Artikel 3 Bewertungen für Immobiliensegmente oder bestimmte Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats — Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Eine im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a oder Artikel 164 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannte Behörde kann die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Faktoren oder die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen für ein oder mehrere Immobiliensegmente oder einen oder mehrere Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats berücksichtigen.
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