Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 15. Mai 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2024 mit € 5.666,00 festgesetzt. Weil der Beschwerdeführer dem Ersuchen der belangten Behörde vom 17. April 2025 für einen Nachweis der beantragten Werbungskosten (Gewerkschaftsbeitrag, Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Aus- und Fortbildungskosten und sonstige Werbungskosten) nicht nachgekommen ist, wurden diese im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Die Pflichtversicherung wurde entsprechend der vorgelegten Bestätigung mit € 4.545,36 als Werbungskosten in voller Höhe bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Als Sonderausgaben beantragte Krankenversicherungsbeiträge für die beiden Töchter des Beschwerdeführers in Höhe von € 3.746,64 wurden nicht einkommensmindernd abgezogen.
2. Mit der am 21. Mai 2025 elektronisch im Wege von FinanzOnline eingebrachten Beschwerdeschrift beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von sonstigen Bezügen, Pendlerpauschale, einen "Freibetrag für die doppelte Familienbeihilfe" und Werbungskosten. Die Werbungskosten seien der belangten Behörde extra per Post Anfang Mai übermittelt worden.
3. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 21. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde um Vorlage der Nachweise zu sämtlichen beantragten Änderungen ersucht. In dem elektronisch über FinanzOnline am 21. Juni 2025 eingebrachten Antwortschreiben erklärte der Beschwerdeführer, er habe die geforderten Belege der belangten Behörde im Original per Post übermittelt. Es sei nicht möglich gewesen, "diese so zu übermittteln". Er hoffe, dass sie diesmal angekommen seien.
4. Mit der am 6. August 2025 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufwendungen für die Versicherung der Kinder könnten seit dem Veranlagungsjahr 2021 steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Die vom Beschwerdeführer bezahlten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.545,36 seien im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigt worden. Mangels Vorlage der geforderten Unterlagen könnten die Aufwendungen für Pendlerpauschale, Pendlereuro, Gewerkschaftsbeiträge, andere Arbeitsmittel, Ausbildungskosten, Fortbildungsbildungskosten, Umschulungskosten und sonstigen Werbungskosten nicht berücksichtigt werden. Die Sonderzahlungen It. Jahreslohnkonto in Höhe von CHF 5.452,60 seien bereits im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden. Auch die Behinderung des Kindes sei im Erstbescheid korrekt erfasst worden.
5. Mit dem am 9. September 2025 elektronisch über FinanzOnline eingereichten Vorlageantrag ersucht der Beschwerdeführer neuerlich um Berücksichtigung des Pendlerpauschales, der Krankenversicherung als Werbungskosten und der Feriengeldentschädigung als sonstigen Bezug.
6. Die belangte Behörde hat mit Ersuchen um Ergänzung vom 21. August 2025 den Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Fragen vollständig zu beantworten und sämtliche geforderten Unterlagen nachzureichen:
1. Das Formular L34a (Berechnungshilfe zur Pendlerpauschale; Abrufbar auf der Website des BMF unter Formulare) kann auch für ausländische Arbeitgeber ausgefüllt werden.
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "em",
"children": [
"Bekanntgabe der Arbeitszeiten (Bestätigung des Arbeitgebers)"
]
}
]
},
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "em",
"children": [
"Bekanntgabe der Wegstrecke und wie häufig Sie diese Strecke zurücklegen "
]
}
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung2",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}2. belegmäßiger Nachweis der beantragten Gewerkschaftsbeiträge iHv. 148,00 €
3. belegmäßiger Nachweis der beantragten anderen Arbeitsmittel iHv. 255,00 €
4. belegmäßiger Nachweis der Aus-/Fortbildungs7Umschulungskosten iHv. 344,15 € sowie der dafür erhaltenen Kostenersätze
5. In welchem Zusammenhang stehen die Aus-/Fortbildungs/Umschulungskosten mit Ihrer Tätigkeit?
6. Nachweis der sonstigen Werbungskosten iHv. 65,25 €
7. Im Erstbescheid wurden Sonderzahlungen aufgrund des vorgelegten Jahreslohnkontos iHv. 5.452,60 CHF gem. § 67 EStG 1988 berücksichtigt. Feiertagentschädigung iHv CHF 1.491,90 sowie die Nachzuschläge iHv CHF 6.572,10 (Gesamt CHF 8.042,-) wurden als Zulagen und Zuschläge gern. § 68 EStG 1988 berücksichtigt. Welche Änderungen werden hier beantragt?
