Artikel 1 Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind — Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Bei der Bewertung der Angemessenheit der in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikogewichte bestimmen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a jener Verordnung benannten Behörden Folgendes:
a) die Verlusterfahrungswerte als Quotient aus Folgendem:
b) die Verlusterwartung als genaueste Schätzung der Verluste, die während eines zukunftsorientierten Zeithorizonts von mindestens einem Jahr und, wenn die Behörde dies verlangt, von bis zu drei Jahren realisiert werden.
Für die Zwecke von Buchstabe b wird die Verlusterwartung als Durchschnitt der geschätzten Verluste für jedes Jahr während des gewählten zukunftsorientierten Zeithorizonts bestimmt.
(2) Die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden bestimmen die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verlusterwartung,
a) indem die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verlusterfahrungswerte nach oben oder unten angepasst werden;
b) indem die Verlusterfahrungswerte unverändert bleiben.
Bei der Bestimmung der Verlusterfahrungswerte nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigen die Behörden die in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zukunftsorientierten Immobilienmarktentwicklungen während eines zukunftsorientierten Zeithorizonts von mindestens einem Jahr und, wenn die Behörde dies verlangt, von bis zu drei Jahren.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte und im Einklang mit Absatz 2 bestimmte Verlusterwartung stützt sich auf sämtliche folgenden Elemente:
a) die historische Entwicklung und die zyklischen Merkmale des Immobilienmarkts, die sich in durch einschlägige Datenindikatoren oder qualitative Informationen belegten Immobilienmarkttransaktionen und -preisen sowie in der Volatilität dieser Preise widerspiegeln;
b) die bisherigen und gegenwärtigen strukturellen Merkmale des Immobilienmarkts und die künftige Entwicklung dieser strukturellen Merkmale im Hinblick auf die Größe des Immobilienmarkts, die Besonderheiten der Immobilienfinanzierung, die nationalen Steuersysteme und die nationalen Rechtsvorschriften für den Erwerb, den Besitz oder die Vermietung von Immobilien;
c) die grundlegenden Treiber von Angebot und Nachfrage am Immobilienmarkt, belegt durch einschlägige Datenindikatoren oder qualitative Informationen, einschließlich Kreditvergabestandards, Bautätigkeit, Leerstandsquoten oder Transaktionstätigkeiten;
d) die Risikobehaftung der durch Immobilien besicherten Risikopositionen, gemessen anhand aller folgenden Faktoren:
e) die erwartete Entwicklung der Immobilienmarktpreise und die erwartete Volatilität dieser Preise, einschließlich einer Bewertung der Unsicherheit in Bezug auf solche Erwartungen;
f) die erwartete Entwicklung aussagekräftiger makroökonomischer Schlüsselvariablen, die sich auf die Solvenz der Kreditnehmer auswirken könnten, einschließlich einer Bewertung der Unsicherheit in Bezug auf solche Erwartungen;
g) den Zeithorizont, während dessen die zukunftsorientierten Immobilienmarktentwicklungen voraussichtlich eintreten werden;
h) nationale Besonderheiten, die sich ausschließlich auf den Immobilienmarkt und dessen Finanzierung beziehen, einschließlich öffentlicher und privater Bürgschaftsprogramme, steuerlicher Abzugsfähigkeit und öffentlicher Unterstützung in Form von Rückgriffsregelungen und Netzen der sozialen Sicherheit;
i) sonstige Datenindikatoren und -quellen, die Einblick in zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen geben, die sich auf die Verlusterwartung nach Absatz 1 Buchstabe b auswirken oder die Datenqualität der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verlusterfahrungswerte unterstützen.
(4) Besteht hinsichtlich der in Absatz 3 Buchstabe e genannten Faktoren große Unsicherheit, so berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden bei der Bestimmung der Verlusterwartung im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels eine Sicherheitsmarge.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden andere geltende makroprudenzielle Maßnahmen, um die ermittelten Systemrisiken anzugehen, die sich auf die Angemessenheit der in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Risikogewichte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:
a) Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert;
b) Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Kredithöhe und Einkommen;
c) Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Schuldendienst und Einkommen;
d) andere Instrumente betreffend Kreditvergabestandards.
Rückverweise
§ 44c NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 33 § 33
Unabhängige Kontrollsysteme (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 , BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anha…
§ 2 EAVG 2012 · EAVG 2012 · Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind, 2. „Nutzu…
§ 4 Bgld. BauG · Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 4 § 4
Bauverordnung (1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung k…