er und seine Lebenspartnerin aufgrund der Beschäftigung im gleichen Hotel in diesem über ein möbliertes 60 m² großes Direktionsstudio (CHF 670,00 Miete / CHF 220,00 Verpflegung) verfügten. Wöchentliches Heimfahren sei aufgrund der 6-Tage-Woche, 5 Wochen Ferien und der Distanz von 660km nicht möglich.
3. beide einen unbefristeten Dienstvertrag hätten, wobei die Einkünfte des Bf bereits im Lohnausweis übermittelt worden seien. Das Dienstverhältnis des Bf bestehe bereits seit 2008.
4. sich der dienstliche Lebensmittelpunkt gemeinsam mit seiner Partnerin in der Schweiz befinde. Aufgrund der Verwurzelung der Partnerin und deren Tochter in ***Ort-Österreich1*** werde der Urlaub zumeist dort verbracht (max. 4-5 Wochen). Der Bf sei bei der Krankenkasse in der Schweiz versichert. Ein österreichische Bankkonto bestehe nicht und die Salärzahlungen erfolgten auf das Schweizer Gehaltskonto. Während in der Schweiz beide die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen würden, befinde sich das Auto der Partnerin in ***Ort-Österreich1*** und werde dort ab und an von der Tochter benötigt - Fahren mit österreichischem Kennzeichen sei bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen verboten. Für eventuelle postalische Sendungen (inkl. Behördliche Zustellungen) sei ein Nachsendeauftrag eingerichtet worden.
5. ---
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund des nur teilweise beantworteten Ergänzungsvorhaltes nicht ermittelt werden konnte. Nicht vorgelegt worden seien Dienstvertrag/Entsendevertrag (inkl. Zusatzvereinbarungen), belegmäßiger Beschäftigungsnachweis, Lohnbescheinigung/Auslandslohnzettel, belegmäßiger Krankenversicherungsnachweis Schweiz, Ferienwohnsitzmeldung ***Ort-Österreich1***, Meldebestätigungen, Bekanntgabe der genauen Wohnsitzanschrift Schweiz, Nachweis Aufenthaltsbewilligung Schweiz, Mietvertrag und BK-Abrechnung Schweiz und steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung iSd Art 4 DBA-Schweiz.
Im Vorlageantrag vom 04.05.2023 brachte der Bf erneut vor, dass sein Lebens- und Arbeitsmittelpunkt in der Schweiz gelegen sei. Er werde als Schweizer Staatsbürger in der Schweiz steuerlich vollinhaltlich veranlagt, zahle Schweizer Krankenversicherung und vollumfänglich Sozialleistungen. Aufgrund seiner Staatsbürgerschaft benötige er keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung. Im Einkommensteuerbescheid der belangten Behörde werde nur ein Teil der bezahlten Steuern berücksichtigt, laut DBA seien sämtliche ausländische Steuern zu berücksichtigen. Der Wohnsitz des Bf finde sich seit 01.07.2019 in der Schweiz. Die Meldung in der Gemeinde ***Ort-Österreich1*** rechtfertige keine Steuerpflicht in Österreich, zumal sich sein Aufenthalt dort lediglich auf Frühlings- und Herbstferien beschränke.
Die Lebensgefährtin habe im Jahr 2021 den gleichen Arbeitgeber und Wohnsitz in der Schweiz gehabt und helfe dem Bf dort unter anderem bei der Pflege seiner Mutter. Zur Tochter der Lebensgefährtin bestehe kein Verwandtschaftsverhältnis. Diese sei volljährig und habe mit seinem Mittelpunkt der Lebensführung nichts zu tun. Auch die Einkommensteuerveranlagung 2020 sei nach den genannten Tatsachen abgehandelt worden.
Der Bf legte folgende Anlagen bei:
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"Kantons- und Gemeindesteuer 2021 - Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung"
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"Direkte Bundessteuer 2021 - Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung"
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"Veranlagungsberechnung - Kantons- und Gemeindesteuer 2021"
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"Veranlagungsberechnung - Direkte Bundessteuer 2021"
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"Lohnausweis 2021 mit Sozialabgaben"
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"Arbeitsvertrag samt Unterkunftsvereinbarung zwischen \"***Arbeitgeber1***",
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"\""
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" und Bf "
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"Abmeldebestätigung Bf Einwohneramt ***Ort-Schweiz1***, Schweiz"
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"Abmeldebestätigung Lebensgefährtin Einwohneramt ***Ort-Schweiz1***, Schweiz"
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"Aufenthaltsbewilligung Schweiz Lebensgefährtin gültig bis 02.07.2024"
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"Versicherungspolice Bf und Lebensgefährtin, Grundversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Schweiz"
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}
}In der Stellungnahme im Vorlagebericht vom 12.05.2023 führte die belangte Behörde aus:
"Strittig ist, ob der Republik Österreich ein Besteuerungsanspruch an den vom Bf im Jahr 2021 aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zukommt. Dabei ist im Konkreten strittig, ob der Bf im fraglichen Jahr über einen Wohnsitz bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügte und damit im Beschwerdejahr in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und gegebenenfalls, zumal er auch in der Schweiz über einen Wohnsitz verfügt, ob sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Streitjahr in Österreich befand. Sofern davon auszugehen ist, dass Österreich das Besteuerungsrecht hinsichtlich der schweizerischen nichtselbständigen Einkünfte des Bf zukommt, ist außerdem strittig, ob die vom Bf in der Schweiz entrichtete Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer anzurechnen ist oder nicht."
