Delegierte Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission Vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Wird Inhalt des Basisinformationsblatts für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) oder der PEPP-Leistungsinformation auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt, muss die Darstellung den folgenden Anforderungen genügen:
(1) Die Angaben zu den langfristigen Altersversorgungszielen des PEPP und den zu deren Verwirklichung eingesetzten Mitteln im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich zusammengefasst dargestellt. Genannt werden darin die wichtigsten Faktoren, von denen die Anlagenrendite und die Rentenergebnisse abhängen, die zugrunde liegenden Anlagewerte oder Referenzwerte, die Art und Weise, wie die Rendite ermittelt wird, sowie die Auswirkungen der Beitragshöhe und des erwarteten Ansparzeitraums bis zum Renteneintritt. Die Grundsätze der angewandten Risikominderungstechniken, insbesondere die Zuweisung von Renditen innerhalb eines Portfolios zu dem einzelnen PEPP-Vertrag, werden erläutert. Ferner wird auf die Art des PEPP-Anbieters und die sich daraus ergebenden besonderen Merkmale des PEPP-Vertrags Bezug genommen.
(2) Die Beschreibung der Art von PEPP-Sparern, an die das PEPP vermarktet werden soll, im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts beinhaltet Informationen über die Zielgruppe von PEPP-Sparern, die der PEPP-Anbieter ermittelt hat. Als Grundlage für die Festlegung der Art von PEPP-Sparern, für die das PEPP bestimmt ist, dienen die Fähigkeit der PEPP-Sparer, Anlageverluste zu verkraften, ihre Präferenzen bezüglich des Anlagehorizonts, ihre theoretischen Kenntnisse über und ihre früheren Erfahrungen mit PEPPs und den Finanzmärkten im Allgemeinen sowie die Bedürfnisse, Eigenschaften und Ziele potenzieller PEPP-Sparer.
(3) Die Einzelheiten zu den PEPP-Altersversorgungsleistungen im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten in einer allgemeinen Zusammenfassung die wichtigsten Merkmale des PEPP-Vertrags. Diese Einzelheiten umfassen insbesondere Folgendes:
a) mögliche Auszahlungsarten gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 und das Recht, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung zu ändern,
(1) PEPP-Anbieter überprüfen die in dem PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei jeder Änderung, die sich tatsächlich oder wahrscheinlich erheblich auf die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen auswirkt, sowie mindestens alle zwölf Monate nach dessen Erstveröffentlichung.
(2) Im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 prüft der PEPP-Anbieter, dass die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind. Insbesondere ist die Einhaltung der folgenden Kriterien zu prüfen:
a) ob die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen,
b) ob sich die Risiken und Renditen des PEPP geändert haben und ob die Wirkung einer solchen Änderung bedingt, dass das PEPP in eine andere Klasse des Gesamtrisikoindikators eingestuft werden muss als die Klasse, die ihm in dem zu überprüfenden PEPP-Basisinformationsblatt zugewiesen wurde.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 führen die PEPP-Anbieter angemessene Prozesse ein, die es PEPP-Sparern ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Umstände zu ermitteln, die eine Änderung mit tatsächlicher oder wahrscheinlicher Auswirkung auf die Richtigkeit, Redlichkeit oder Klarheit der Angaben im PEPP-Basisinformationsblatt zur Folge haben könnten, und unterhalten diese während der Lebenszeit des PEPP.
(1) Die Angaben in der PEPP-Leistungsinformation werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. Die Angaben sind für jedes bestehende Unterkonto in der folgenden Reihenfolge darzustellen:
a) Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238,
b) im Abschnitt mit der Überschrift „Produktbezeichnung“ Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2019/1238,
c) im Abschnitt mit der Überschrift „Wie viel habe ich im Rahmen meines PEPP-Vertrags angespart?“ die folgenden Angaben:
d) im Abschnitt mit der Überschrift „Wie viel werde ich bekommen, wenn ich in Rente gehe?“ die folgenden Angaben:
e) Angaben zu dem am Ende des Ansparzeitraums prognostizierten angesparten Kapital und zu den prognostizierten monatlichen Altersversorgungsleistungen,
f) in dem Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich mein PEPP in den vergangenen zwölf Monaten entwickelt?“ Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Entwicklung des PEPP-Kontos in den vorangegangenen zwölf Monaten, mit einem Abgleich des Anfangssaldos mit dem Endsaldo, wobei die eingezahlten Beiträge, die dem PEPP-Konto zugewiesenen Anlagerenditen und die Kosten und Gebühren gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden,
g) im Abschnitt mit der Überschrift „Wesentliche Faktoren, die die Entwicklung meines PEPP beeinflussen“ gegebenenfalls Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, j und l der Verordnung (EU) 2019/1238 und Artikel 3 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung,
(1) Die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem am Ende des betreffenden Jahres angesparten Kapital des Basis-PEPP-Sparers umfassen alle tatsächlich angefallenen Kosten und Gebühren, die unmittelbar auf der Ebene des Anbieters oder einer ausgelagerten Tätigkeit anfallen, einschließlich angemessener Gemeinkosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Ansparung im Basis-PEPP und dem Vertrieb des Basis-PEPP. Diese Kosten und Gebühren umfassen insbesondere:
a) Verwaltungskosten
b) Anlagekosten
c) Vertriebskosten
(2) Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit zusätzlichen Elementen oder Merkmalen des Basis-PEPP, die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/1238 nicht erforderlich sind, sowie alle mit dem Wechselservice gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/1238 verbundenen Kosten und Gebühren sind nicht in die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Kosten einzubeziehen.
