Artikel 4 Verwendung anderer Datenquellen — Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a oder Artikel 164 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannte Behörden, die die Verlusterfahrung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bestimmen oder die Angemessenheit der LGD-Mindestwerte gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung für ein Immobiliensegment oder einen Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats bewerten, können andere Datenquellen verwenden, einschließlich nationaler Ad-hoc-Berichterstattung und Kreditregister für dieses Segment oder diesen Teil des Hoheitsgebiets, sofern die gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 430a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhobenen Daten nicht ausreichend detailliert sind.
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