Laut einer Zentralen Melderegisterabfrage sei der Bf und seine Lebensgefährtin seit 04.02.2005 dauerhaft in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Dem auf die Lebensgefährtin laufenden Mietvertrag sei zu entnehmen, dass die in ***Ort-Österreich1*** gelegene Wohnung bestehend aus 1 Küche, 3 Zimmern mit einer Gesamtwohnfläche von 104,71 m2 auf unbestimmte Dauer gemietet werde. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dem Bf im Streitjahr 2021 für seine Aufenthalte in Österreich zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestanden haben und er daher im Inland einen Wohnsitz hatte. Folglich sei der Bf in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und verfügte damit über eine ständige Wohnstätte im Inland.
Neben dem Hauptwohnsitz im Inland habe der Bf unstrittig während seines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz auch dort einen Wohnsitz unterhalten, weshalb es notwendig sei, den Mittelpunkt der Lebensführung zu bestimmen. Der Bf übe seine Berufstätigkeit in der Schweiz aus. Als wirtschaftliche Beziehung zur Schweiz sei daher die Schweizer Krankenversicherung sowie die Entrichtung von Steuern in der Schweiz zu berücksichtigen. Gegen die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes von Österreich in die Schweiz spreche
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"die seit 04.02.2005 bis heute durchgehende hauptwohnsitzliche Meldung des Bf und seiner Lebensgefährtin in Österreich,"
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"das auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Mietverhältnis über eine 104,71 m² große Wohnung in ***Ort-Österreich1***,"
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"das nach Arbeitsvertrag befristet abgeschlossene Dienstverhältnis und die darin enthaltene Befristung der Zurverfügungstellung einer Unterkunft vom 01.07.2019 bis 31.03.2022 in der Schweiz, "
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"die beschränkt gültige Aufenthaltsbewilligung der Lebensgefährtin bis 02.07.2024 in der Schweiz,"
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"der Umstand, dass die Urlaube in Österreich verbracht worden seien,"
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"die Nichtvorlage einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne des ",
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"Artikel 4 DBA-Schweiz"
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", trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung,"
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"die laut einer Grunddatenabfrage vorhandenen inländischen Bankverbindungen des Bf und der Lebensgefährtin,"
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"die bei einem österreichischen Mail-Anbieter eingerichteten E-Mail-Adressen,"
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"der Postnachsendeauftrag von Österreich in die Schweiz,"
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},
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"die Anmeldung je eines KFZ am 17.10.2024 und am 16.05.2022 im Inland durch die Lebensgefährtin"
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"und der Erwerb einer inländischen Liegenschaft am 12.08.2022 durch die Lebensgefährtin."
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}
}Dass auch die Lebensgefährtin im selben Hotel in der Schweiz gearbeitet habe, bedeute nicht automatisch, dass sich die engeren Beziehungen gleichfalls in die Schweiz verlagert hätten.
Bezüglich den Veranlagungsjahren 2017 bis 2020 führte die belangte Behörde im Vorlagebericht Nachfolgendes aus:
Veranlagungsjahr 2017: Der belangten Behörde sei eine Meldung vom Arbeitsmarktservice Österreich für den Zeitraum 23.05.2017 bis 31.07.2017 iHv EUR 3.735,20 vorgelegen. Laut Aktenvermerk vom 07.02.2018 sei dem Bf eine EU-EWR-Bescheinigung für das Jahr 2017 zugesandt worden. Dieser habe bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen und bekanntgegeben, dass er nichtselbständige Einkünfte in unbekannter Höhe aus Deutschland erzielt habe.
Veranlagungsjahr 2018: Der Bf habe die elektronische Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) 2018 am 15.03.2019 eingebracht. Der belangten Behörde sei für den Zeitraum 06.05.2018 bis 31.12.2018 ein Lohzettel der Art 1 des Arbeitgebers "***Arbeitgeber2***", ***Ort-Österreich2***, iHv EUR 31.003,52 vorgelegen. In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 eingebrachten Beschwerde vom 27.01.2020 habe der Bf bekanntgegeben, dass er im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 05.05.2018 weder "Einkünfte aus selbständiger noch unselbständigem Erwerb weltweit bezogen habe." Den genannten Zeitraum habe er als berufliche Auszeit genützt und sei keiner Anstellung nachgegangen. In dieser Zeit habe er von privaten Ersparnissen gelebt. Der Bf habe angegeben, dass er erst ab dem 06.05.2018 einer Anstellung bei der "***Arbeitgeber2***" in ***Ort-Österreich2*** nachgegangen sei.