(1) Wenn das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital vorsieht, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu Beginn der Leistungsphase und gegebenenfalls während der Leistungsphase fällig wird, sind die direkt mit dieser Kapitalgarantie verbundenen Kosten nicht in die Kosten einzubeziehen, auf die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verwiesen wird.
(2) Der PEPP-Anbieter führt die Kosten für die Kapitalgarantie explizit und gesondert im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ im PEPP-Basisinformationsblatt und im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich mein PEPP im letzten Jahr geändert?“ in der PEPP-Leistungsinformation auf.
(1) Bei Anwendung der Risikominderungstechniken für die Anlagestrategie des PEPP legen die PEPP-Anbieter im Einklang mit den in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedingungen ein Ziel fest, das mit dem spezifischen Altersversorgungsziel des PEPP-Sparers oder einer Gruppe von PEPP-Sparern im Einklang steht.
(2) Der PEPP-Anbieter gestaltet die Risikominderungstechnik so, dass das Ziel, durch das PEPP ein stabiles und angemessenes individuelles Ruhestandseinkommen aufzubauen, erreicht wird, unter Berücksichtigung der erwarteten verbleibenden Dauer der individuellen Ansparphase des PEPP-Sparers oder der Gruppe von PEPP-Sparern und der vom PEPP-Sparer gewählten Auszahlungsoption. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist die Risikominderungstechnik wie folgt zu gestalten:
a) Es ist sicherzustellen, dass der erwartete Verlust, definiert als die Differenz zwischen der prognostizierten Summe der Beiträge und dem prognostizierten angesparten Kapital am Ende der Ansparphase, im Stressszenario, das dem fünften Perzentil der Verteilung entspricht, nicht mehr als 20 % beträgt.
b) Es ist darauf abzuzielen, dass die Wertentwicklung mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 80 % über eine 40-jährige Ansparphase hinweg über der jährlichen Inflationsrate liegt.
c) Die Ergebnisse stochastischer Modellierung müssen berücksichtigt werden.
(3) Bietet der PEPP-Anbieter für das Basis-PEPP keine Kapitalgarantie gemäß Artikel 13 an, so verwendet er eine Anlagestrategie, die unter Berücksichtigung der Ergebnisse stochastischer Modellierung sicherstellt, dass das Kapital zu Beginn der Leistungsphase und während der Leistungsphase mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 92,5 % zurückerlangt wird. Wenn die verbleibende Ansparphase bei Einstieg in das Basis-PEPP jedoch höchstens zehn Jahre beträgt, kann bei der Nutzung der Anlagestrategie eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 80 % zugrunde gelegt werden.
1. PEPP-Anbieter halten sich an die Reihenfolge und die Überschriften der Abschnitte, an die Darstellungsinstrumente und Symbole, wie sie in der Vorlage für das PEPP-Basisinformationsblatt vorgegeben sind. Die Vorlage enthält keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche. Das Informationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als fünf DIN-A4-Seiten umfassen.
2. Unter dem hervorgehobenen Titel „PEPP-Basisinformationsblatt“ wird folgende Erklärung hinzugefügt: „Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP). Es handelt sich nicht um Werbematerial, sondern um gesetzlich vorgeschriebene Angaben, die Ihnen dabei helfen sollen, Art, Risiken und Kosten dieses Altersvorsorgeprodukts sowie die damit verbundenen potenziellen Erträge und Verluste zu verstehen, und die den Vergleich mit anderen Produkten dieser Art erleichtern sollen“.
3. In die Vorlage können PEPP-Anbieter einen QR-Code einfügen, der eine Verknüpfung mit der elektronischen Fassung des PEPP-Basisinformationsblatts herstellt.
4. Am Seitenanfang der Vorlage machen die PEPP-Anbieter unter „Das PEPP auf einen Blick“ folgende Angaben:
a) das prognostizierte angesparte Kapital bei einem monatlichen Beitrag von 100 EUR über einen Zeitraum von 40 Jahren im ungünstigen und im günstigen Fall,
b) die Gesamtkosten pro Jahr als Prozentsatz des angesparten Kapitals auf der Grundlage monatlicher Beiträge in Höhe von 100 EUR,
c) die Einstufung des Gesamtrisikoindikators,
d) eine Aussage, ob das Produkt mit einer Garantie verbunden ist.
5. Der PEPP-Anbieter fügt folgende Erklärung hinzu: „Bei dem hier beschriebenen Altersvorsorgeprodukt handelt es sich um ein langfristiges Produkt mit eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten, d. h. es kann nicht jederzeit gekündigt werden.“
1. PEPP-Anbieter halten sich an die Reihenfolge der Abschnitte, die Überschriften, die Darstellungsinstrumente oder Diagramme und Symbole, wie sie in der Vorlage vorgegeben sind. Diese enthält keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche.
2. PEPP-Anbieter können einen QR-Code in die Vorlage aufnehmen, der mit der elektronischen Fassung der PEPP-Leistungsinformation verknüpft ist, und sie können auch die Unternehmensmarke oder das Logo des PEPP-Anbieters hinzufügen.
3. Unter der Überschrift „Wie viel werde ich bekommen, wenn ich in Rente gehe?“ stellt der PEPP-Anbieter die Ergebnisse der folgenden Szenarien dar:
a) ungünstiges Szenario unter der Kategorie „Bei schlechter Entwicklung der Anlagen“,
b) Szenario der besten Schätzung unter der Kategorie „Bei mittelmäßiger Entwicklung der Anlagen“,
c) günstiges Szenario in der Kategorie „Bei sehr guter Entwicklung der Anlagen“.
