Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. September 2025 betreffend Familienbeihilfe 06.2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 12.9.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Familienbeihilfe ab Juni 2025 für ihre am ***1*** geborene Tochter abgewiesen, da die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag des Kindes nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit h bis l FLAG zustehe. Bei der Tochter der Bf sei jedoch keine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt.
Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom 7.10.2025 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass die Tochter im Studienjahr 2023/2024 bei der Studentenvertretung als Vorsitzender einer Fraktion tätig gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und darin ausgeführt, dass für volljährige Kinder, die ein Studium betreiben ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich bis längstens zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes bestehe.In bestimmten Ausnahmefällen könne die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Diese seien:
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"Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes "
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"Erhebliche Behinderung "
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"Geburt eines eigenen Kindes bzw Schwangerschaft"
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"Absolvierung eines langen Studiums mit einer Mindeststudiendauer von 10 Semester "
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"Absolvierung einer \"freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit\""
]
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}Keine dieser Voraussetzungen sei bei der Tochter der Bf gegeben. Die Tätigkeit als Studentenvertreterin könne lediglich die für die Familienbeihilfe notwendige (Höchst-) Studienzeit verlängern, nicht aber die Altersgrenze.
In der Folge brachte die Bf mit Schriftsatz vom 15.11.2024 einen Vorlageantrag ein und führte darin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass die Tochter an der Ausübung ihres am 2.3.2020 begonnenen Studiums aufgrund des zwei Wochen später verhängten Lockdowns im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise erheblich an der Ausübung ihres Studiums behindert gewesen sei.
Mit Vorlagebericht vom 9.1.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Tochter der Bf wurde am ***1*** geboren und begann im Sommersemester 2020 das Bachelorstudium Sprachwissenschaften und im Wintersemester 2020/2021 zusätzlich das Bachelorstudium Publizistik und Kommunikationswissenschaften. Die Mindeststudiendauer beträgt bei beiden Studiengängen jeweils 6 Semester.
In der Folge schloss sie am 30.9.2023 das Bachelorstudium Sprachwissenschaften und am 31.8.2024 das Bachelorstudium Publizistik und Kommunikationswissenschaften erfolgreich ab.
Am 30.9.2024 begann sie das Masterstudium Politikwissenschaften.
Seit Februar 2023 ist sie als Studierendenvertreterin an der Universität tätig.
Die Tochter der Bf hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder ein Kind geboren noch war sie schwanger. Sie hat auch keinen freiwilligen praktischen Hilfsdienst geleistet. Eine Behinderung liegt ebenfalls nicht vor.
Im Wintersemester 2024/2005 hat in Österreich keine Studienbehinderung im Hinblick auf die COVID-19-Krise mehr bestanden.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs 1 lit g bis l FLAG kann es unter folgenden Voraussetzungen zu einer Gewährung der Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus kommen:
- Präsenz- oder Zivildienst
- erhebliche Behinderung
- Geburt eines eigenen Kindes oder Schwangerschaft
- Absolvierung eines langen Studiums
- Absolvierung einer freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, liegt keine dieser Voraussetzungen bei der Tochter der Bf vor. Dies wird von der Bf auch nicht behauptet.
Gemäß § 2 Abs 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach § 2 Abs 1 lit b und lit d bis j FLAG 1967 im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiters Semester oder um ein weiters Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs 1 lit d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs 1 lit d bis g), abweichend von lit a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dar (vgl VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086; VwGH 1.2.2024, Ro 2023/16/0020).
Im vorliegenden Fall hat die Tochter der Bf die Bachelorstudien Sprachwissenschaften sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaften im Sommersemester 2023 bzw 2024 erfolgreich abgeschlossen. Im Wintersemester 2024/2025 erfolgte die Zulassung zum Masterstudium Politikwissenschaften.
§ 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 wurde als spezielle Sonderbestimmung zu der in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 allgemein vorgesehenen Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei Vorliegen einer Studienbehinderung im Hinblick auf die COVID-19-Krise konzipiert (vgl VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007). Nach der Intension des Gesetzgebers soll Familienbeihilfe somit auch für jene Zeiten gewährt werden, in denen der Studienbetrieb aufgrund von COVID-19 beeinträchtigt war.
Da im Wintersemester 2024/2005 - also zu Beginn des Masterstudiums - der Studienbetrieb in Österreich weder pandemiebedingt beeinträchtigt war noch ab diesem Semester eine Studienbehinderung im Hinblick auf die COVID-19-Krise bestanden hat, kommt § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 nicht zur Anwendung (vgl auch BFG 22.9.2025, RV/2100585/2025; BFG 2.4.2025, RV/3100593/2024; BFG 14.1.2005, RV/7101767/2024).
Dies stellt auch keine Ungleichbehandlung dar, da (vor dem Hintergrund, dass es sich beim Masterstudium um ein eigenständiges Studium handelt) § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 auch bei anderen Studierenden, die im Wintersemester 2024/2025 ein Studium begonnen haben, aufgrund fehlender pandemiebedingter Studienbeeinträchtigungen, keine Anwendung findet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt bzw die Rechtsfolgen sich außerdem unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Salzburg, am 24. Februar 2026
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