Veranlagungsjahr 2019: Der Bf habe die elektronische Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) 2019 am 30.10.2020 eingebracht. Der belangten Behörde sei für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2019 ein Lohnzettel der Art 1 vom Arbeitgeber "***Arbeitgeber2***", ***Ort-Österreich2***, iHv EUR 12.653,34 sowie eine Meldung des Arbeitsmarktservice Österreich für den Zeitraum 01.04.2019 bis 30.06.2019 iHv EUR 5.137,86 vorgelegen. Von der belangten Behörde sei erklärungsgemäß am 02.11.2020 der Erstbescheid zur ANV 2019 ergangen. Mit Einbringung des Vorlageantrages vom 03.05.2023 sei der belangten Behörde erstmalig der Arbeitsvertrag mit der Gastronomiegruppe "***Arbeitgeber1***", ***Adresse***, ***Ort-Schweiz2*** vorgelegt worden. Der belangten Behörde sei das erste Mal bekannt geworden, dass der Bf ab 01.07.2019 bis 31.12.2019 ein Dienstverhältnis mit der Gastronomiegruppe "***Arbeitgeber1***" hatte und ihm daraus für diesen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen seien. Im Zuge eines Ergänzungsersuchens vom 11.05.2023 sei der Bf aufgefordert worden, den Lohnausweis 2019 sowie einen Nachweis für die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer 2019 vorzulegen. Die belangte Behörde habe im Zuge einer Wiederaufnahme beabsichtigt, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Schweiz für das Jahr 2019 im Ansässigkeitsstaat Österreich zu besteuern und die in der Schweiz gezahlte Quellensteuer anzurechnen.
Veranlagungsjahr 2020: Der Bf habe die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) 2020 am 16.12.2021 elektronisch eingebracht. Da im Veranlagungszeitraum 2020 keine steuerpflichtigen Bezüge vorgelegen seien, sei der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheid vom 16.12.2021 abgewiesen worden. Mit Einbringung des Vorlageantrages am 03.05.2023 sei der belangten Behörde erstmalig der Arbeitsvertrag mit der Gastronomiegruppe "***Arbeitgeber1***", ***Adresse***, ***Ort-Schweiz2*** vorgelegt worden. Der belangten Behörde sei das erste Mal bekannt geworden, dass der Bf im Jahr 2020 ein Dienstverhältnis mit der Gastronomiegruppe "***Arbeitgeber1***" hatte und ihm daraus für diesen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen seien. Im Zuge eines Ergänzungsersuchens vom 11.05.2023 sei der Bf aufgefordert worden, den Lohnausweis 2020 sowie einen Nachweis für die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer 2020 vorzulegen. Die belangte Behörde habe beabsichtigt, im Zuge einer Wiederaufnahme die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Schweiz für das Jahr 2020 im Ansässigkeitsstaat Österreich zu besteuern und die in der Schweiz gezahlte Quellensteuer anzurechnen.
Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Streitjahr 2021 weiterhin in Österreich befunden. Er sei damit auch weiterhin in Österreich im Sinne des Art 4 DBA-Schweiz ansässig. Die nichtselbständigen Einkünfte, die der Bf aus der Tätigkeit in der Schweiz bezogen habe, haben daher gemäß Art 15 Abs 1 DBA-Schweiz im Inland besteuert werden dürfen. Bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit komme gemäß Art 23 Abs 2 DBA-Schweiz zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode zur Anwendung.
Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur strittigen Anrechnung der geltend gemachten in der Schweiz entrichteten Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkten Bundessteuer sei zu sagen, dass eine solche Anrechnung in einem anderen Staat bezahlten Steuern auf die im Inland zu entrichtende Einkommensteuer nur möglich sei, soweit das zur Anrechnung gelangende Doppelbesteuerungsabkommen eine solche Anrechnung vorsieht. Eine solche Anrechnung sei im Beschwerdefall nach dem Artikel 2 Abs 1 DBA-Schweiz vorgesehen. Gegebenenfalls Österreich das Besteuerungsrecht hinsichtlich der schweizerischen nichtselbständigen Einkünfte des Bf zukommt, wäre die entrichtete Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer anzurechnen.
Der am ***xx.xx.xxxx*** in ***Ort-Schweiz3***, Schweiz, geborene Bf ist Schweizer Staatsbürger. Am 04.02.2005 meldete er seinen Hauptwohnsitz in der ***Adresse*** in ***Ort-Österreich1*** an, wobei dessen Lebenspartnerin die Meldung als Unterkunftgeberin unterfertigte.
