BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 ("Säumnisbeschwerde") zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Säumnisbeschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2023 wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 30.01.2025 langte beim BFG im E-Mail-Postkorb des BFG, Außenstelle X, eine E-Mail des Beschwerdeführers (Bf.) mit Betreff "Säumnisbeschwerde Bf." ein. Die Säumnisbeschwerde war unter dem gleichen Namen wie der Betreff beigelegt.
In der Säumnisbeschwerde führt der Bf. die Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich ins Treffen und beantragt die Entscheidung des BFG über seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023.
Zu Spruchpunkt I.
§ 85 Abs. 1 BAO
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
§ 86a Abs. 1 BAO
Anbringen können im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Bislang sind zwei derartige Verordnungen ergangen, welche die Einbringung von Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bzw. auf andere technisch mögliche Weise zulassen: Die Verordnung BGBl Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl II Nr. 579/2020, welche die Einbringung mittels Telekopierer (Fax) gestattet, und die Verordnung BGBl II Nr. 97/2006 i.d.F. BGBl II Nr. 190/2022 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), welche die Einbringung über das Portal FinanzOnline gestattet. Eine Verordnung, welche die Einbringung per E-Mail zulassen würde, ist bislang nicht ergangen.
Im Erkenntnis des VwGH vom 11.06.2021, Ra 2019/13/0112, ist unter Hinweis auf Vorjudikatur festgehalten, dass einer E- Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E- Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E- Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007). Dies gilt auch für "Eingaben", die an das Bundesfinanzgericht übermittelt werden.
Den obigen Ausführungen folgend ist die per E-Mail eingebrachte Säumnisbeschwerde kein rechtswirksam eingebrachtes Anbringen. Dieses E-Mail löst beim BFG keine Entscheidungspflicht aus. Dem BFG ist es vielmehr verwehrt, über das per E-Mail eingebrachte Begehren des Bf. bescheidmäßig abzusprechen. Da kein rechtswirksames Anbringen vorliegt, darf auch keine Zurückweisung der "Säumnisbeschwerde" erfolgen.
Das gegenständliche Verfahren war daher einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung basiert auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes und ist durch die im gegenständlichen Beschluss zitierte Judikatur des VwGH gedeckt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Februar 2025