Verordnung (EU) 2026/2269 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2026 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für bestimmte Waren mit Ursprung in der Republik Armenien
Vorwort/Präambel
(1) Die folgenden Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels werden eingeführt:
a) Die in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien werden unter Befreiung von Wertzöllen zur Einfuhr in die Union zugelassen.
b) Die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in Armenien werden im Rahmen der in diesem Anhang festgelegten Zollkontingente der Union zur Einfuhr in die Union unter Befreiung von Wertzöllen zugelassen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Für die Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels nach Artikel 1 gelten die folgenden Voraussetzungen:
a) die Einhaltung der Ursprungsregeln gemäß den Artikeln 59 bis 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und den Artikeln 113 bis 126 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durch Armenien.
b) Armeniens Hinwirken auf eine enge und wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Union, auch bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, um Betrugsrisiken vorzubeugen;
c) Armenien sieht davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen des Handels mit der Union, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen, einzuführen, es sei denn, dies ist ordnungsgemäß begründet und wird der Kommission mitgeteilt;
d) die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten durch Armenien und die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen erfolgt gemäß den Artikeln 2 und 9 des Partnerschaftsabkommens.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels kann unbeschadet des Artikels 119 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eine Erklärung auf der Rechnung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 70, 72, 86, 89 und 91 der genannten Verordnung auch von einem im System des registrierten Ausführers (REX) der Union registrierten armenischen Ausführer ausgefertigt werden.
(1) Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung einer der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bedingungen durch Armenien vorliegen, kann sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels ganz oder teilweise vorübergehend aussetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Prüfverfahren erlassen.
(2) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels auf der Grundlage einer Nichteinhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen durch Armenien, so legt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung wegen Nichteinhaltung durch Armenien begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beanstandung begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verfahren ein.
(1) Wird eine unter Artikel 1 Absatz 1 fallende Ware mit Ursprung in Armenien unter Bedingungen eingeführt, die sich nachteilig auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, so kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Prüfverfahren erlassen.
Solche Maßnahmen können so lange eingeführt werden, wie dies erforderlich ist, um den nachteiligen Auswirkungen auf den Unionsmarkt oder auf den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren entgegenzuwirken.
(2) Die Kommission nimmt im Hinblick auf die Einführung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Bewertung der Lage des Unionsmarktes oder der Lage des Marktes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren vor. Diese Bewertung wird eingeleitet:
a) auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats mit hinreichenden Anscheinsbeweisen, über die dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 nach vernünftigem Ermessen verfügt, für Einfuhren, die gemäß Absatz 1 nachteilige Auswirkungen auf den Markt haben, oder
b) auf ihre eigene Initiative, nachdem es für die Kommission ersichtlich wurde, dass hinreichende Anscheinsbeweise für nachteilige Auswirkungen von Einfuhren auf den Markt im Sinne von Absatz 1 vorliegen.
Die Bewertung gemäß Unterabsatz 1 wird innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
(3) Bei ihrer Bewertung gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission alle relevanten Marktentwicklungen, einschließlich der Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Unionsmarktes oder des Marktes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren. Bei dieser Bewertung werden folgende Faktoren berücksichtigt:
(1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
(2) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/478/oj).
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Die Kommission erstattet dem mit dem Partnerschaftsabkommen eingesetzten Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ über die Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels Bericht.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Verordnung gilt bis zum 11. Oktober 2028.
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.
Die Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Unionsbestimmungen.
Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.
| KN-Code | Beschreibung |
| 01012990 | Pferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten |
| 01013000 | Esel, lebend |
| 01019000 | Maultiere und Maulesel, lebend |
| 01042010* | Reinrassige Zuchtziegen, lebend |
| 01061410 | Hauskaninchen, lebend |
| 01063910 | Tauben, lebend |
| 020500 | Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
| 02068091 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt |
| 02069091 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt |
| 02071491 | Lebern, gefroren, von Hühnern |
| 02072791 | Lebern, gefroren, von Truthühnern |
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) ist die Warenbeschreibungen in Spalte 3 der Tabelle nur als Hinweis zu verstehen. Maßgebend für die Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die in Spalte 2 der Tabelle aufgeführten und bei Annahme dieser Verordnung geltenden KN-Codes.
| Laufende Nummer | KN-Code | Beschreibung | Menge (in Tonnen)pro Kalenderjahr |
| 090190 | 070700 | Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt | 6500 |
| 090191 | 0806 | Weintrauben, frisch oder getrocknet | 5000 |
| 090192 | 08083090 | Birnen, andere als Mostbirnen - lose geschüttet - vom 1. August bis 31. Dezember, frisch | 750 |
| 090193 | 08091000 | Aprikosen/Marillen, frisch | 7000 |
| 090194 | 08092900 | Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch | 2000 |
| 090195 | 080930 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch | 3500 |
| 090196 | 08094005 | Pflaumen, frisch | 1500 |
| 090197 | 08101000 | Erdbeeren, frisch | 2500 |
b) Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf die Produktion und die Preise auf dem Unionsmarkt oder auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen.
Es können auch andere relevante Faktoren berücksichtigt werden.
(4) Wenn in kritischen Situationen eine Verzögerung dem relevanten Markt einen schwer wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde, kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorübergehend einführen. Solche Maßnahmen können nur auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels eingeführt werden und werden innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren erlassen. Diese Rechtsakte bleiben für einen Zeitraum von höchstens 120 Tagen in Kraft.
(5) Amtsblatt der Europäischen Union
| 020745950207559502076091 |
| Lebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen |
| ex0208 | Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 02084020 |
| 02109910 | Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet |
| 02109959 | Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |
| ex02109985 | Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
| ex02109985 | Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen |
| 04032051 | Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
| 04032053 |
| 04032059 |
| 04032091 |
| 04032093 |
| 04032099 |
| 04039071 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
| 04039073 |
| 04039079 |
| 04039091 |
| 04039093 |
| 04039099 |
| 04052010 | Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT |
| 04052030 |
| 040719900407299004079090 | Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel |
| 04090000 | Natürlicher Honig |
| 04101010041010910410109904109000 | Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 05119939 | Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh |
| Kapitel 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
| Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken |
| 0701 | Kartoffeln, frisch oder gekühlt |
| 0702 | Tomaten, frisch oder gekühlt |
| 070310 | Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt |
| 07039000 | Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt |
| 0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt |
| 0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt |
| 0706 | Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt |
| 0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
| 07092000 | Spargel, frisch oder gekühlt |
| 07093000 | Auberginen, frisch oder gekühlt |
| 07094000 | Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt |
| 070951000709520007095300070954000709550007095900 | Pilze, frisch oder gekühlt |
| 07096010 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt |
| 07096099 | Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, frisch oder gekühlt (ausgenommen der Früchte der Gattungen Capsicum zum Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack) |
| 07097000 | Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt |
| ex07099100 | Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Juli bis 31. Oktober |
| 07099210* | Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt |
| 07099310 | Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt |
| 07099910 | Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.)), frisch oder gekühlt |
| 07099920 | Mangold und Karde, frisch oder gekühlt |
| 07099940 | Kapern, frisch oder gekühlt |
| 07099950 | Fenchel, frisch oder gekühlt |
| 0709939007099990 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt |
| ex0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 07104000 |
| ex0711 | Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 07112090 und 07119030 |
| ex0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 07129019 |
| 0713 | Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |
| 07142010* | Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr |
| 07142090 | Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr |
| 07149090 | Topinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes |
| 08021190 | Mandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, andere als bittere Mandeln |
| 08021290 |
| 08022100 | Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
| 08022200 |
| 08023100 | Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
| 08023200 |
| 0802410008024200 | Esskastanien (Castanea spp.), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
| 0802510008025200 | Pistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
| 0802610008026200 | Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet |
| 0802910008029200 | Pinienkerne (Pinus spp.), frisch oder getrocknet, auch geschält oder enthäutet |