Von September 2008 bis März 2016 leitete der Bf die Hoteldirektion der "***Arbeitgeber3***" in der ***Ort-Schweiz4*** in ***Kanton2*** in der Schweiz. Im Anschluss war er für etwa ein weiteres Jahr in der Schweiz tätig, dies als Angestellter der "***Arbeitgeber4***", ebenso in ***Kanton2***. Nach der Arbeitslosmeldung beim Arbeitsmarktservice Österreich von 23.05.2017 bis 31.07.2017 leitete er interimistisch zwischen Juli und November 2017 das "***Arbeitgeber4***" und legte anschließend eine berufliche Pause ein. Von 06.05.2018 bis 31.03.2019 arbeitete er als Hoteldirektor für die "***Arbeitgeber2***" in ***Ort-Österreich2***, Österreich und meldete sich von 01.04.2019 bis 30.06.2019 erneut beim Arbeitsmarktservice Österreich arbeitslos. Ab 01.07.2019, befristet bis 31.03.2022, war er in ***Ort-Schweiz1*** in ***Kanton1***, Schweiz, im "***Hotel***" der Gastronomiegruppe "***Arbeitgeber1***" als Hoteldirektor angestellt und hat hierfür im Jahr 2021 einen Nettolohn von CHF 86.011,00 erhalten, wobei er für die zur Verfügung gestellte Unterkunft eine Entschädigung in Höhe von CHF 670,00 leistete. Mit 11.04.2022 ist der Bf in das 85km entfernte ***Ort-Schweiz5*** im Kanton ***Kanton2*** gezogen, um dort ein anderes Hotel zu leiten. Alle Anstellungen erfolgten gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin.
Das Steueramt der Gemeinde ***Ort-Schweiz1*** hat der Veranlagung 2021 ein steuerbares Einkommen von CHF 73.300,00 (Kantons- und Gemeindesteuer) / CHF 74.700,00 (Direkte Bundessteuer) zu Grunde gelegt. Die einfache Kantons- und Gemeindesteuer wurde mit CHF 4.679,62 festgesetzt, wobei darauf ein Steuerfuß von 115% für Kantonssteuer und ein Steuerfuß von 92% für Gemeindesteuer zur Anwendung kam. Die Berechnung der direkten Bundessteuer ergab einen Steuerbetrag in Höhe von CHF 1.226,55.
In der Schweiz hatten weder der Bf noch dessen Lebensgefährtin ein KFZ angemeldet. In Österreich hat ***Partnerin*** am 17.10.2014 und am 27.07.2015 jeweils ein Auto angemeldet, wovon eines im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin auf sie angemeldet war. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass von ihr am 16.05.2022, 15.05.2023 und am 23.09.2024 insgesamt drei weitere Autos angemeldet wurden, einen Zeitraum betreffend, in welchem der Bf und seine Partnerin in der Schweiz tätig waren. Entgegen der Aussage des Bf im Vorlageantrag, er habe kein KFZ in Österreich gehabt, war das am 15.05.2023 auf die Lebenspartnerin angemeldete Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum auf den Bf zugelassen.
Ebenso mit 15.05.2023 änderte der Bf sein in Österreich bestehendes Bankkonto als nicht relevant für Finanzonline, wobei er am selbigen Tag seinen Hauptwohnsitz in ***Ort-Österreich1*** abmeldete, einen Tag nach Erhalt des Vorlageberichts.
Festgestellt wird, dass die Partnerin des Bf jedenfalls im Jahr 2020 Verträge bei vier österreichischen Versicherern laufen hatte (Vorhaltsbeantwortung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 ***Partnerin***). In der Schweiz konnten der Bf und dessen Partnerin bloß die obligatorische Krankenpflichtversicherung nachweisen.
Der belangten Behörde gab der Bf erstmals mit Vorlageantrag vom 03.05.2023 betreffend dieses Verfahren bekannt, dass ein Dienstverhältnis mit der Gastronomiegruppe "***Arbeitgeber1***" von 01.07.2019 bis 31.03.2022 bestand. Die belangte Behörde hat betreffend Einkommensteuerbescheid 2019 und 2020 eine Wiederaufnahme beabsichtigt.
Obwohl ***Partnerin*** mit dem Bf seit April 2022 in ***Ort-Schweiz5*** als Gastgeberin eines Hotels tätig ist, hat diese betreffend ihres Antrages auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2022 vom 12.05.2022 angegeben, dass sie mit 31.03.2022 ihre Beschäftigung in der Schweiz aufgegeben habe und nun wieder in Österreich sei, sich eine gesundheitliche Auszeit gönne und sich fortan im Inland eine Beschäftigung suche.
Bei ihrer Einkommensteuerveranlagung im streitgegenständlichen und im darauffolgenden Jahr wurden Kosten der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt. Im Jahr 2022 nur für drei Monate, da sie wie bereits ausgeführt, den Tatsachen widersprechend, angegeben hatte, ab April 2022 keine Einkünfte in der Schweiz zu erzielen.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen und den Arbeitnehmerveranlagungen betreffend zeitlich naheliegende Jahre. Ebenso wurden Verfahren betreffend die Einkommensteuer von ***Partnerin*** und deren Xing-Lebenslauf herangezogen. Auch ein Artikel über die Hotelleitung durch das Paar in ***Ort-Schweiz5*** diente der Feststellung des Sachverhaltes
[...]
