Delegierte Verordnung (eu) 2026/1061 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 im Hinblick auf die standardisierte Aufmachung und Reihenfolge sowie den gestrafften Inhalt, die gestraffte Prüfung und die gestraffte Billigung des Prospekts
ANHANG X
Vorwort/Präambel
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
2. In Artikel 2 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
3. Die Artikel 7 und 8 werden gestrichen.
4. Folgender Artikel 7a wird eingefügt:
5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
8. Die Artikel 15 und 16 werden gestrichen.
9. Folgender Artikel 15a wird eingefügt:
10. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
11. Artikel 23 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
12. Die folgenden Artikel 23a und 23b werden eingefügt:
13. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
14. Folgender Artikel 24a wird eingefügt:
15. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
16. Folgender Artikel 25a wird eingefügt:
17. In Artikel 26 erhalten Absätze 1 bis 3 folgende Fassung:
18. Artikel 37 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
19. Artikel 40 wird gestrichen.
20. Artikel 42 wird wie folgt geändert:
21. Folgender Artikel 45a wird eingefügt:
22. Die „Liste der Anhänge“ wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
23. Anhang 1 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
24. Anhang 2 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
25. Anhang 4 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
26. Anhang 5 erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.
27. Anhang 6 wird gestrichen.
28. Anhang 7 erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.
29. Anhang 9 wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
30. Anhang 10 wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
31. Anhang 11 erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.
32. Anhang 13 wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.
33. Anhang 14 erhält die Fassung des Anhangs XI der vorliegenden Verordnung.
34. Anhang 15 erhält die Fassung des Anhangs XII der vorliegenden Verordnung.
35. Der Wortlaut des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 16 eingefügt.
36. Anhang 17 wird gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung geändert.
37. Anhang 18 wird gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung geändert.
38. Anhang 19 wird gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung geändert.
39. Anhang 28 wird gemäß Anhang XVII der vorliegenden Verordnung geändert.
40. Der Wortlaut des Anhangs XVIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang 23 eingefügt.
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Liste der Anhänge in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erhält folgende Fassung:
„LISTE DER ANHÄNGE
TEIL A - REGISTRIERUNGSFORMULARE
Anhang 1: Registrierungsformular für Dividendenwerte
Anhang 2: Einheitliches Registrierungsformular
Anhang 4: Registrierungsformular für Anteilsscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs
Anhang 5: Registrierungsformular für Zertifikate, die Aktien vertreten
Anhang 7: Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte
Anhang 9: Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere (,Asset backed securities/ABS‘)
Anhang 10: Registrierungsformulare für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern oder deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben werden
TEIL B - WERTPAPIERBESCHREIBUNGEN
Anhang 11: Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebene Anteilsscheine
Anhang 13: Wertpapierbeschreibung für Zertifikate, die Aktien vertreten
Anhang 14: Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte
TEIL Ba - PROSPEKTE FÜR DIVIDENDENWERTE (NACH ANHANG 1 UND 11) UND FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE (NACH ANHANG 7 UND 14)
Anhang 15: Prospekt für Dividendenwerte/EU-IPO-Prospekt (nach Anhang 1 und 11)
Anhang 16: Prospekt für Nichtdividendenwerte (nach Anhang 7 und 14)
TEIL C - IN EINEN PROSPEKT AUFZUNEHMENDE WEITERE ANGABEN
Anhang 17: Wertpapiere, die zu an einen Basiswert gekoppelten Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen führen
Anhang 18: Zugrunde liegende Aktien
Anhang 19: Forderungsbesicherte Wertpapiere (,Asset backed securities/ABS‘)
Anhang 20: Pro-forma-Informationen
Anhang 21: Garantien
Anhang 22: Zustimmung
Anhang 23: Nichtdividendenwerte, die damit beworben werden, dass sie ESG-Faktoren berücksichtigen oder ESG-Ziele verfolgen
TEIL E - ANDERE ANGABEKATEGORIEN
Anhang 28: Weitere Angaben in den endgültigen Bedingungen
Anhang 29: Verzeichnis bestimmter Kategorien von Emittenten
TEIL F - EU-FOLGEPROSPEKT
Anhang 30: EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte
Anhang 31: EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte
Anhang 32: EU-Folgeregistrierungsformular für Nichtdividendenwerte
Anhang 33: EU-Folgewertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte
TEIL G - EU-WACHSTUMSEMISSIONSPROSPEKT
Anhang 34: EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte
Anhang 35: EU-Wachstumsemissionsprospekt für Nichtdividendenwerte“
Anhang 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 Punkt 1.2 werden die Verweise auf „Anhang 1 Punkt 1.5“ durch Verweise auf „Anhang 1 Punkt 2.5“ ersetzt.
b) In Abschnitt 1 wird folgender Punkt 1.3 angefügt:
Anhang 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:
a) Zeile 1 erhält folgende Fassung:
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
c) Abschnitt 4 Punkt 4.1 erhält folgende Fassung:
d) Abschnitt 5 Punkt 5.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
e) Abschnitt 8 Punkt 8.1 erhält folgende Fassung:
Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 8 Punkte 8.2 und 8.2.1 erhalten folgende Fassung:
b) Abschnitt 8 Punkt 8.2.3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
c) Abschnitt 8 Punkt 8.2.a erhält folgende Fassung:
Anhang 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:
b) Abschnitt 2 Punkt 2.1 erhält folgende Fassung:
c) Abschnitt 3 Punkt 3.2 erhält folgende Fassung:
Anhang 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 Punkt 1.2 wird gestrichen.
