Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 10. März 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten "Bescheid 2016", mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
1. Die belangte Behörde hat mit dem am 24. Mai 2018 ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2016 festgesetzt und diesen mit der am 19. November 2019 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
2. Der Beschwerdeführer hat mit dem am 17. Dezember 2021 elektronisch über FinanzOnline eingereichten Schreiben die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 beantragt.
3. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 zurückgewiesen. Begründend führt sie aus, der Antrag auf Wiederaufnahme sei am 17. Dezember 2021 gestellt worden. § 303 Abs. 2 BAO normiere, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt an, in dem der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, bei der Abgabenbehörde einzubringen sei. Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck sei mit 23. März 2020 datiert. Somit müsse der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden.
4. Mit dem am 8. April 2022 elektronisch über FinanzOnline eingereichten Schreiben hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben.
5. Die belangte Behörde hat mit der am 26. April 2023 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Mit dem am 16. Mai 2023 elektronisch über FinanzOnline eingereichten Schreiben hat der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung erhoben. Das Schreiben wurde von der belnagten Behörde als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gewertet.
7. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 16. Jänner 2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt
1. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
2. Gemäß § 304 BAO ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.
3. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer grundsätzlich fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 208 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der veranlagten Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs (zum Beispiel die Zustellung eines Bescheids) von der Abgabenbehörde unternommen werden.
4. Im Beschwerdefall beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2016 mit Beginn des Jahres 2017. Am 17. Dezember 2021, als der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens elektronisch über FinanzOnline bei der Abgabenbehörde einreichte, war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen und die Wiederaufnehme des Verfahrens gemäß § 304 BAO daher zulässig. Die belangte Behörde verweist in der Begründung zum angefochtenen Bescheid auf § 303 Abs. 2 BAO und hält fest, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt an, in dem der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, bei der Abgabenbehörde einzubringen sei. Diese Rechtsansicht ist unrichtig, da § 303 Abs. 2 BAO nur den Inhalt des Wiederaufnahmeantrags normiert. Die von der belangten Behörde angedachte Dreimonatsfrist ist ihm jedenfalls nicht zu entnehmen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist klar und eindeutig, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG lieg daher nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 21. Jänner 2026
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