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz), StF: BGBl. Nr. 64/1975, idgF, lautet auszugsweise:
Art 2
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (ordentlichen und außerordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen.
3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
2. in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden erhobenen Steuern
a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und Erwerbseinkommen, Vermögensertrag,
b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.)
Art 4
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Art 15
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
Art 23
1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
Da Doppelbesteuerungsabkommen bloß eine Schrankenwirkung insofern entfalten, als sie eine sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen, ist zunächst nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, ob für die Streitjahre unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Die Frage, ob eine Person in Österreich (oder hier auch in der Schweiz) unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. VwGH 04.09.2014, 2011/15/0133 mwN).
Wer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, regelt § 1 Abs 2 EStG 1988: Demnach sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird ( § 26 Abs 1 BAO).
Das Bestehen eines Wohnsitzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steuerrechtlich stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes, gleichbedeutend mit dem Innehaben, einer Wohnung geknüpft. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechtes knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. bspw. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0145).
Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen Eigentum, Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche (zB. des Ehegatten) in Betracht. Auch eine abgeleitete Verfügungsmacht über eine Wohnung wird als ausreichend erachtet, wie zum Beispiel eine gesicherte Wohnstätte in der Wohnung eines anderen (UFSW 29.06.2010, RV/2331-W/09). Mag zwar keine Ehegemeinschaft bestehen, ist den tatsächlichen Umständen doch zu entnehmen, dass dem Bf, so es ihm beliebt, zu jeder Zeit die Benützung und Bewohnung der Wohnung seiner Partnerin möglich ist, weshalb diesem ein Wohnsitz iSd § 26 BAO im Inland zur Verfügung steht. Dass dieser rein zu Erholungszwecken genutzt wird, steht dem nicht entgegen. (VwGH 07.07.1967, 1860/66).
Auch in der Schweiz richtet sich die steuerliche Zugehörigkeit gemäß Art 3 Abs 1 Bundesgesetz über die direkte Steuer vom 14.12.1990 nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt. Der Bf verfügt jedenfalls über einen steuerlichen Aufenthalt in der Schweiz, zumal dieser gemäß Art 3 Abs 3 lit a bereits vorliegt, sofern eine Person in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt. Auch Art 13 des Steuergesetzes des Kantons ***Kanton1*** vom 09.04.1998 bedient sich dieser Definition hinsichtlich der Steuerzugehörigkeit zum Kanton.
Der Bf ist somit im streitgegenständlichen Jahr sowohl nach dem in Österreich geltenden Steuerrecht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig als auch nach den in der Schweiz geltenden steuerrechtlichen Vorschriften in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, womit die Ansässigkeit iSd Art 4 Abs 1 DBA-Schweiz in beiden Staaten gegeben ist.
Erfüllt eine Person nach dem Recht beider Vertragstaaten die Ansässigkeitsvoraussetzungen, so ist zunächst nach lit a auf das Vorliegen einer "ständigen Wohnstätte" abzustellen. Bei der ständigen Wohnstätte des Art 4 Abs 2 lit a OECD-MA handelt es sich um einen abkommensautonom auszulegenden Begriff. Auf die Wohnsitzbegriffe der innerstaatlichen Rechtsordnungen wird daher für die Interpretation nicht zurückgegriffen. Die Verwendung des Begriffes "ständige Wohnstätte" (engl: permanent home; franz: foyer d'habitation permanent) im Gegensatz zu "Wohnsitz" (engl: residence; franz: résidence) in Art 4 Abs 1 OECD-MA lässt auf das Bestehen einer engen Bindung der Person an die Wohngelegenheit schließen (Mamut in Lang/Schuch/Staringer, Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (2008) Seite 141 ff).
Als ständige Wohnstätte wird jede Art von Wohnmöglichkeit betrachtet, wozu beispielsweise Häuser, Wohnungen (Eigentum oder Miete) sowie möblierte Zimmer zählen. Großer Bedeutung kommt der "Ständigkeit" der Wohnstätte zu: Eine "ständige Wohnstätte" im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen zur dauernden Nutzung bestimmt ist - also nicht nur befristet für die Dauer des Aufenthalts zur Verfügung steht. Letztlich ist die regelmäßige Nutzung der Wohnstätte auch eine Voraussetzung für das Vorliegen einer "ständigen Wohnstätte" (Außerlechner/Frank, DBA - Geltungsbereich).