1. PEPP-Anbieter weisen das Basis-PEPP und die einzelnen alternativen Anlageoptionen vier verschiedenen Kategorien zu: „1“, „2“, „3“ und „4“. Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage:
a) des Risikos, die inflationsbereinigten Beiträge nicht zurückzuerlangen,
b) des Shortfall-Erwartungswerts,
c) und wird mit den erwarteten Renditen in Bezug auf die Erreichung einer bestimmten Höhe der PEPP-Leistungen am Anfang oder während der Leistungsphase verglichen.
2. Zur Berechnung des Risikos, dass die inflationsbereinigten Beiträge nicht zurückerlangt werden, bestimmen die PEPP-Anbieter anhand stochastischer Methoden die Spanne des am Ende des Ansparzeitraums erwarteten kumulierten Kapitals für generische PEPP-Sparer, für generische Längen von Ansparzeiträumen und für standardisierte Beitragshöhen. Im Anschluss an eine stochastische Simulation wird das Risiko als Wahrscheinlichkeit in Prozentpunkten ausgedrückt, die sich aus der Anzahl der Beobachtungen ergibt, bei denen die Summe der inflationsbereinigten Beiträge höher als der erwartete Wert des angesparten Kapitals am Ende des Ansparzeitraums im Vergleich zur Anzahl aller Beobachtungen ist.
3. Das individuelle Risiko, dass die inflationsbereinigten Beiträge nicht zurückerlangt werden, wird den verschiedenen Kategorien wie folgt zugeordnet:
| Kategorien | Ansparzeiträume | |||
| 40 Jahre | 30 Jahre | 20 Jahre | 10 Jahre | |
| 1 | bis zu 13,75 % | bis zu 17 % | ||
a) Die Informationen sind so darzustellen, dass sie an das Gerät angepasst sind, das der PEPP-Sparer für den Zugriff auf das PEPP-Basisinformationsblatt oder die PEPP-Leistungsinformation verwendet.
b) Wird die Größe der Layout-Komponenten verändert, müssen das Layout, die Überschriften und die Reihenfolge des standardisierten Darstellungsformats sowie die relative Hervorhebung und Größe der verschiedenen Elemente beibehalten werden.
c) Schriftart und Schriftgröße müssen so gewählt werden, dass die Informationen klar erkennbar, verständlich und deutlich lesbar sind.
d) Wenn eine Audio- oder Videodarstellung genutzt wird, sind Sprechgeschwindigkeit und Lautstärke so zu wählen, dass die Informationen bei normaler Aufmerksamkeit wahrnehmbar und verständlich sind, und die Informationen müssen in klar hörbarer Form präsentiert werden.
e) Die dargestellten Informationen müssen mit den Angaben in der Papierfassung des PEPP-Basisinformationsblatts bzw. der PEPP-Leistungsinformation identisch sein.
Das Schichten der Informationen im PEPP-Basisinformationsblatts bzw. in der PEPP-Leistungsinformation gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 35 Absätze 1 und 2, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 muss so gestaltet sein, dass die Aufmerksamkeit des Kunden nicht vom Inhalt des Dokuments abgelenkt wird oder wesentliche Informationen verschleiert werden. Wenn die Informationen geschichtet dargestellt werden, muss es möglich sein, das PEPP-Basisinformationsblatt als ein einziges Dokument auszudrucken.
(4) Wenn das PEPP auch biometrische Risiken abdeckt, werden im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts Einzelheiten zu den abgedeckten Risiken aufgenommen, einschließlich einer Aufstellung der abgedeckten Risiken und der Umstände, die den Deckungsschutz auslösen würden, sowie der Versicherungsleistungen. Die Prämie für biometrische Risiken gemäß Nummer 54 des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2017/653 wird als Prozentsatz des jährlichen Beitrags oder in Form der Auswirkung der Prämie für biometrische Risiken auf die Anlagerendite am Ende der Ansparphase, basierend auf den allgemeinen Haltezeiten, die für die prognostizierten PEPP-Leistungen verwendet werden, dargestellt. Wird die Prämie in Form einer Pauschale gezahlt, enthalten die Angaben den Anlagebetrag. Wird die Prämie in periodischen Abständen gezahlt, enthalten die Angaben die Anzahl der periodischen Zahlungen und eine Schätzung der durchschnittlichen Prämie für biometrische Risiken als Prozentsatz des Jahresbeitrags.
(5) Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält die folgenden Angaben zum Mitnahmeservice:
a) die Angabe, dass die PEPP-Sparer gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 das Recht haben, einen Mitnahmeservice zu nutzen,
b) die Angabe, welche Unterkonten sofort verfügbar sind,
c) einen Verweis auf das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte öffentliche Zentralregister der EIOPA, das Angaben zu den Bedingungen für die Ansparphase und die Leistungsphase der nationalen Unterkonten enthält, die die Mitgliedstaaten festlegen,
d) Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 festgelegten Wahlmöglichkeiten für den Fall, dass der PEPP-Anbieter nicht in der Lage ist, für die Eröffnung eines neuen Unterkontos zu sorgen, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht.
(6) Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält Informationen über die Bereitstellung des Wechselservice und insbesondere Angaben zu den in Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Möglichkeiten des Wechsels. Gestattet der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer gemäß dem genannten Artikel, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln, ist die entsprechende Häufigkeit im PEPP-Basisinformationsblatt anzugeben. Im PEPP-Basisinformationsblatt wird angegeben, ob der Wechsel kostenfrei ist. Wenn ein solcher Wechsel nicht kostenfrei ist, werden im PEPP-Basisinformationsblatt die damit verbundenen Kosten angegeben.
Die Angaben zur Bereitstellung des Wechselservice beinhalten auch Informationen zum Recht auf den Erhalt zusätzlicher Informationen zum Wechselservice gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238. Diese Informationen werden auf der Website des PEPP-Anbieters und auf Verlangen des PEPP-Sparers gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 bereitgestellt.
