Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, Steuernummer ***, vertreten durch **StB**, über die Beschwerde vom 13. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Juli 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe (betreffend die Einreichung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2023) zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO derart abgeändert, dass die Zwangsstrafe insgesamt auf EUR 150,00 reduziert wird (EUR 75,00 betreffend die Einkommensteuererklärung und EUR 75,00 betreffend die Umsatzsteuererklärung).
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 10.5.2025 erfolgte die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO iHv gesamt EUR 300,00 (EUR 150,00 für die Einkommensteuererklärung 2023 und nochmals EUR 150,00 für die Umsatzsteuererklärung 2023). Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich gewesen sei, weil die vorgenannten Abgabenerklärungen nicht fristgerecht eingereicht worden seien.
Mit Beschwerde vom 13.7.2025 beantragte die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihre steuerliche Vertreterin **StB**) die Aufhebung der festgesetzten Zwangsstrafe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine angemessene Frist für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch die belangte Behörde vorgegeben worden sei. Am 10.5.2025 hätte die Kanzlei der steuerlichen Vertreterin 138 Androhungen einer Zwangsstrafe vorgeschrieben erhalten und dafür jeweils eine Frist bis zum 17.6.2025 eingeräumt erhalten. Ihr seien sohin lediglich 25 Arbeitstage zur Verfügung gestanden, um 138 Abgabenerklärungen einzureichen. Daneben sei die alltägliche Kanzleiarbeit zu verrichten gewesen, somit Bilanzen zu erstellen, Klientenbesprechungen durchzuführen und behördliche Prüfungen zu betreuen gewesen. Insgesamt seien nunmehr Zwangsstrafen von EUR 4.000 vorgeschrieben worden. Die Verspätung sei nicht mutwillig erfolgt, sondern seien die vorgegebenen Fristen aufgrund unrealistischer Zeitvorgaben gar nicht einhaltbar gewesen.
Am 14.7.2025 erfolgte die Einreichung der beiden Abgabenerklärungen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.8.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Von Seiten der belangten Behörde erfolgte insbesondere die Ausführung, dass die Steuernummer der Beschwerdeführerin nach § 134a BAO zur Quotenregelung 2023 angemeldet gewesen, am 28.3.2025 jedoch davon wieder abgemeldet worden sei. Für die Einreichung der ausständigen Abgabenerklärung(en) sei am 1.4.2025 eine Nachfrist bis 09.05.2025 gewährt worden. Gleichzeitig sei mit der Androhung der Zwangsstrafe eine weitere Nachfrist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 17.6.2025 gewährt worden. Die am 10.5.2025 angedrohte und am 10.7.2025 festgesetzte Zwangsstrafe betrage lediglich 6 % des möglichen Höchstbetrages von EUR 5.000, womit sie unter Berücksichtigung der angeführten Umstände angemessen erscheine.
Mit Schreiben vom 4.9.2025 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Mit Bericht vom 10.2.2026 erfolgte die entsprechende Beschwerdevorlage.
Gemäß § 111 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Nach Abs 2 muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Nach Abs 3 darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000 nicht übersteigen. Nach Abs 4 ist gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 134 Abs 1 BAO sind ua die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Nach § 134 Abs 2 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Gemäß § 134a Abs 1 BAO können ua Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs 1 BAO, somit ua die Jahresabgabenerklärungen betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer, von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden.
Nach § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Sachverhaltsmäßig kam die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihre berufsmäßige Parteienvertreterin) unstrittig ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Abgabenerklärungen für 2023 (betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer) nicht nach.