Ständige Wohnstätte bedeutet nicht, dass sich dort zwingend der Mittelpunkt der Lebensinteressen oder der gewöhnliche Aufenthalt befinden müssen, sondern die natürliche Person diese zur dauernden Nutzung bestimmt und beibehalten hat, im Gegensatz zu einem Aufenthalt an einem bestimmten Ort unter Umständen, die eindeutig erkennen lassen, dass der Aufenthalt von kurzer Dauer sein soll (Art 4 Z 12 OECD-MK).
"Ständigkeit" ist unter anderem aus dem Blickwinkel der ständigen Verfügbarkeit, der Dauer des Aufenthalts und der tatsächlichen Benützung zu beurteilen. Im Zusammenhang mit der Dauer des Besitzes spricht der Kommentar zum OECD-MA davon, dass die Wohngelegenheit von der natürlichen Person zur dauernden Nutzung bestimmt sein und beibehalten werden muss, wobei eindeutig erkennbar sein muss, dass der Aufenthalt nicht nur für eine kurze Dauer geplant ist. Im Hinblick auf das zeitliche Kriterium ist die "Ständigkeit" insbesondere als Gegensatz zu "befristet" zu verstehen ist. Der zeitlichen Befristung ist aber lediglich Indizwirkung zuzuschreiben (vgl. hierzu BFH 23.10.1985 I R 274/82, BStBl 1986 II 133). Eine Wohngelegenheit kann dem deutschen BFH zufolge daher auch bei Befristungen, die bereits im Vorhinein bestehen, eine ständige Wohnstätte darstellen, sofern sie nicht nur gelegentlich und dann auch nicht nur vorübergehend verwendet wird. Wassermeyer (in Debatin/Wassermeyer (Hrsg) Doppelbesteuerung, Art 4 Rz 58) zieht zur Lösung der Frage, ob von vorneherein befristete Aufenthalte überhaupt eine "ständige" Wohnstätte begründen können, die Zwölfmonatsfrist für Bauausführungen und Montagen als Betriebsstätten nach Art 5 Abs 3 OECD-MA heran. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwölf Monaten soll nach dieser Vorschrift die abkommensrechtlich relevante Bindung an einen Vertragstaat verwirklicht und eine ständige Wohnstätte begründet sein (Mamut in Lang/Schuch/Staringer, Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (2008) Seite 149 ff).
Nach herrschender Ansicht ist eine bestimmte Mindestnutzungsdauer der Wohnung nicht erforderlich. Eine Wohnung/ein Wohnsitz wird nämlich nicht durch die intensive Nutzung zur ständigen Wohnstätte, sondern durch die objektiv zu ihr/ihm bestehende subjektive Bindung, denn die Ständigkeit bezieht sich auf das Zur-Verfügung-Stehen der Wohngelegenheit und nicht auf deren tatsächliche Nutzung. Im Regelfall ist das Vorliegen einer ständigen Wohnstätte bei Begründung eines Wohnsitzes durch ein Feriendomizil zu verneinen, da zu dem Ort, an dem die Ferien verbracht werden, üblicherweise keine so engen persönlichen Beziehungen bestehen wie zu dem Ort, an dem das restliche Jahr über eine Wohnung bewohnt wird. Liegen jedoch ausreichende persönliche Bindungen an das Ferienhaus vor - etwa weil gesellschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen eine tragende Rolle spielen oder eine Mitgliedschaft zu einem Verein besteht -, so kann ein nach innerstaatlichem Recht als Wohnsitz anerkanntes Ferienhaus auch eine ständige Wohnstätte iSd Art 4 Abs 2 lit a OECD-MA begründen (Mamut in Lang/Schuch/Staringer, Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (2008) Seite 153 f).
Die vom Bf seit 04.02.2005 als Hauptwohnsitz gemeldete Wohnung in ***Ort-Österreich1*** ist eine ständige Wohnstätte, zumal diese regelmäßig jährlich tatsächlich benutzt wird, keiner Befristung unterliegt und folglich zur dauernden Nutzung bestimmt ist. Entsprechend herrschender Ansicht schadet die nur wochenweise Nutzung als Feriendomizil nicht, da über diese hinaus auch zahlreiche weitere Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen (siehe hierzu nachfolgende Argumentation zum "Mittelpunkt der Lebensinteressen"). Auch hinsichtlich der Unterkunft in ***Ort-Schweiz1*** im "***Hotel***" geht das Gericht von einem ständigen Wohnsitz aus. Zwar unterliegt der Aufenthalt von vornherein einer Befristung, doch erstreckt sich diese über einen Zeitraum von über zwei Jahren. Auf Grund der nicht bloß gelegentlichen oder vorübergehenden Nutzung ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des deutschen BFH von einer ständigen Wohnstätte auszugehen.