(7) Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält Angaben zu den Bedingungen für eine Änderung der gewählten Anlageoption. Insbesondere werden gegebenenfalls Informationen zu angebotenen alternativen Anlageoptionen genannt, zu denen der PEPP-Sparer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 wechseln kann. Gestattet der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer, die gewählte Anlageoption häufiger zu ändern, als dies die Mindestanforderung festlegt, so ist die mögliche Häufigkeit einer Änderung anzugeben; dabei ist auch anzugeben, dass diese Änderung kostenfrei ist oder welche verbundenen Kosten damit verbunden sind.
(8) Die Angaben zur Wertentwicklung der Anlagen des PEPP-Anbieters im Hinblick auf ökologische, soziale und Governance-Faktoren (im Folgenden „ESG-Kriterien“) im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten erläuternde Beschreibungen und gegebenenfalls quantitative Informationen dazu, wie sich die Berücksichtigung von ESG-Kriterien auf die tatsächliche und die erwartete Wertentwicklung der Anlagen des PEPP-Anbieters auswirkt.
(9) Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält gegebenenfalls Angaben dazu, ob eine Bedenkzeit oder Widerrufsfrist für den PEPP-Sparer gilt und welche Folgen dies hat, einschließlich aller anwendbaren Gebühren und Sanktionen für die Inanspruchnahme der Bedenkzeit oder die Kündigung des Vertrags.
(10) Die Angaben im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten einen Verweis auf die Angaben zur bisherigen Wertentwicklung der Anlageoptionen des PEPP-Sparers, die den PEPP-Sparern zugeteilt wurden. Die Angaben zur bisherigen Wertentwicklung werden auf der Website des PEPP-Anbieters verfügbar gemacht.
(11) Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, sind in der obersten Schicht mindestens folgende Informationen anzugeben:
a) die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen,
b) Informationen dazu, ob der PEPP-Vertrag auch biometrische Risiken abdeckt,
c) Informationen zu einem der folgenden Punkte:
Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
In den Informationen wird erläutert, dass ein niedriges Risiko- und Renditeprofil bedeutet, dass der PEPP-Sparer eher ein mittleres Ruhestandseinkommen erzielen wird, während ein hohes Risiko- und Renditeprofil bedeutet, dass der PEPP-Sparer eher ein relativ höheres oder niedrigeres Ruhestandseinkommen als bei einem niedrigeren Risiko- und Renditeprofil erzielen kann. In den erläuternden Beschreibungen werden die Beschränkungen des Gesamtrisikoindikators aufgezeigt, gegebenenfalls einschließlich der Abhängigkeit des Risiko- und Renditeprofils von der tatsächlichen Entwicklung der Anlagen, dem Ansparzeitraum und der Wirksamkeit der angewandten Risikominderungstechnik.
(2) Die gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1238 erforderlichen Informationen zum höchstmöglichen Verlust an angelegtem Kapital im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden durch Informationen über das standardisierte, stochastisch ermittelte angesparte Kapital in der Leistungsphase in einem Stressszenario, entsprechend dem 5. Perzentil der Verteilung, ergänzt.
(3) Im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden Angaben zu den standardisierten Wertentwicklungsszenarien im günstigen Fall, im Fall der besten Schätzung und im ungünstigen Fall hinsichtlich der prognostizierten PEPP-Altersversorgungsleistungen auf der Grundlage der folgenden Elemente dargestellt:
a) Die Prognosen umfassen vier generische PEPP-Sparer mit 40, 30, 20 und 10 Jahren bis zum Ende der Ansparphase und beruhen auf einer standardisierten Beitragshöhe.
b) Das günstige Szenario entspricht dem Wert am 85. Perzentil der Verteilung, das Szenario der besten Schätzung entspricht dem Median und das ungünstige Szenario entspricht dem Wert am 15. Perzentil der Verteilung.
c) Das am Ende des Ansparzeitraums prognostizierte angesparte Kapital und die prognostizierten monatlichen Altersversorgungsleistungen werden um die Auswirkungen der Inflation bereinigt.
d) Die Angaben enthalten eine erläuternde Beschreibung, einschließlich Nominalbeträgen, der Überleitung in die aktuellen Werte aufgrund der Kaufkraftentwicklung über die Zeit hinweg.
(4) Gegebenenfalls wird in den Angaben zu den Bedingungen für Renditen für PEPP-Sparer oder zu eingebauten Leistungshöchstgrenzen im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts auf die Gestaltung und die Zuweisungsmechanismen der angewandten Risikominderungstechniken verwiesen.
(5) Die Inputdaten, Annahmen und Methoden für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen stehen in Einklang mit den Ausführungen in Anhang III.
(6) Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, müssen in der ersten Schicht mindestens der Gesamtrisikoindikator und die prognostizierten PEPP-Altersversorgungsleistungen von vier generischen PEPP-Sparern aufgeführt werden, während die nominalen prognostizierten Leistungen in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden können. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.
(1) Die Angaben im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. Alle im Abschnitt „Wie hoch sind die Kosten?“ angegebenen Kosten und Gebühren sind die tatsächlich entstandenen Kosten, die direkt auf der Ebene des Anbieters oder auf der Ebene einer ausgelagerten Aktivität oder eines Investmentfonds entstanden sind, einschließlich aller zugehörigen Gemeinkosten. Gegebenenfalls werden Kosten und Gebühren, die dem potenziellen PEPP-Sparer vor Beginn der Sparanlage im PEPP in Rechnung gestellt werden, gesondert als „anfängliche Kosten“ ausgewiesen. Kosten und Gebühren, ob einmalig oder wiederkehrend, werden als „jährliche Gesamtkosten“ als absolute Zahl und als Prozentsatz des angesparten Kapitals im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 dargestellt. Die kombinierte Auswirkung der Kosten wird auf der Grundlage eines standardisierten monatlichen Beitrags des PEPP-Sparers als absoluter Betrag wie in Teil III des Anhangs III der vorliegenden Verordnung dargestellt ausgewiesen.
