Artikel 4 Schutzmaßnahmen — Verordnung (EU) 2026/2269 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2026 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für bestimmte Waren mit Ursprung in der Republik Armenien
Rückverweise
(1) Wird eine unter Artikel 1 Absatz 1 fallende Ware mit Ursprung in Armenien unter Bedingungen eingeführt, die sich nachteilig auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, so kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Prüfverfahren erlassen.
Solche Maßnahmen können so lange eingeführt werden, wie dies erforderlich ist, um den nachteiligen Auswirkungen auf den Unionsmarkt oder auf den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren entgegenzuwirken.
(2) Die Kommission nimmt im Hinblick auf die Einführung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Bewertung der Lage des Unionsmarktes oder der Lage des Marktes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren vor. Diese Bewertung wird eingeleitet:
a) auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats mit hinreichenden Anscheinsbeweisen, über die dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 nach vernünftigem Ermessen verfügt, für Einfuhren, die gemäß Absatz 1 nachteilige Auswirkungen auf den Markt haben, oder
b) auf ihre eigene Initiative, nachdem es für die Kommission ersichtlich wurde, dass hinreichende Anscheinsbeweise für nachteilige Auswirkungen von Einfuhren auf den Markt im Sinne von Absatz 1 vorliegen.
Die Bewertung gemäß Unterabsatz 1 wird innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
(3) Bei ihrer Bewertung gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission alle relevanten Marktentwicklungen, einschließlich der Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Unionsmarktes oder des Marktes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren. Bei dieser Bewertung werden folgende Faktoren berücksichtigt:
a) Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware aus Armenien in absoluten und relativen Zahlen;
b) Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf die Produktion und die Preise auf dem Unionsmarkt oder auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen.
Es können auch andere relevante Faktoren berücksichtigt werden.
(4) Wenn in kritischen Situationen eine Verzögerung dem relevanten Markt einen schwer wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde, kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorübergehend einführen. Solche Maßnahmen können nur auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels eingeführt werden und werden innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren erlassen. Diese Rechtsakte bleiben für einen Zeitraum von höchstens 120 Tagen in Kraft.
(5) Amtsblatt der Europäischen Union
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