Artikel 2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels — Verordnung (EU) 2026/2269 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2026 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für bestimmte Waren mit Ursprung in der Republik Armenien
Rückverweise
Für die Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels nach Artikel 1 gelten die folgenden Voraussetzungen:
a) die Einhaltung der Ursprungsregeln gemäß den Artikeln 59 bis 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und den Artikeln 113 bis 126 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 durch Armenien.
b) Armeniens Hinwirken auf eine enge und wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Union, auch bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, um Betrugsrisiken vorzubeugen;
c) Armenien sieht davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen des Handels mit der Union, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen, einzuführen, es sei denn, dies ist ordnungsgemäß begründet und wird der Kommission mitgeteilt;
d) die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten durch Armenien und die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen erfolgt gemäß den Artikeln 2 und 9 des Partnerschaftsabkommens.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels kann unbeschadet des Artikels 119 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eine Erklärung auf der Rechnung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 70, 72, 86, 89 und 91 der genannten Verordnung auch von einem im System des registrierten Ausführers (REX) der Union registrierten armenischen Ausführer ausgefertigt werden.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…