(2) Der Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält die folgenden Angaben:
a) Informationen zu den Verwaltungskosten, die für die Tätigkeiten des PEPP-Anbieters bei der Führung der PEPP-Konten, bei der Einziehung von Beiträgen, bei der Bereitstellung von Informationen für die Mitglieder und bei der Ausführung von Zahlungen entstehen,
b) Angaben zu den folgenden Anlagekosten:
c) Angaben zu den Vertriebskosten in Verbindung mit der Vermarktung und dem Verkauf des PEPP-Produkts, einschließlich der mit der Beratung verbundenen Kosten und Gebühren,
d) Angaben zu Kosten für Garantien, die dem PEPP-Sparer für die finanzielle Garantie in Rechnung gestellt werden, dass in der Leistungsphase zumindest das angesparte Kapital zurückgezahlt wird, sowie für jede sonstige im Rahmen des PEPP-Vertrags gewährte finanzielle Garantie.
(3) Wenn ein PEPP-Anbieter Gebühren für die Zurückerlangung der angefallenen Kosten für die Erstberatung während der anfänglichen Laufzeit des PEPP-Vertrags erhebt, bevor der PEPP-Sparer gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 das Recht hat, den PEPP-Anbieter zu wechseln, so informiert der PEPP-Anbieter potenzielle PEPP-Sparer über den Gesamtbetrag dieser Gebühren, den Zeitraum, während dem diese Gebühren erhoben werden, und die Häufigkeit, in der sie erhoben werden.
(4) Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, sind in der obersten Schicht mindestens folgende Informationen anzugeben:
a) Angaben zu den jährlichen Gesamtkosten als absolute Zahl und als Prozentsatz des angesparten Kapitals am Ende des Jahres, wie in Absatz 1 dargelegt,
b) Angaben zu etwaigen anfänglichen Kosten, sofern zutreffend.
Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.
PEPP-Anbieter stellen das PEPP-Basisinformationsblatt gemäß Anhang I bereit. Wenn die Informationen in elektronischer Form dargestellt werden, darf die Darstellung mittels der Vorlage in diesem Anhang nur angepasst werden, um ein Schichten der Informationen zu ermöglichen.
(2) Der PEPP-Anbieter veröffentlicht das überarbeitete PEPP-Basisinformationsblatt auf seiner Website und setzt die PEPP-Sparer gemäß Artikel 7 Absatz 3 unverzüglich davon in Kenntnis.
(1) Die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, legt das PEPP-Basisinformationsblatt so rechtzeitig vor, dass ein potenzieller oder derzeitiger PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist; dies gilt ungeachtet dessen, ob dem potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer eine Bedenkzeit angeboten wird oder nicht.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schätzt die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, ab, wie viel Zeit der jeweilige potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer benötigt, um das PEPP-Basisinformationsblatt zu prüfen, und berücksichtigt dabei Folgendes:
a) die Kenntnisse und Erfahrungen des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers mit dem PEPP oder mit PEPPs ähnlicher Art oder mit Risiken, die denjenigen, die im Zusammenhang mit dem PEPP entstehen, vergleichbar sind,
b) die Komplexität, den langfristigen Charakter und die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des PEPP,
c) soweit die Beratung oder der Verkauf auf Initiative des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers erfolgt, die vom potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer explizit angegebene Dringlichkeit des Abschlusses des vorgeschlagenen Vertrags oder Angebots.
(3) Wird das PEPP-Basisinformationsblatt online bereitgestellt, muss es für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Bedingungen erfüllen:
a) Es befindet sich in einem Bereich der Website oder einer mobilen Anwendung, wo es leicht zu finden und zugänglich ist.
b) Es wird in einer Phase des Kaufprozesses bereitgestellt, in der der potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist.
h) im Abschnitt mit der Überschrift „Wichtige Informationen“ die folgenden Angaben:
Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii verwiesen wird, sind gemäß Artikel 3 Absatz 4 getrennt darzustellen.
Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e verwiesen wird, sind um die Auswirkungen der Inflation bereinigt darzustellen. Die Angaben werden ergänzt durch eine erläuternde Beschreibung der Überleitung in die aktuellen Werte aufgrund der Kaufkraftentwicklung über die Zeit hinweg.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f wird die kombinierte Auswirkung der Kosten auf das am Ende des Ansparzeitraums prognostizierte angesparte Kapital gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1238 als eine Analyse der durch Kosten verursachten Einbußen („Reduction in Wealth“) gemäß Teil III des Anhangs III der vorliegenden Verordnung dargestellt.
Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe g verwiesen wird, beziehen sich auf die bisherige Wertentwicklung der Anlageoption des PEPP-Sparers, wie sie den PEPP-Sparern zugewiesen wurde, und sie werden, wenn möglich, für die letzten zehn Jahre bereitgestellt. Wenn es nicht möglich ist, die Angaben für die letzten zehn Jahre bereitzustellen, werden die Angaben für den längsten Zeitraum bereitgestellt, während dem der PEPP-Sparer in das PEPP eingezahlt hat. Diese Angaben werden als durchschnittliche Anlagerenditen ohne Anlagekosten für die Zeiträume des Vorjahres, der drei Vorjahre, der fünf Vorjahre und der zehn Vorjahre als Prozentsatz des angesparten Kapitals dargestellt.
(2) Die Annahmen für die in Absatz 1 genannten Angaben stehen in Einklang mit den Ausführungen in Anhang III.
