Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf.***, ***Adr.Bf.***, vom 9. September 2025 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 26. August 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025, in Zusammenhang mit einer Verwaltungs-übertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018 zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 lastete mit Strafverfügung vom 10. Juli 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025, dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.*** an, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener der Zulassungsbesitzerin (ZLB) des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen SW-Kennz. (A), dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wem das Fahrzeug überlassen worden war, sodass dieses am 08. April 2025 um 11:07 Uhr in 1220 Wien, Saltenstraße gegenüber 11 gestanden ist, nicht entsprochen.
Wegen Verletzung des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 75,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Die Strafverfügung wurde am 11. Juli 2025 elektronisch zugestellt und am selben Tag nachweislich vom Bf. übernommen.
Mit Schreiben vom 12. August 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025 (Mahnung) wurde der Bf. an den mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 10. Juli 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025, verhängten und noch offenen Betrag von € 75,00 erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde eine Mahngebühr von € 5,00 vorgeschrieben und wurde der Bf. zur unverzüglichen Bezahlung des Betrages von insgesamt € 80,00 aufgefordert.
Mit Vollstreckungsverfügung vom 26. August 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025, verfügte die Magistratsabteilung 6 - BA 32 wegen der noch offenen Forderung von € 80,00 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl.Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 9. September 2025. Der Bf. bringt dazu vor, er sei seit längerer Zeit nicht mehr unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der Zulassungsbesitzerin (ZLB) und hafte daher nicht mehr für Verbindlichkeiten oder Strafbeträge der Gesellschaft, die nach seinem Ausscheiden entstanden sind. Er beantragt, die Vollstreckungsverfügung gegen ihn aufzuheben und diese gegen den aktuellen Komplementär der ZLB zu richten.
Die Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Sachverhalt:
Die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 10. Juli 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025, wurde dem Bf. nachweislich am 11. Juli 2025 elektronisch zugestellt (nachweisliche Übernahme durch den Bf. laut vorliegendem Zustellnachweis am 11. Juli 2025).
Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 26. August 2025 liegt damit ein zu vollstreckender Titelbescheid zu Grunde.
Die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom 10. Juli 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025 (Titelbescheid) überein.
Die in der Mahnung vom 12. August 2025 gesetzte Zahlungsfrist wurde nicht eingehalten. Der eingemahnte Betrag in Höhe von € 80,00 wurde bis zur Einleitung des Vollstreckungsver-fahrens nicht bezahlt.
Beweiswürdigung:
Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten Aktenvorgang.
Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang, der dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren unbedenklich zugrunde gelegt werden durfte.
§ 54b VStG 1991 bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:
"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. […]
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896."
§ 3 VVG lautet:
"Eintreibung von Geldleistungen
(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."
§ 35 Exekutionsordnung (EO) normiert:
"(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, dass
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"); verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist diese eindeutig."
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}Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist (VwGH 30.07.2002, 2000/05/0193; VwGH 30.04.2013, 2011/05/0129).
Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsver-fahrens bereits entsprochen wurde.
Die Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die belangte Behörde war aus nachstehenden Gründen rechtmäßig:
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"Der Bf. ist seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen."
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"Die Strafverfügung vom 10. Juli 2025 ist in Rechtskraft erwachsen."
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"Die Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 überein und wird in der Vollstreckungsverfügung auch auf den Titelbescheid verwiesen."
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}
}Dafür, dass die Vollstreckung im Streitfall (z.B. mangels eines wirksam ergangenen Titel-bescheids) unzulässig sei, finden sich nach der Aktenlage nicht die geringsten Hinweise. Auch der Bf. trägt keinerlei Umstände vor, die geeignet wären, berechtigte Zweifel am Bestehen einer an ihn ergangenen in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung wecken zu können.
Auch allfällige Zustellmängel werden nicht behauptet.
Die Einwände des Bf. gegen den bereits rechtskräftigen o.a. Titelbescheid betreffend sein Ausscheiden aus dem Unternehmen der Zulassungsbesitzerin entziehen sich einer Würdigung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung und es war daher darauf nicht näher einzugehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung können Vorbringen gegen den Titelbescheid in der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung keinen Beschwerdegrund mehr bilden (vgl. zB VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046; VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 16. Oktober 2025
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