Hat die natürliche Person in beiden Vertragsstaaten eine "ständige Wohnstätte", ist als nächstes Entscheidungskriterium der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" heranzuziehen. Dabei ist festzustellen, zu welchem Vertragsstaat die natürliche Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Die engeren persönlichen Beziehungen bestehen regelmäßig am Ort des Familienwohnsitzes, an dem Ort der Betätigung politischer, religiöser, kultureller sowie weiterer Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Die engeren wirtschaftlichen Beziehungen sind dagegen regelmäßig an dem Ort gelegen, an dem der Beruf ausgeübt oder das (wesentliche) Vermögen verwaltet wird. Bestehen die (engeren) persönlichen Beziehungen zum einen, die wirtschaftlichen Beziehungen jedoch zum anderen Vertragsstaat, kommt nach österreichischer Rechtsprechung den persönlichen Beziehungen grundsätzlich mehr Bedeutung zu (VwGH 22.03. 1991, 90/13/0073). Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193).
Das Gericht erkennt den Mittelpunkt der Lebensführung mit nachfolgender Begründung in Österreich.
Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. wiederum VwGH 15.09.2016, Ra 2016/15/0057; VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0008). So ist auch dem Umstand Gewicht zuzumessen, ob die Absicht des dauerhaften Aufenthaltes besteht oder ob der Aufenthalt nur vorübergehender Dauer ist (VwGH 25.07.2013, 2011/15/0193). Nach Rechtsprechung des VwGH lässt eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen selbst dann im Inland bestehen lässt, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird (VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0008).
In der Ergänzungsbeantwortung vom 11.03.2023 gab der Bf an, dass er seit 2008 in der Schweiz beschäftigt gewesen sei und nur die Ferien im Ausmaß von vier bis fünf Wochen am Wohnsitz in ***Ort-Österreich1*** verbracht habe. Dem widersprechend war er lediglich bis April 2017 in der Schweiz beschäftigt und ging anschließend, wie im Sachverhalt erläutert, Beschäftigungen in Österreich und Deutschland nach. Überdies war er zeitweise im Jahr 2017 und im Jahr 2019 beim AMS Österreich als arbeitslos gemeldet. Erst im Juli 2019, befristet bis 31.03.2022, ging er wieder einer Beschäftigung in der Schweiz (in ***Ort-Schweiz1***) nach.
Bezüglich der Meldung der Arbeitslosigkeit ist auszuführen, dass Ziel des Arbeitsmarktservice Österreich ist, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken, und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern (vgl. § 29 Arbeitsmarktservicegesetz). Gemäß § 7 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz ( AlVG) 1977 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Mit der Meldung der Arbeitslosigkeit hat der Bf seinen Willen zum Ausdruck gebracht, in Zukunft am österreichischen Arbeitsmarkt tätig zu werden.
Über einen über das Streitjahr hinausgehenden Beobachtungszeitraum stand dem Bf einzig der Wohnsitz in ***Ort-Österreich1*** durchgehend zur Verfügung. Zwar war er auch mehrere Jahre in der Schweiz aufhältig, doch hatte er dort wechselnde Wohnsitze entsprechend seiner Anstellungen als Hoteldirektor und wohnte überdies auch in anderen Orten in Deutschland und Österreich.
Über die Arbeit hinausgehend besteht als Anknüpfungspunkt in der Schweiz lediglich der Aufenthalt der Mutter des Bf, welche er laut eigener Aussage ohne genauere Ausführungen mit Hilfe seiner Frau pflegt. Im Gegensatz dazu wird die in ***Ort-Österreich1*** gelegene Wohnung auch von der Tochter der Partnerin zumindest während des Urlaubes genutzt. Der Ansicht des Bf, dass diese für den Mittelpunkt der Lebensführung keine Rolle spiele, da sie mit diesem nicht verwandt sei, ist zu entgegnen, dass die Beziehung des Bf zu seiner Lebensgefährtin seit zumindest 2005 besteht, da in jenem Jahr der gemeinsame Hauptwohnsitz begründet worden ist. Es entspricht der gewöhnlichen Lebenserfahrung, dass auch zwischen Bf und der Tochter seiner Lebensgefährtin in dieser Zeit eine gewisse Nahbeziehung entstanden ist.
Dem Umstand, dass der Bf und dessen Lebenspartnerin in der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterlagen, steht gegenüber, dass die Lebensgefährtin mehrfach in Österreich privat versichert war. Dies ist von Relevanz, zumal deren berufliches Leben in einem solchen Ausmaß verstrickt ist, dass in der Regel von einem gemeinsamen Mittelpunkt der Lebensführung auszugehen sein wird. Auch sei an dieser Stelle nochmals auf den Arbeitslosengeldbezug des Bf hinzuweisen, währenddessen er bei der ÖGK versichert war.
Als Indiz für den Mittelpunkt der Lebensführung in Österreich ist die im streitgegenständlichen Zeitpunkt bestehende Hauptwohnsitzmeldung in ***Ort-Österreich1*** zu werten. Die Abmeldung erfolgte erst im Jahr 2023, nach Hinweis der belangten Behörde. ***Partnerins*** Hauptwohnsitz findet sich nach wie vor in ***Ort-Österreich1***.