(3) Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, werden in der obersten Schicht mindestens die in Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e angeführten Angaben genannt. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.
PEPP-Anbieter stellen die PEPP-Leistungsinformation gemäß Anhang II bereit. Wenn die Informationen in elektronischer Form dargestellt werden, darf die Vorlage in diesem Anhang nur angepasst werden, um ein Schichten der Informationen zu ermöglichen.
(3) Gegebenenfalls muss der PEPP-Anbieter auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörde oder der EIOPA nachweisen können, dass die entsprechenden Kosten direkt mit der Kapitalgarantie verbunden sind.
(4) Bei der Entwicklung einer Risikominderungstechnik für eine Gruppe von PEPP-Sparern gestaltet der PEPP-Anbieter die Risikominderungstechnik so, dass jeder einzelne PEPP-Sparer innerhalb der Gruppe einen gerechten und gleichen Schutz genießt und kein Anreiz für ein opportunistisches Verhalten einzelner PEPP-Sparer innerhalb der Gruppe geboten wird.
(5) Die PEPP-Anbieter stellen sicher, dass eine leistungsabhängige Vergütung von Personen, die im Namen des PEPP-Anbieters handeln und Risikominderungstechniken umsetzen, dem Ziel der Risikominderungstechniken förderlich ist.
(6) Die PEPP-Anbieter gewährleisten die Angemessenheit, Effizienz und Wirksamkeit der Risikominderungstechnik durch ein spezielles Verfahren und Bestimmungen innerhalb des Aufsichts- und Lenkungsrahmens für Produkte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1238. Dieser Rahmen unterliegt einer aufsichtlichen Überprüfung und der aufsichtlichen Meldung.
(7) Entscheidet sich ein PEPP-Sparer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 für eine andere Anlageoption oder wechselt er den PEPP-Anbieter gemäß Artikel 20 Absatz 5 oder Artikel 52 der genannten Verordnung, teilt der PEPP-Anbieter die gegebenenfalls zugewiesenen Reserven und die Anlagerenditen dem ausscheidenden PEPP-Sparer in gerechter Weise zu. Der PEPP-Anbieter stellt sicher, dass die Zuweisung gegenüber dem ausscheidenden PEPP-Sparer und gegenüber den übrigen PEPP-Sparern gleichermaßen gerecht erfolgt.
(8) Im Falle ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklungen innerhalb von drei Jahren bis zum erwarteten Ende der Ansparphase des PEPP-Sparers verlängert der PEPP-Anbieter die letzte Phase des Lebenszyklus oder die angewandte Risikominderungstechnik um einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem ursprünglich erwarteten Ende der Ansparphase. Eine solche Verlängerung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des PEPP-Sparers und erfolgt im Einklang mit den in Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedingungen.
(1) Bei der Anwendung einer Risikominderungstechnik, mit der die Anlagenaufteilung angepasst wird, um die finanziellen Risiken von Anlagen, die der verbleibenden Dauer entsprechen, zu mindern, gibt der PEPP-Anbieter durchschnittliche Risikopositionen in Beteiligungs- und Schuldtiteln an, wobei er sicherstellt, dass Artikel 41 der Verordnung (EU) 2019/1238 für alle potenziellen Teilportfolios, die den Phasen der Lebenszyklusstrategie entsprechen, eingehalten wird.
(2) Der PEPP-Anbieter gestaltet die Lebenszyklusstrategie so, dass sichergestellt ist, dass die PEPP-Sparer die am weitesten vom erwarteten Ende der Ansparphase entfernt sind, bis zu einem vertraglich festgelegten Umfang in langfristige Anlagen investieren, die aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften, die mit einem höheren Risiko und einer höheren Rendite verbunden sind, einschließlich Illiquidität oder aktienähnliche Eigenschaften, von höheren Anlagerenditen profitieren. Für die PEPP-Sparer, die dem erwarteten Ende der Ansparphase am nächsten sind, stellt der PEPP-Anbieter sicher, dass die Anlagen überwiegend liquide sind, von hoher Qualität sind und feste Anlagerenditen aufweisen.
(1) Bei der Anwendung einer Risikominderungstechnik, bei der Reserven aus Beiträgen oder Anlagerenditen der PEPP-Sparer gebildet werden, stellen die PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag in transparenter und verständlicher Weise die Regeln dar, die für die Zuweisung des angesparten Kapitals und der Anlagerenditen zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers, von und zu den Reserven und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern gelten.
(2) Der PEPP-Anbieter weist Beiträge und Anlagerenditen der zweckgebundenen Vermögenswerte auf transparente und verständliche Weise den Reserven zu, um in Zeiten positiver Anlagerenditen angemessene Reserven zu bilden. Ebenso wird der PEPP-Anbieter in Zeiten negativer Anlagerenditen Zuweisungen von den Reserven zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern in gerechter und transparenter Weise vornehmen.
(3) Der PEPP-Anbieter muss die für die PEPP-Sparer angelegten Vermögenswerte eindeutig ausweisen und kennzeichnen. Der PEPP-Anbieter darf nicht in der Lage sein, mit den für die PEPP-Sparer ausgewiesenen Vermögenswerten auf eigene Rechnung zu handeln.
(4) In den ersten zehn Jahren nach Einrichtung eines neuen PEPP kann der PEPP-Anbieter zur Bildung der Reserven mit einem Darlehen oder eine Eigenkapitalanlage zu den Vermögenswerten der PEPP-Sparer beitragen. In diesem Fall legt der PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag die Bedingungen für seinen Beitrag und seine Gewinnbeteiligung sowie das Muster der schrittweisen Desinvestition über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf transparente und verständliche Weise dar.