| 0802991008029990 | Pekannuss und andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |
| 08031010 | Mehlbananen, frisch |
| 0803109008039090 | Bananen, einschließlich Mehlbananen, getrocknet |
| 08041000 | Datteln, frisch oder getrocknet |
| 08042010 | Feigen, frisch oder getrocknet |
| 08042090 |
| 08043000 | Ananas, frisch oder getrocknet |
| 08044000 | Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet |
| ex080521 | Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1. März bis 31. Oktober |
| ex08052200 |
| ex08052900 |
| 08054000 | Grapefruits und Pampelmusen, frisch oder getrocknet |
| 08055090 | Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet |
| 08059000 | Andere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
| 08071100 | Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch |
| 08071900 |
| 080810 | Äpfel, frisch |
| 08083010 | Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember |
| 08084000 | Quitten, frisch |
| 08092100 | Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch |
| 08094090 | Schlehen, frisch |
| 081020 | Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch |
| 081030 | Schwarze, Weiße oder Rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch |
| 08104030 | Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch |
| 08104050 | Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch |
| 08104090 | Andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch |
| 08105000 | Kiwis, frisch |
| 08106000 | Durian, frisch |
| 08107000 | Kaki, frisch |
| 081090 | Andere Früchte, frisch |
| 0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
| 0812 | Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
| 08131000 | Aprikosen/Marillen, getrocknet |
| 08132000 | Pflaumen, getrocknet |
| 08133000 | Äpfel, getrocknet |
| 08134010 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet |
| 08134030 | Birnen, getrocknet |
| 08134050 | Papaya-Früchte, getrocknet |
| 0813406508134095 | Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas und andere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 |
| 08135012 | Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806, von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen |
| 08135015 | Andere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, ohne Pflaumen |
| 08135019 | Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806, mit Pflaumen |
| 08135031 | Mischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802 |
| 08135039 | Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802, anderen als von tropischen Nüssen |
| 08135091 | Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen |
| 08135099 | Andere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8 |
| 08140000 | Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
| Kapitel 9 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
| 10085000 | Quinoa (Chenopodium quinoa) |
| ex11042917 | Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen) |
| 1105 | Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
| 11061000 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
| 110630 | Mehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8 |
| 11082000 | Inulin |
| ex Kapitel 12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter, ausgenommen Waren der Position 1210 und der Unterpositionen 121291 und 12129300; |
| Kapitel 13 | Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge |
| 15019000 | Geflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503 |
| 1502109015029090 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
| 15030019 | Schmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken |
| 15030090 | Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
| 1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 15050010 | Wollfett, roh |
| 1507 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 15111090 | Palmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 151190 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl |
| 1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 1513 | Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 1514 | Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 1515 | Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
| 1516 | Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
| 1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
| 151800 | Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 15219099 | Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh |
| 15220010 | Degras |
| 15220091 | Öldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist |
| 16010010 | Würste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber |
| 16022010 | Gänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht |
| 16024190 | Schinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen |
| 16024290 | Schultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen |
| 16024990 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen |
| 1602503116025095 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern, ausgenommen nicht gegart, ausgenommen Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen |
| 16029031 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen |
| 16029069 | Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, nicht gegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen |
| 16029091 |
| 16029095 |
| 16029099 |
| 16030010 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
| 1604 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
| 1605 | Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
| 17025000 | Chemisch reine Fructose |
| 17029010 | Chemisch reine Maltose |
| 1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) |
| Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
| Kapitel 19 | Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren |
| ex Kapitel 20 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 20019030, 20049010 und 20058000 |
| ex Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 210610, 21069020, 21069030, 21069051, 21069055, 21069059, 21069092 und 21069098 |
| ex Kapitel 22 | Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Unterpositionen 22041011 bis 22043010, der Position 2207 und der Unterposition 220840 |
| 23025000 | Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten |
| 23070019 | Anderer Weintrub/anderes Weingeläger |
| 23080019 | Anderer Traubentrester |
| 23080090 | Andere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 23091090 | Anderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 17023050, 17023090, 17024090, 17029050 und 21069055 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend |
| 23099010 | Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art |
| 23099091 | Ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art |
| 23099096 | Andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff |
| Kapitel 24 | Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind |
| 25199010 | Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat |
| 2522 | Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 |
| 2523 | Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |
| Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse |
| 2801 | Fluor, Chlor, Brom und Iod |
| 28020000 | Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel |
| ex2804 | Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 28046900 |
| 280519 | Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen Natrium und Calcium) |
| 280530 | Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert |
| 2806 | Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure |
| 28070000 | Schwefelsäure; Oleum |
| 28080000 | Salpetersäure; Nitriersäuren |
| 2809 | Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich |
| 28100090 | Boroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren |
| 2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
| 2812 | Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle |
| 2813 | Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid |
| 2814 | Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
| 2815 | Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums |
| 2816 | Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums |
| 28170000 | Zinkoxid; Zinkperoxid |
| 281810 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich |
| 28182000 | anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund |
| 2819 | Chromoxide und -hydroxide |
| 2820 | Manganoxide |
| 2821 | Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3 |
| 28220000 | Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide |
| 28230000 | Titanoxide |
| 2824 | Bleioxide; Mennige und Orangemennige |
| 2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide |
| 2826 | Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze |
| 2827 | Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide |
| 2828 | Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite |
| 2829 | Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate |
| 2830 | Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich |
| 2831 | Dithionite und Sulfoxylate |
| 2832 | Sulfite; Thiosulfate |
| 2833 | Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) |
| 28341000 | Nitrite |
| 28342100 | Nitrate |
| 283429 |
| 2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich |
| 2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend |
| 2837 | Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide |
| 2839 | Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle |
| 2840 | Borate; Peroxoborate (Perborate) |
| 2841 | Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide |
| 2842 | Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide |
| 2843 | Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
| ex28443011 | Cermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform |
| ex28443051 | Cermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform |
| 28459090 | Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom), ausgenommen an Bor-10 angereichertes Bor und seine Verbindungen, ausgenommen an Lithium-6 angereichertes Lithium und seine Verbindungen, ausgenommen Helium-3, ausgenommen Deuterium und andere Deuteriumverbindungen, Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert, oder Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom) |
| 2846 | Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle |
| 28470000 | Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt |
| 2849 | Carbide, auch chemisch nicht einheitlich |
| 285000 | Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind |
| 2852 | Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame |
| 2853 | Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor; andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen |
| 2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
| 2904 | Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert |
| ex2905 | Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 29054300 und 290544 |
| 2906 | Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2907 | Phenole; Phenolalkohole |
| 2908 | Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole |
| 2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2910 | Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 29110000 | Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2912 | Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd |
| 29130000 | Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912 |
| 2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2916 | Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2917 | Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2918 | Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2919 | Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2920 | Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2921 | Verbindungen mit Aminofunktion |
| 2922 | Amine mit Sauerstoff-Funktionen |
| 2923 | Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
| 2924 | Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion |
| 2925 | Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion |
| 2926 | Verbindungen mit Nitrilfunktion |
| 29270000 | Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen |
| 29280090 | Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins, ausgenommen N,N-Bis(2-methoxyethyl)hydroxylamin |
| 29291000 | Isocyanate |
| 292990 | Andere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen |
| 29302000 | Thiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate) |
| 29303000 |
| ex29309095 |