b) Abschnitt 1 Punkt 1.13 erhält folgende Fassung:
c) Abschnitt 3 Punkt 3.1.1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
d) Abschnitt 3 Punkt 3.3.1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
e) Abschnitt 5 Punkt 5.3.1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
In Anhang 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erhält Abschnitt 2 Punkt 2.2.2 folgende Fassung:
„Punkt 2.2.2 Erklärung zur Art des Basiswerts. Kategorie A Angaben darüber, wo Angaben zum Basiswert und über die vergangene und künftige Wertentwicklung dieses Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist. Kategorie C Handelt es sich bei dem Basiswert um ein Wertpapier, Angabe: a)des Namens des Wertpapieremittenten; Kategorie C b)der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). Kategorie C Handelt es sich beim Basiswert um eine Referenzeinheit oder eine Referenzverbindlichkeit (für Credit-linked-Wertpapiere): a)Besteht die Referenzeinheit oder Referenzverbindlichkeit aus einer einzigen Einheit oder Verbindlichkeit oder im Falle eines Pools von Basiswerten, wenn eine einzige Referenzeinheit oder Referenzverbindlichkeit einen Anteil am Pool von mindestens 20 % hat: i)verfügt die Referenzeinheit (oder der Emittent der Referenzverbindlichkeit), nach Kenntnis des Emittenten oder soweit für ihn aus den von der Referenzeinheit (oder vom Emittenten der Referenzverbindlichkeit) veröffentlichten Informationen ersichtlich, über keine zum Handel an einem geregelten Markt, gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Wertpapiere, Angaben zur Referenzeinheit (oder zum Emittenten der Referenzverbindlichkeit), als wäre sie (bzw. er) der Emittent (in Übereinstimmung mit dem Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte (mit Ausnahme von Punkten, die als kleinanlegerspezifisch gekennzeichnet sind)); Kategorie A ii)verfügt die Referenzeinheit (oder der Emittent der Referenzverbindlichkeit), nach Kenntnis des Emittenten oder soweit für ihn aus den von der Referenzeinheit (oder vom Emittenten der Referenzverbindlichkeit) veröffentlichten Informationen ersichtlich, über zum Handel an einem geregelten Markt, gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassene Wertpapiere, Angabe des Namens, der ISIN, der Anschrift, des Landes der Gründung, der Branche bzw. Branchen, in der bzw. in denen die Referenzeinheit (oder der Emittent der Referenzverbindlichkeit) tätig ist, und des Namens des Marktes, an dem die Wertpapiere zugelassen sind. Kategorie C b)Im Falle eines Basiswerte-Pools, wenn eine einzige Referenzeinheit oder Referenzverbindlichkeit einen Anteil am Pool von mindestens 20 % hat: i)die Namen der Referenzeinheiten oder der Emittenten der Referenzverbindlichkeit und Kategorie C ii)die ISIN. Kategorie C Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt: a)Bezeichnung des Indexes; Kategorie C b)Beschreibung des Indexes, wenn er vom Emittenten oder einer derselben Gruppe angehörenden juristischen Person zusammengestellt wird, oder Beschreibung des Indexes, der durch eine juristische oder natürliche Person zur Verfügung gestellt wird, die in Verbindung mit dem Emittenten oder in dessen Namen handelt, es sei denn, der Prospekt enthält die folgenden Erklärungen:i)sämtliche Regeln des Indexes und Informationen zu seiner Wertentwicklung sind kostenlos auf der Website des Emittenten oder des Indexanbieters abrufbar;ii)die Regeln des Indexes (einschließlich Indexmethode für die Auswahl und die Neuabwägung der Indexbestandteile, Beschreibung von Marktstörungen und Anpassungsregeln) basieren auf vorher festgelegten und objektiven Kriterien. Kategorie B Buchstabe b kommt nicht zur Anwendung, wenn der Administrator des Indexes in das von der ESMA geführte öffentliche Register gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetragen ist. c)Wird der Index nicht vom Emittenten zusammengestellt, den Ort, wo Informationen zu diesem Index erhältlich sind. Kategorie C Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz handelt, eine Beschreibung des Zinssatzes. Kategorie C Fällt der Basiswert nicht in die in diesem Punkt genannten Kategorien, enthält die Wertpapierbeschreibung gleichwertige Angaben. Kategorie C Besteht der Basiswert aus einem Korb von Basiswerten, eine wie in diesem Punkt beschriebene Angabe für jeden einzelnen Basiswert und Angabe der entsprechenden Gewichtung jedes einzelnen Basiswertes im Korb. Kategorie C
In Anhang 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erhält Abschnitt 2 folgende Fassung:
„ABSCHNITT 2 ZUR VERFÜGUNG ZU STELLENDE INFORMATIONEN FÜR DEN FALL, DASS DER EMITTENT DES BASISWERTS EIN UNTERNEHMEN DERSELBEN GRUPPE IST Punkt 2.1 Ist der Emittent des Basiswerts ein Unternehmen derselben Gruppe, sind für diesen Emittenten die gleichen Informationen bereitzustellen wie im Registrierungsformular für Dividendenwerte gemäß Anhang 1 oder falls zutreffenda)die in Anhang 30 Abschnitte 2 bis 8 und 16 genannten Informationen für einen EU-Folgeprospekt;b)die in Anhang 34 Abschnitte 2 bis 10 und 17 genannten Informationen für einen EU-Wachstumsemissionsprospekt.“ Kategorie A
Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 Punkt 2.2.11 erhält folgende Fassung:
b) Abschnitt 2 Punkt 2.2.16 erhält folgende Fassung:
In Anhang 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Zusätzliche Wertpapiercodes.“