(1) Wenn der PEPP-Anbieter Mindestrenditegarantien anbietet, beschreibt der PEPP-Anbieter in klarer Weise die Merkmale der Garantie, einschließlich Obergrenzen und Schwellenwerte, und gibt an, ob die Garantie für inflationsbereinigte Renditen oder für Nominalrenditen gilt.
(2) Der PEPP-Anbieter gibt im PEPP-Basisinformationsblatt und anschließend in der PEPP-Leistungsinformation ausdrücklich an, ob die Höhe der Garantie um die jährliche Inflationsrate angepasst ist oder nicht.
Für die Zwecke der Artikel 3, 4, 5, 10 und 14 wenden die PEPP-Anbieter die in Anhang III dargelegten Methoden an.
Amtsblatt der Europäischen Union
6. Im folgenden Abschnitt kann der PEPP-Anbieter seine Unternehmensmarke oder sein Logo hinzufügen und muss folgende Angaben machen:
a) Identität und die Kontaktdaten des PEPP-Anbieters,
b) Namen der Behörden, die für den PEPP-Anbieter zuständig sind,
c) Name des PEPP, und gegebenenfalls Registrierungsnummer des PEPP im öffentlichen Zentralregister,
d) unter „Art des Produkts“ die Angabe, ob es sich um ein Basis-PEPP handelt oder nicht, wenn das nicht der Fall ist, Angabe, ob sich das PEPP-Basisinformationsblatt auf eine bestimmte alternative Anlageoption bezieht oder allgemeine Informationen für eine Reihe alternativer Anlageoptionen enthält,
e) Datum des Informationsblatts.
7. Unter der Überschrift „Wie wird mein Geld angelegt?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung bereitzustellen.
8. Unter der Überschrift „Für wen ist dieses Produkt geeignet?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dar.
9. Unter der Überschrift „Erhalte ich die angesparte Summe garantiert zurück?“ macht der PEPP-Anbieter folgende Angaben:
a) ob das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital umfasst oder eine Risikominderungstechnik verwendet, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückerlangen kann, oder
b) ob und inwieweit eine etwaige alternative Anlageoption gegebenenfalls eine Garantie oder Risikominderungstechnik bietet.
10. Unter der Überschrift „Was passiert, wenn ich in Rente gehe?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dar.
11. Unter der Überschrift „Was passiert mit meinen Ersparnissen, wenn ich sterbe/erwerbsunfähig werde/länger lebe als in meinem PEPP-Vertrag angenommen?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung dar.
12. Unter der Überschrift „Was passiert, wenn ich in ein anderes Land ziehe?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind.
13. Unter der Überschrift „Kann ich das Produkt vorzeitig kündigen?“ erklärt der PEPP-Anbieter die Konsequenzen:
a) eines vorzeitigen Ausstiegs für den PEPP-Sparer, einschließlich aller anwendbaren Gebühren, Sanktionen, und eines etwaigen Verlusts des Kapitalschutzes und anderer möglicher Vorteile und Anreize,
b) einer Einstellung der Zahlung von Beiträgen zum PEPP für den PEPP-Sparer, einschließlich aller anwendbaren Gebühren, Sanktionen, und eines etwaigen Verlusts des Kapitalschutzes und anderer möglicher Vorteile und Anreize.
14. Unter der Überschrift „Kann ich den Anbieter wechseln?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind.
15. Unter der Überschrift „Kann ich meine Anlageoption ändern?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung dar.
16. Unter der Überschrift „Wird mein Geld auf nachhaltige Weise angelegt?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind.
17. Unter der Überschrift „Unterliegt der Vertrag [Adjektiv des Mitgliedstaats] Recht?“ gibt der PEPP-Anbieter das für den PEPP-Vertrag maßgebende Recht an, wenn die Parteien keine freie Rechtswahl haben, oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das vom PEPP-Anbieter vorgeschlagene Recht.
18. Unter der Überschrift „Habe ich ein Recht auf Widerruf oder Änderung meiner Meinung?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung dar.
19. Unter der Überschrift „Welches Risikoprofil hat dieses Produkt?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um anzugeben, wo weitere Informationen verfügbar sind, insbesondere hinsichtlich der für die Berechnung des Gesamtrisikoindikators herangezogenen Methodiken.
20. Unter der Überschrift „Besteht die Gefahr, dass ich mein eingesetztes Kapital zur Gänze verliere?“ stellt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dar.
21. Unter der Überschrift „Was kann ich bei Renteneintritt erwarten?“ legt der PEPP-Anbieter bei der Darstellung der Informationen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis c wie folgt dar:
a) ungünstiges Szenario unter der Kategorie „Bei schlechter Entwicklung Ihrer Anlagen“,
b) Szenario der besten Schätzung unter der Kategorie „Bei mittelmäßiger Entwicklung Ihrer Anlagen“,
c) günstiges Szenario in der Kategorie „Bei sehr guter Entwicklung Ihrer Anlagen“,
d) Prognosen für einen Ansparzeitraum von 40 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 25“, für einen Ansparzeitraum von 30 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 35“, für einen Ansparzeitraum von 20 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 45“ und für einen Ansparzeitraum von 10 Jahren unter „Ihr heutiges Alter ist 55“.
22. Unter der Überschrift „Was kann ich bei Renteneintritt erwarten?“ fügt der PEPP-Anbieter eine Erklärung darüber ein, dass das Steuerrecht des Wohnsitzmitgliedstaats des PEPP-Sparers Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung haben kann.
23. In einem Abschnitt mit der Überschrift „Was passiert, wenn [Name des PEPP-Anbieters] die Auszahlung nicht leisten kann?“ fügt der PEPP-Anbieter eine kurze Erläuterung dazu ein, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für den Anleger gedeckt ist und, falls ja, durch welches System, sowie den Namen des Sicherungsgebers und Angaben darüber, welche Risiken durch das System gedeckt sind und welche nicht.