8. Krankenversicherung der Kinder:Sie legen Bestätigungen über eine Krankenversicherung für Versicherungsnehmer ***Kinder1u2*** vor. Grundsätzlich sind diese Versicherungsprämien gemäß § 18 (1) Z 2 EStG 1988 als Sonderausgaben zu qualifizieren. Aus der vorgelegten Unterlage ist nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um Pflichtbeiträge aufgrund einer inländischen gesetzlichen Versicherungspflicht handelt.
7. Der Beschwerdeführer hat mit dem am 13. September 2025 elektronisch im Wege von FinanzOnline eingereichten Schreiben geantwortet:
"Die Belege wurden Ihnen per Post zugesendet. Der Einspruch gegen das Feriengeld wird zurückgezogen. Das Pendlerpauschale finden sie in der Beilage."
In der Beilage zum Antwortschreiben übermittelte der Beschwerdeführer das unausgefüllte Formular L 34a-PDF-2024 (Berechnungshilfe zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros).
8. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 23. September 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1. Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Offizialmaxime und Grundsatz der Erforschung der materillen Wahrheit).
2. Die Offizialmaxime und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit werden durch umfassende Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen ergänzt. Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
3. Die Abgabenbehörde hat den Beschwerdeführer mit Ersuchen um Ergänzung vom 17. April 2025 zum Nachweis der von ihm in der Abgabenerklärung beantragten Ausgaben (Werbungskosten) aufgefordert. Soweit dieser Aufforderung mit dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2025 nicht entsprochen wurde, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die die Ausgaben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht berücksichtigt. Aufgrund der Bescheidbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Ersuchen um Ergänzung von 21. Mai 2025 neuerlich aufgefordert, entsprechende Unterlagen zum Nachweis der beantragten Werbungskosten vorzulegen. Mit dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2025 wurde Aufforderung nicht entsprochen. Das elektronisch eingebrachte Schreiben enthält keine Beilagen, nur den Vermerk "Die geforderten Belege habe ich Ihnen im Original per Post übermittelt. Es war nicht möglich diese so zu übermitteln. Ich hoffe, dass sie diesmal angekommen sind". Nachdem der belangten Behörde auch per Post keine Unterlagen zugingen, hat sie die Beschwerde mit der am 6. August 2025 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Nach Einlangen des Vorlageantrages vom 9. August 2025 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Ergänzungsersuchen abermals aufgefordert, die Unterlagen zum Nachweis der begehrten Ausgaben vorzulegen. Mit dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 13. September 2025 wurde der Aufforderung wiederum nicht entsprochen. Das Schreiben enthält als Beilage nur das unausgefüllte Formular L 34a und den Vermerk "Die Belege wurden Ihnen per Post zugesendet." Wiederum sind im Postweg keine Unterlagen eingelangt. Der Beschwerdeführer hat wiederholt behauptet, Unterlagen per Post übermittelt zu haben, die tatsächlich bei der belangten Behörde nicht eingelangt sind. Obwohl ihm diese Tatsache bekannt war, hat er nie einen Nachweis dafür erbracht, dass er die Unterlagen tatsächlich übermittelt hat. Nicht nachvollziehbar ist für das Bundesfinanzgericht zudem, warum er die angeforderten Unterlagen nicht seinen elektronischen eingebrachten Schreiben beigelegt oder (nachdem ihm bekannt war, dass sie im Postweg die belangte Behörde nicht erreicht haben) nachgereicht hat. Dass eine elektronische Übermittlung nicht möglich war, wie dies der Beschwerdeführer im Antwortschreiben vom 21.06.2025 behauptet, glaubt das Bundesfinanzgericht nicht. Diese Möglichkeit der Übermittlung von Unterlagen als Beilagen zu elektronisch eingereichten Schreiben hat der Beschwerdeführer sonst auch genutzt (beispielsweise im Anbringen vom 22.03.2025 oder im Antwortschreiben vom 10.05.2025). Ohne die gemäß § 119 BAO gebotenen Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Abgabenerhebung ist eine Überprüfung der beantragten Werbungskosten nicht möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Bescheidbeschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen war.
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 3. November 2025
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