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass nach der am 28.3.2025 erfolgten Abmeldung aus der Quotenregelung eine Nachfrist von der belangten Behörde zur Einreichung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2023 bis zum 9.5.2025 gesetzt wurde. Das Fristverlängerungsersuchen der Beschwerdeführerin vom 8.5.2025 wurde durch die belangte Behörde abweisend erledigt und die Einreichungsfrist für die beiden Abgabenerklärungen nicht wie beantragt bis zum 30.6.2025 verlängert, sondern lediglich eine Nachfrist bis zum 17.6.2025 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 10.5.2025 erfolgte die schriftliche Androhung einer Zwangsstrafe von gesamt EUR 300,00 (EUR 150,00 für die Einkommensteuererklärung 2023 und nochmals EUR 150,00 für die Umsatzsteuererklärung 2023) für den Fall der Nicht-Einreichung der Abgabenerklärungen bis zum 17.5.2025.
Mit Schreiben vom 16.6.2025 erfolgte von Seiten der Beschwerdeführerin ein zweites Ansuchen um Fristverlängerung bis zum 15.8.2025. Dieses Ansuchen wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.6.2025 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der erste Antrag mit Setzung einer Nachfrist bereits abgewiesen worden sei.
Mit Bescheid vom 10.7.2025 erfolgte die Festsetzung der Zwangsstrafe von gesamt EUR 300,00.
Am 14.7.2025 wurden die beiden Abgabenerklärungen schließlich eingereicht.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichts ist auf den Zweck der Zwangsstrafe zu verweisen, der darin liegt, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 24.5.2007, 2006/15/0366).
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde bzw des Bundesfinanzgerichts. Die Festsetzung ist gem § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Es sind bei der Ermessensübung auch Umstände zu berücksichtigen, wie das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen und die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen.
Bei der vorzunehmenden Ermessensübung ist im gegenständlichen Fall damit mildernd mitzuberücksichtigen, dass von Seiten der belangten Behörde tatsächlich (in Anbetracht der zahlreichen Feiertage) eine lediglich sehr knappe Frist festgesetzt wurde und dass die Kanzlei der steuerlichen Vertreterin am selben Tag (10.5.2025) insgesamt 138 Androhungen von Zwangsstrafen (betreffend unterschiedliche Klienten) vorgeschrieben erhielt, allesamt mit derselben (knappen) Frist bis zum 17.6.2025. Durch die entsprechende Kumulierung der Zwangsstrafen wurden der Kanzlei der steuerlichen Vertreterin insgesamt nunmehr Zwangsstrafen iHv EUR 4.000 vorgeschrieben.
Es ist andererseits jedoch darauf zu verweisen, dass eine Steuerberaterin als berufsmäßige Parteienvertreterin gehalten ist, ihre Organisation derart einzurichten, dass Fristen entsprechend eingehalten werden können. Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen unerlässlich. Es steht der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss. Wenn die personellen und technischen Kapazitäten einer berufsmäßigen Parteienvertreterin regelmäßig die rechtzeitige Erstellung von Steuererklärungen nicht zulassen, hat die Parteienvertreterin entweder die personellen und technischen Ressourcen hierfür bereitzustellen oder die Zahl ihrer Klienten den vorhandenen personellen und technischen Ressourcen anzupassen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die schriftliche Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer nach Beurteilung des Bundesfinanzgerichts angemessenen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen. Die vorgenommene Festsetzung der Zwangsstrafe durch die belangte Behörde erweist sich daher als dem Grund nach zu Recht erfolgt. In Bezug auf die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe zieht das Bundesfinanzgericht die oben angeführten Umstände in die auch vom Bundesfinanzgericht vorzunehmende Ermessensübung ein und berücksichtigt entsprechend Billigkeit, somit berechtigte Interessen der Partei, und Zweckmäßigkeit, somit das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben.
Das Bundesfinanzgericht gibt damit der Beschwerde teilweise Folge und reduziert die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO derart abgeändert, dass die Zwangsstrafe insgesamt mit EUR 150,00 festgesetzt wird (EUR 75,00 betreffend die Einkommensteuererklärung und EUR 75,00 betreffend die Umsatzsteuererklärung).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Festsetzungsmöglichkeit der Zwangsstrafe ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 111 BAO bzw aus der Ermessensbestimmung des § 20 BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag damit nicht vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war somit gemäß Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zuzulassen.
Wien, am 12. Februar 2026
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