Artikel 3 Vorübergehende Aussetzung der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels — Verordnung (EU) 2026/2269 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2026 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für bestimmte Waren mit Ursprung in der Republik Armenien
Rückverweise
(1) Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung einer der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bedingungen durch Armenien vorliegen, kann sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels ganz oder teilweise vorübergehend aussetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Prüfverfahren erlassen.
(2) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels auf der Grundlage einer Nichteinhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen durch Armenien, so legt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung wegen Nichteinhaltung durch Armenien begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beanstandung begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verfahren ein.
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