Überdies spricht der Bezug von Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung von ***Partnerin*** im Jahr 2021 und 2022 stark für den Mittelpunkt der Lebensführung des Bf in ***Ort-Österreich1***. Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16). Der Bf lebt mit seiner Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt somit nach Angabe der Partnerin durch Beantragung der Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung in ***Ort-Österreich1***. Wie bereits ausgeführt wiegen für die Beurteilung, wo der Mittelpunkt der Lebensführung im Sinne des DBA liegt, die persönlichen Beziehungen schwerer als die wirtschaftlichen. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (VwGH 20.6.1990, 90/16/0032). Folglich ist auch der Mittelpunkt der Lebensführung des Bf in ***Ort-Österreich1*** gelegen.
Die Einwände, dass die Salärzahlungen auf ein Schweizer Bankkonto erfolgten, ein Nachsendeauftrag besteht und die Behauptung, dass gemeinsam die Mutter des Bf in der Schweiz gepflegt werde, reicht für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensführung in der Schweiz nicht aus.
Zur anzurechnenden Steuer:
Die Steueramt der Gemeinde ***Ort-Schweiz1*** hat die in der Schweiz bezogenen Einkünfte des Jahres 2021 gemäß Art 15 Abs 1 DBA-Schweiz besteuert. Gemäß Art 2 Abs 3 Z 2 leg cit gelten in der Schweiz sowohl Steuern vom Einkommen als auch vom Vermögen vom DBA umfasst. Die belangte Behörde hat im Einkommensteuerbescheid lediglich die total einfache Steuer in Höhe von EUR 4.440,22 (CHF 4.873,42) angerechnet und führte aus, dass eine Anrechnung der in der Schweiz entrichteten Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkten Bundessteuer im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommen nicht möglich sei. Dem Vorlagebericht zu entnehmen, überdachte die belangte Behörde ihre Rechtsmeinung mit dem Schluss, dass eine Anerkennung sehr wohl zu erfolgen habe.
Der Bf hat im Jahr 2021 ein dem der Kantons- und Gemeindesteuer zu Grunde gelegtes Einkommen von CHF 73.300,00 erwirtschaftet, bezüglich der direkten Bundessteuer ist das Steueramt ***Ort-Schweiz1*** von CHF 74.700,00 ausgegangen.
Betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer errechnete das Steueramt die total einfache Steuer in Höhe von CHF 4.873,42, welche sich aus 6,3842 % des Einkommens und einer Steuer in Höhe von CHF 193,80 auf das Vermögen zusammensetzt. Abzüglich der Vermögenssteuer beträgt die total einfache Steuer CHF 4.679,62. Daraus ergibt sich folgende im Rahmen des DBA abgeänderte Steuerberechnung:
einfache Steuer Steuerfuß Steuerbetrag
Kantonssteuer CHF 4.679,92 115,0% CHF 5.381,91
Gemeindesteuer CHF 4.679,92 92,0% CHF 4.305,53
Kirchensteuer röm.-kath. CHF 4.679,92 17,0% CHF 795,59
CHF 10.483,02
Der totale Steuerbetrag der direkten Bundessteuer beläuft sich auf CHF 1.226,55. Gesamt liegt eine in der Schweiz entrichtete Einkommensteuer von CHF 11.709,57 vor, nach Umrechnungstabelle L17b 2021, Steuerwert 0,911109, EUR 10.668,69.
Die Einkommensteuer in Österreich wird, wie folgt, festgesetzt:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug € 66.867,20
Pauschbetrag für Werbungskosten - € 132,00
Gesamtbetrag der Einkünfte € 66.735,20
Einkommen € 66.735,20
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten € 11.000,00 € 0,00
20 % für die weiteren € 7.000,00 € 1.400,00
35 % für die weiteren € 13.000,00 € 4.550,00
42 % für die weiteren € 29.000,00 € 12.180,00
48 % für die restlichen € 6.735,20 € 3.232,90
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge € 21.362,90
Verkehrsabsetzbetrag - € 400,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge € 20.962,90
Einkommensteuer € 20.962,90
Ausländische Steuer - € 10.668,69
Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG 1988 - € 0,21
Festgesetzte Einkommensteuer € 10.294,00
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streit steht, ob der Bf in der Schweiz oder in Österreich steuerpflichtig ist. Er hat sowohl in Österreich als auch in der Schweiz einen Wohnsitz, welcher die Qualität einer ständigen Wohnstätte aufweist, weshalb ausschlaggebendes Kriterium der Mittelpunkt der Lebensführung ist. Entsprechend den Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass dieser in Österreich gelegen ist und der Bf dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Dieser Entscheidung liegt eine breite Judikatur des VwGH zu Grunde, welche insbesondere eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen verlangt.
Die im Rahmen dieser Gesamtabwägung, unter Würdigung sämtlicher Beweise, getroffene rechtliche Beurteilung hängt von keiner Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ab. Die Revision ist demzufolge nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 11. März 2026
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