| 29304090 | Methionin (ausgenommen Methionin (INN)), 2-(N,N-Diethylamino)ethanthiol, Bis(2-hydroxyethyl)sulfid (Thiodiglycol (INN)), Aldicarb (ISO), Captafol (ISO), Methamidophos (ISO) und andere organische Thioverbindungen als Dithiocarbonate (Xanthate) |
| 29306000 |
| 29307000 |
| 29308000 |
| 29309013 |
| 29309016 |
| ex29309095 |
| 2931 | Andere organisch-anorganische Verbindungen |
| 2932 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) |
| 2933 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
| 2934 | Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
| 29351000 | N-Methylperfluoroctansulfonamid |
| 29352000 | N-Ethylperfluoroctansulfonamid |
| 29353000 | N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)perfluoroctansulfonamid |
| 29354000 | N-(2-Hydroxyethyl)-N-methylperfluoroctansulfonamid |
| 29355000 | Andere Perfluoroctansulfonamide |
| 29359090 | Andere Sulfonamide |
| 2938 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate |
| 29400000 | Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937, 2938 oder 2939 |
| 29412030 | Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate |
| 29420000 | Andere organische Verbindungen |
| 3102 | Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel |
| 31031100 | Superphosphate |
| 31031900 |
| 3105 | Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger |
| ex Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Unterpositionen 32012000, 32019020, ex32019090 (Eukalyptustannate), ex32019090 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex32019090 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs) |
| Kapitel 33 | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
| Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
| 3501 | Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime |
| 35029090 | Albuminate und andere Albuminderivate |
| 350300 | Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 |
| 350400 | Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
| 3506 | Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
| 3507 | Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
| Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
| ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Unterpositionen 380910 und 382460 |
| Kapitel 39 | Kunststoffe und Waren daraus |
| Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus |
| ex4104 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 41044119 und 41044919 |
| ex41063100 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
| 41063200 |
| 4107 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
| 41120000 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
| 4113 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
| 4114 | Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
| 41151000 | rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen |
| Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
| Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus |
| Kapitel 44 | Holz und Holzwaren; Holzkohle |
| Kapitel 45 | Kork und Korkwaren |
| Kapitel 46 | Flechtwaren und Korbmacherwaren, aus Stroh, Esparto oder anderen Flechtstoffen; Flechtwaren und Korbmacherwaren |
| Kapitel 50 | Seide |
| ex Kapitel 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105; Garne und Gewebe aus Rosshaar |
| Kapitel 52 | Baumwolle |
| Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen |
| Kapitel 54 | Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
| Kapitel 55 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
| Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren |
| Kapitel 57 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen |
| Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien |
| Kapitel 59 | Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
| Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke |
| Kapitel 61 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
| Kapitel 62 | Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
| Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen |
| Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon |
| Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon |
| Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
| Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
| Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
| Kapitel 69 | Keramische Waren |
| Kapitel 70 | Glas und Glaswaren |
| Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen |
| 7202 | Ferrolegierungen |
| ex Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Waren der Unterpositionen: 73011000, 73021022, 73021028, 73021040, 73021050, 73024000, 73041100, 73041910, 73041930, 73041990, 73042200, 73042300, 73042400, 730429, 730431, 730439, 73044100, 730449, 73045181, 73045189, 730459, 73049000, 7305, 7306 |
| Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus |
| 75051200 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen |
| 75052200 | Draht, aus Nickellegierungen |
| 75062000 | Bleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen |
| 75072000 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel |
| ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7601 und 7607 |
| Kapitel 78 | Blei und Waren daraus |
| ex Kapitel 79 | Zink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903 |
| ex Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 81011000, 81019400, 81021000, 81029400, 81041100, 81041900, 81082000, 81083000, 81092100, 81092900, 81101000, 81122190, 81125100, 81125900, 81126910, 811292 und 81130020 |
| Kapitel 82 | Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen |
| Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
| Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon |
| Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte |
| Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
| Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör |
| Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
| Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
| Kapitel 90 | Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate und Geräte |
| Kapitel 91 | Uhrmacherwaren |
| Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
| Kapitel 94 | Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
| Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate und Geräte |
| Kapitel 96 | Verschiedene Waren |