Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch VAT IT Processing Ltd. TRADING AS WTAX, 2A, rue des Capucins ., 1313 LUXEMBOURG, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 11. Juli 2025 betreffend Zurücknahme eines Antrages auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer für das Jahr 2018 gemäß § 85 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die in Kanada ansässige Beschwerdeführerin (Bf.) hat mit dem Antragsformular DIAG vom 27. Oktober 2023, eingebracht am 27. November 2023, gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer von Dividenden aus österreichischen Quellen für das Jahr 2018 in der Höhe von 5.905,04 Euro gemäß dem DBA Österreich-Kanada beantragt.
Da sowohl die Originalunterschrift der Antragstellerin als auch die Ansässigkeitsbestätigung der kanadischen Steuerbehörde auf dem Antragsformular fehlten, wurde der Bf. mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) des Finanzamtes für Großbetriebe vom 4. März 2025 aufgetragen, die Mängel ihres Rückerstattungsantrags vom 27. Oktober 2023 bis zum 5. Mai 2025 beim Finanzamt für Großbetriebe zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.
Erstmals am 1. Mai 2025 richtete der steuerliche Vertreter der Bf. per E-Mail ein Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel bis 5. Juni 2025 an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde hat zwecks Verlängerung der Frist eine mit 2. Mai 2025 datierte Erledigung mittels E-Mail an den steuerlichen Vertreter der Bf. übermittelt.
Mit einem weiteren per E-Mail eingebrachten Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel vom 4. Juni 2025 wurde um Fristerstreckung bis 4. Juli 2025 ersucht.
Auch diesem Ersuchen hat die belangte Behörde mit E-Mail vom 4. Juni 2025 entsprochen.
Mit einem dritten per E-Mail eingebrachten Ersuchen um Fristverlängerung vom 2. Juli 2025 ersuchte der steuerliche Vertreter der Bf. um Verlängerung der Frist um ein paar weitere Tage.
Die belangte Behörde wies in ihrer E-Mail vom 2. Juli 2025 darauf hin, dass die Fristverlängerung mit einem postalischen Schreiben beantragt werden müsse.
Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags erfolgte am 30. Juni 2025 per E-Mail bzw. am 2. Juli 2025 postalisch.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2025 erklärte die belangte Behörde den Rückerstattungsantrag vom 27. Oktober 2023 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Bf. dem Auftrag, die Mängel ihrer Eingabe bis 5. Mai 2025 zu beheben, nicht nachgekommen sei, sodass der Antrag als zurückgenommen gelte.
Die belangte Behörde wies die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2025 als unbegründet ab.
Infolge der Einbringung eines Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Antrag vom 27. Oktober 2023 beantragte die Bf. gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer von Dividenden aus österreichischen Quellen für das Jahr 2018 in der Höhe von 5.905,04 Euro.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 4. März 2025 forderte die belangte Behörde die Bf. unter Androhung der Säumnisfolgen des § 85 Abs. 2 BAO auf, die Mängel ihres Rückerstattungsantrags (Originalunterschrift der Antragstellerin, Ansässigkeitsbestätigung der kanadischen Steuerbehörde) binnen einer Frist bis 5. Mai 2025 zu beheben.
Eine Mängelbehebung innerhalb der Frist bis 5. Mai 2025 erfolgte nicht.
Am 1. Mai 2025 brachte der steuerliche Vertreter der Bf. per E-Mail ein Ersuchen um Fristverlängerung bis 5. Juni 2025 zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags ein.
Am 4. Juni 2025 ersuchte der steuerliche Vertreter der Bf. neuerlich per E-Mail um Fristerstreckung bis 4. Juli 2025.
Am 2. Juli 2025 übermittelte der steuerliche Vertreter der Bf. ein drittes Ansuchen um Fristerstreckung. In ihrer E-Mail Antwort hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Fristverlängerung mit einem postalischen Schreiben zu beantragen sei.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 wurde die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags postalisch bei der belangten Behörde eingebracht.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2025 hat die belangte Behörde den Rückerstattungsantrag vom 27. Oktober 2023 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie die vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen in den Datenbanken.
Aufgrund der Mängel des Antrages auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer vom 27. Oktober 2023 erfolgte der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 BAO zu Recht.
Eine Mängelbehebung innerhalb der Frist bis 5. Mai 2025 erfolgte nicht.
Eine per E-Mail erstattete Eingabe fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO und ist daher unwirksam (vgl. VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126 und Sutter in Anw. Blatt 2006, 608, Heft 11).
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde somit nicht zeitgerecht entsprochen. Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Tz 18).
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) grundsätzlich schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Behörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 86 Abs. 1 BAO sieht vor, dass Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden können, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird.
Behördliche Fristen können verlängert werden, wenn vor Ablauf der Frist ein entsprechender Antrag gestellt wird (VwGH 16.12.1987, 85/13/0108; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 110 Anm 5). Fristverlängerungsanträge sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 BAO und müssen nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 86a BAO entweder schriftlich, per Fax oder über FinanzOnline gestellt werden. Ein per E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Wird ein Anbringen (Eingabe) auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. (VwGH 17.04.2023, Ra 2023/16/0016; 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082, VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031).
Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass die vom steuerlichen Vertreter der Bf. per E-Mail fortlaufend eingebrachten Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel des Antrages auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer für das Jahr 2018 eine solche fristverlängernde Wirkung nicht auszulösen vermochten, ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde diese Wirkung durch ihre eigenen E-Mails suggeriert hat. Aus welchen Gründen die belangte Behörde den Mails des rechtlichen Vertreters zunächst die Eigenschaft von wirksam eingebrachten Anbringen beigemessen hat, muss dahingestellt bleiben.
In Ermangelung eines wirksamen Fristverlängerungsantrages endete die Frist zur Mängelbehebung mit 5. Mai 2025. Die mit Eingabe vom 2. Juli 2025 beim Finanzamt für Großbetriebe eingebrachte Mängelbehebung erfolgte somit - wie die belangte Behörde zu Recht feststellte - verspätet, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer für das Jahr 2018 zu Recht gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Unzulässigkeit der Revision ist im vorliegenden Fall dadurch begründet, dass sich die Rechtsfolgen eines nicht zeitgerecht entsprochenen Mängelbehebungsauftrages aus dem Gesetz ergeben. Im Übrigen ist das Bundesfinanzgericht bei der Entscheidung der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu E-Mails gefolgt, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Eine (ordentliche) Revision ist somit nicht zulässig.
Wien, am 2. Februar 2026
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