Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
(1) Bei der Bewertung der Angemessenheit der in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikogewichte bestimmen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a jener Verordnung benannten Behörden Folgendes:
a) die Verlusterfahrungswerte als Quotient aus Folgendem:
b) die Verlusterwartung als genaueste Schätzung der Verluste, die während eines zukunftsorientierten Zeithorizonts von mindestens einem Jahr und, wenn die Behörde dies verlangt, von bis zu drei Jahren realisiert werden.
Für die Zwecke von Buchstabe b wird die Verlusterwartung als Durchschnitt der geschätzten Verluste für jedes Jahr während des gewählten zukunftsorientierten Zeithorizonts bestimmt.
(2) Die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden bestimmen die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verlusterwartung,
a) indem die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verlusterfahrungswerte nach oben oder unten angepasst werden;
b) indem die Verlusterfahrungswerte unverändert bleiben.
Bei der Bestimmung der Verlusterfahrungswerte nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigen die Behörden die in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zukunftsorientierten Immobilienmarktentwicklungen während eines zukunftsorientierten Zeithorizonts von mindestens einem Jahr und, wenn die Behörde dies verlangt, von bis zu drei Jahren.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte und im Einklang mit Absatz 2 bestimmte Verlusterwartung stützt sich auf sämtliche folgenden Elemente:
a) die historische Entwicklung und die zyklischen Merkmale des Immobilienmarkts, die sich in durch einschlägige Datenindikatoren oder qualitative Informationen belegten Immobilienmarkttransaktionen und -preisen sowie in der Volatilität dieser Preise widerspiegeln;
b) die bisherigen und gegenwärtigen strukturellen Merkmale des Immobilienmarkts und die künftige Entwicklung dieser strukturellen Merkmale im Hinblick auf die Größe des Immobilienmarkts, die Besonderheiten der Immobilienfinanzierung, die nationalen Steuersysteme und die nationalen Rechtsvorschriften für den Erwerb, den Besitz oder die Vermietung von Immobilien;
c) die grundlegenden Treiber von Angebot und Nachfrage am Immobilienmarkt, belegt durch einschlägige Datenindikatoren oder qualitative Informationen, einschließlich Kreditvergabestandards, Bautätigkeit, Leerstandsquoten oder Transaktionstätigkeiten;
d) die Risikobehaftung der durch Immobilien besicherten Risikopositionen, gemessen anhand aller folgenden Faktoren:
e) die erwartete Entwicklung der Immobilienmarktpreise und die erwartete Volatilität dieser Preise, einschließlich einer Bewertung der Unsicherheit in Bezug auf solche Erwartungen;
f) die erwartete Entwicklung aussagekräftiger makroökonomischer Schlüsselvariablen, die sich auf die Solvenz der Kreditnehmer auswirken könnten, einschließlich einer Bewertung der Unsicherheit in Bezug auf solche Erwartungen;
g) den Zeithorizont, während dessen die zukunftsorientierten Immobilienmarktentwicklungen voraussichtlich eintreten werden;
h) nationale Besonderheiten, die sich ausschließlich auf den Immobilienmarkt und dessen Finanzierung beziehen, einschließlich öffentlicher und privater Bürgschaftsprogramme, steuerlicher Abzugsfähigkeit und öffentlicher Unterstützung in Form von Rückgriffsregelungen und Netzen der sozialen Sicherheit;
(4) Besteht hinsichtlich der in Absatz 3 Buchstabe e genannten Faktoren große Unsicherheit, so berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden bei der Bestimmung der Verlusterwartung im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels eine Sicherheitsmarge.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden andere geltende makroprudenzielle Maßnahmen, um die ermittelten Systemrisiken anzugehen, die sich auf die Angemessenheit der in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Risikogewichte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:
a) Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert;
b) Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Kredithöhe und Einkommen;
c) Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Schuldendienst und Einkommen;
d) andere Instrumente betreffend Kreditvergabestandards.
(1) Bei der Bewertung der Angemessenheit der LGD-Mindestwerte nach Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen die im Einklang mit Absatz 5 jenes Artikels benannten Behörden bei der Bewertung des Systemrisikos auf der Grundlage makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich über den Konjunkturzyklus hinaus auf LGD-Schätzungen auswirken, sämtliche folgenden Bedingungen:
a) die Angebots- und Nachfragebedingungen an den Immobilienmärkten und die Dynamik der Immobilienpreise, einschließlich, soweit relevant und sofern eine zuverlässige Schätzung verfügbar ist, des Grads der Über- oder Unterbewertung der Immobilienpreise;
b) Bedingungen, die sich auf die Treiber von LGD-Schätzungen auswirken, darunter gegebenenfalls Folgendes:
c) sonstige Bedingungen, die sich indirekt auf den Wert der Sicherheiten auswirken, die bei LGD-Schätzungen berücksichtigt werden, darunter gegebenenfalls Beleihungsquoten, Gegenbesicherungen und andere übliche Formen der Kreditbesicherung, die für durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in dem betreffenden Mitgliedstaat relevant sind.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 164 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden Folgendes:
a) die Frage, ob die makroökonomischen Ungleichgewichte mit einem Konjunkturabschwung zusammenhängen und somit bei der einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzung für die betreffenden Risikopositionen berücksichtigt werden;
b) sonstige geltende makroprudenzielle Maßnahmen zur Bewältigung festgestellter Systemrisiken, die sich auf die Angemessenheit der LGD-Mindestwerte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:
c) den Grad der Unsicherheit hinsichtlich der Entwicklung der Immobilienmärkte und deren Preisvolatilität;
d) nationale Besonderheiten, die sich ausschließlich auf den Immobilienmarkt und dessen Finanzierung beziehen, einschließlich öffentlicher und privater Bürgschaftsprogramme, steuerlicher Abzugsfähigkeit und öffentlicher Unterstützung in Form von Rückgriffsregelungen und Netzen der sozialen Sicherheit;
e) sofern relevant und verfügbar, Benchmark-Vergleiche von LGD-Schätzungen zwischen Kreditinstituten oder Mitgliedstaaten für vergleichbare Portfolios, vergleichbare Risikoniveaus und vergleichbare Fazilitäten, die durch Immobilien besichert sind.
Eine im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a oder Artikel 164 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannte Behörde kann die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Faktoren oder die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen für ein oder mehrere Immobiliensegmente oder einen oder mehrere Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats berücksichtigen.
Im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a oder Artikel 164 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannte Behörden, die die Verlusterfahrung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bestimmen oder die Angemessenheit der LGD-Mindestwerte gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung für ein Immobiliensegment oder einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats bewerten, können andere Datenquellen verwenden, einschließlich nationaler Ad-hoc-Berichterstattung und Kreditregister für dieses Segment oder diesen Teil des Hoheitsgebiets, sofern die gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 430a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhobenen Daten nicht ausreichend detailliert sind.
Amtsblatt der Europäischen Union
i) sonstige Datenindikatoren und -quellen, die Einblick in zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen geben, die sich auf die Verlusterwartung nach Absatz 1 Buchstabe b auswirken oder die Datenqualität der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verlusterfahrungswerte unterstützen.