Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Aloisia Bergauer in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Oktober 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29. September 2025, GZ: MA67/MA-GZ/2025, mit dem der Einspruch vom 7. August 2025 gegen die Strafverfügung vom 4. Juli 2025, GZ: MA67/MA-GZ/2025, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde vom 6. Oktober 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29. September 2025, GZ: MA67/MA-GZ/2025, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 4. Juli 2025, GZ: MA67/MA-GZ/2025 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 23. April 2025 um 13:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Nordwestbahnstraße gegenüber 47 ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Der Bf. erhob am 7. August 2025 Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte darin vor, dass er seit dem Verkauf des tatgegenständlichen Fahrzeugs vor einem Jahr nicht mehr der Lenker des Fahrzeugs sei.
Mit Verspätungsvorhalt vom 26. August 2025 teilte die belangte Behörde dem Bf. mit, dass der von ihm am 7. August 2025 erhobene Einspruch nach der Aktenlage als verspätet scheine. Er wurde ersucht, bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend und deshalb gehindert war, von der Zustellung der Strafverfügung Kenntnis zu nehmen.
Der Bf. wies in seiner darauffolgenden Eingabe vom 2. September 2025 neuerlich darauf hin, dass er nicht der Lenker des Fahrzeugs gewesen sei und er das Auto verkauft habe.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 29. September 2025, zugestellt am 3. Oktober 2025, den Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurück. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Bf. keinen Zustellmangel geltend gemacht habe, ein solcher daher nicht anzunehmen sei und er wohl rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine zwingende, durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist sei. Der Behörde sei es daher aufgrund des verspäteten Einspruchs verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen.
Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht am 6. Oktober 2025 Beschwerde und brachte neuerlich vor, dass das Fahrzeug verkauft worden sei und er nicht einsehe, warum er die Strafe einer fremden Person zahlen soll. Die Strafe sei gegen den Autobesitzer zu verhängen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 12. November 2025).
Sachverhalt
Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom 4. Juli 2025 wurde gemäß § 26 Abs. 2 ZustG am 8. Juli 2025 dem Bf. zugstellt.
Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde am 7. August 2025 per E-Mail eingebracht.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Rechtliche Beurteilung:
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der gesetzlichen Fristen eingebracht wurde.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann gegen Strafverfügungen binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden und dabei die der Verteidigung dienlichen Beweismittel vorgebracht werden. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf (vgl. VwGH 9.04.1984, 84/10/0032). Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
§ 26 ZustG normiert:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Wie die belangte Behörde dem Bf. bereits zutreffend im Verspätungsvorhalt vom 26. August 2025 und im Zurückweisungsbescheid vom 29. September 2025 aufgezeigt hat, gilt nach § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung eines Dokuments am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Die belangte Behörde hat dem Bf. (Verspätungsvorhalt vom 26. August 2025) die Möglichkeit eingeräumt, etwaige Zustellmängel geltend zu machen und eine allfällige Abwesenheit von der Abgabestelle bekanntzugeben. Der Bf. hat dazu lediglich sein inhaltliches Vorbringen des Einspruchs wiederholt und die Zustellung der Strafverfügung am 8. Juli 2025 nicht bestritten.
Die Strafverfügung vom 4. Juli 2025 wurde daher am 8. Juli 2025 rechtswirksam zugestellt. Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Einspruches begann daher unstrittig am Dienstag, den 8. Juli 2025 und endete am Dienstag, den 22. Juli 2025.
Da der Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung nachweislich erst am 7. August 2025 und damit nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 VStG normierten Einspruchsfrist eingebracht wurde, erfolgte die Erlassung des Zurückweisungsbescheides wegen Verspätung durch die belangte Behörde zu Recht.
Da sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde und dessen Rechtzeitigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf inhaltliche Aspekte des dem Zurückweisungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf Bestrafungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Strafverfügung lediglich eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach der der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. für viele den Beschluss des VwGH vom 20.01.2017, Ra 2017/02/0013 mwN).
Wien, am 17. Dezember 2025
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