ANHANG XV — Delegierte Verordnung (eu) 2026/1061 der Kommission vom 7. Mai 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 im Hinblick auf die standardisierte Aufmachung und Reihenfolge sowie den gestrafften Inhalt, die gestraffte Prüfung und die gestraffte Billigung des Prospekts
In Anhang 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erhält Abschnitt 2 folgende Fassung:
„ABSCHNITT 2 ZUR VERFÜGUNG ZU STELLENDE INFORMATIONEN FÜR DEN FALL, DASS DER EMITTENT DES BASISWERTS EIN UNTERNEHMEN DERSELBEN GRUPPE IST Punkt 2.1 Ist der Emittent des Basiswerts ein Unternehmen derselben Gruppe, sind für diesen Emittenten die gleichen Informationen bereitzustellen wie im Registrierungsformular für Dividendenwerte gemäß Anhang 1 oder falls zutreffenda)die in Anhang 30 Abschnitte 2 bis 8 und 16 genannten Informationen für einen EU-Folgeprospekt;b)die in Anhang 34 Abschnitte 2 bis 10 und 17 genannten Informationen für einen EU-Wachstumsemissionsprospekt.“ Kategorie A
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