Artikel 2 Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der LGD-Mindestwerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind — Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Bei der Bewertung der Angemessenheit der LGD-Mindestwerte nach Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen die im Einklang mit Absatz 5 jenes Artikels benannten Behörden bei der Bewertung des Systemrisikos auf der Grundlage makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich über den Konjunkturzyklus hinaus auf LGD-Schätzungen auswirken, sämtliche folgenden Bedingungen:
a) die Angebots- und Nachfragebedingungen an den Immobilienmärkten und die Dynamik der Immobilienpreise, einschließlich, soweit relevant und sofern eine zuverlässige Schätzung verfügbar ist, des Grads der Über- oder Unterbewertung der Immobilienpreise;
b) Bedingungen, die sich auf die Treiber von LGD-Schätzungen auswirken, darunter gegebenenfalls Folgendes:
c) sonstige Bedingungen, die sich indirekt auf den Wert der Sicherheiten auswirken, die bei LGD-Schätzungen berücksichtigt werden, darunter gegebenenfalls Beleihungsquoten, Gegenbesicherungen und andere übliche Formen der Kreditbesicherung, die für durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in dem betreffenden Mitgliedstaat relevant sind.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 164 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden Folgendes:
a) die Frage, ob die makroökonomischen Ungleichgewichte mit einem Konjunkturabschwung zusammenhängen und somit bei der einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzung für die betreffenden Risikopositionen berücksichtigt werden;
b) sonstige geltende makroprudenzielle Maßnahmen zur Bewältigung festgestellter Systemrisiken, die sich auf die Angemessenheit der LGD-Mindestwerte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:
c) den Grad der Unsicherheit hinsichtlich der Entwicklung der Immobilienmärkte und deren Preisvolatilität;
d) nationale Besonderheiten, die sich ausschließlich auf den Immobilienmarkt und dessen Finanzierung beziehen, einschließlich öffentlicher und privater Bürgschaftsprogramme, steuerlicher Abzugsfähigkeit und öffentlicher Unterstützung in Form von Rückgriffsregelungen und Netzen der sozialen Sicherheit;
e) sofern relevant und verfügbar, Benchmark-Vergleiche von LGD-Schätzungen zwischen Kreditinstituten oder Mitgliedstaaten für vergleichbare Portfolios, vergleichbare Risikoniveaus und vergleichbare Fazilitäten, die durch Immobilien besichert sind.
Rückverweise
§ 44 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…