24. Unter der Überschrift „Einmalige Kosten“ legt der PEPP-Anbieter die Kosten für den Vertragsabschluss und die einmaligen Gebühren dar, wenn der Vertrag innerhalb von fünf Jahren gekündigt wird.
25. Unter der Überschrift „Jährliche Kosten“ legt der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3 dar. PEPP-Anbieter können die rechte Spalte oder den Hauptbereich verwenden, um zusätzliche Kosten zu erläutern, die der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber in Rechnung stellen, und um detaillierte Informationen zu etwaigen Vertriebskosten anzugeben, die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten sind, sodass der PEPP-Sparer in der Lage ist, die kumulative Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben, zu verstehen.
26. In einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche besonderen Anforderungen bestehen in [Mitgliedstaat meines Wohnsitzes] in Bezug auf das Unterkonto?“ und in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Ansparphase“ beschreibt der PEPP-Anbieter die Bedingungen für die Ansparphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers festgelegt wurden. In einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Anforderungen für die Leistungsphase“ beschreibt der PEPP-Anbieter die Bedingungen für die Leistungsphase, wie sie vom Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers festgelegt wurden.
27. In einem Abschnitt mit der Überschrift „Wie kann ich mich beschweren?“ informiert der PEPP-Anbieter darüber, wie und bei wem der PEPP-Sparer eine Beschwerde über das PEPP oder über das Verhalten des PEPP-Anbieters oder PEPP-Vertreibers einlegen kann.
| bis zu 27 % |
| bis zu 36 % |
| 2 | 13,8 bis 16,55 % | 17 bis 19,75 % | 27 bis 29,25 % | 36 bis 43,25 % |
| 3 | 16,6 bis 19,35 % | 19,8 bis 22,55 % | 29,3 bis 31,55 % | 43,3 bis 50,55 % |
| 4 | über 19,4 % | über 22,6 % | über 31,6 % | über 50,6 % |
Ist die Risikokategorie der Anlageoption für die verschiedenen Ansparzeiträume unterschiedlich, so ist die höchste Risikokategorie zu verwenden.
4. Zur Berechnung des Shortfall-Erwartungswerts bestimmen die PEPP-Anbieter anhand stochastischer Methoden die Spanne des am Ende des Ansparzeitraums erwarteten kumulierten Kapitals für generische PEPP-Sparer, für generische Längen von Ansparzeiträumen und für standardisierte Beitragshöhen. Im Anschluss an eine stochastische Simulation wird das Risiko als Prozentsatz des Shortfall-Erwartungswerts im Verhältnis zur Summe der inflationsbereinigten Beiträge ausgedrückt. Der Shortfall-Erwartungswert wird anhand der Beobachtungen bestimmt, bei denen die inflationsbereinigten Beiträge höher als der erwartete Wert des angesparten Kapitals am Ende des Ansparzeitraums sind, sowie anhand der durchschnittlichen Verluste bei diesen Beobachtungen.
5. Das individuelle Risiko in Bezug auf den Shortfall-Erwartungswert wird den verschiedenen Kategorien wie folgt zugeordnet:
| Kategorien | Ansparzeiträume | |||
| 40 Jahre | 30 Jahre | 20 Jahre | 10 Jahre | |
| 1 | bis zu -20 % | bis zu -17 % | bis zu -13 % | bis zu -8 % |
| 2 | -20 bis -23 % | -17 bis -20,25 % | -13 bis -16,5 % | -8 bis -11,25 % |
| 3 | -23,5 bis -26,5 % | -20,3 bis -23,55 % | -16,6 bis -20,1 % | -11,3 bis -14,55 % |
| 4 | über -26,5 % | über -23,6 % | über -20,1 % | über -14,6 % |
Ist die Risikokategorie der Anlageoption für die verschiedenen Ansparzeiträume unterschiedlich, so ist die höchste Risikokategorie zu verwenden.
6. Um die zur Erreichung einer bestimmten Höhe der PEPP-Leistungen erwartete Rendite zu berechnen, bestimmen die PEPP-Anbieter anhand stochastischer Methoden die Spanne des am Ende des Ansparzeitraums erwarteten kumulierten Kapitals für generische PEPP-Sparer, für generische Längen von Ansparzeiträumen und für standardisierte Beitragshöhen. Die PEPP-Anbieter drücken die Rendite im Hinblick auf den am Ende des Ansparzeitraums angesparten Median als Mehrfaches der Summe der inflationsbereinigten Beiträge aus.
7. Die Renditen jeder individuellen Anlageoption zur Erreichung einer bestimmten Höhe der PEPP-Leistungen werden den verschiedenen Kategorien wie folgt zugeordnet:
| Kategorien | Ansparzeiträume | |||
| 40 Jahre | 30 Jahre | 20 Jahre | 10 Jahre | |
| 1 | bis 1,7 | bis 1,3 | bis 1,08 | bis 0,93 |
| 2 | 1,7 bis 2,03 | 1,3 bis 1,45 | 1,08 bis 1,165 | 0,93 bis 0,985 |
| 3 | 2,035 bis 2,36 | 1,455 bis 1,61 | 1,17 bis 1,255 | 0,99 bis 1,045 |
| 4 | über 2,365 | über 1,615 | über 1,26 | über 1,05 |
Ist die Renditekategorie der Anlageoption für die verschiedenen Ansparzeiträume unterschiedlich, so ist die niedrigste Renditekategorie zu verwenden.
8. Um die Ergebnisse der Kategorisierung der einzelnen Anlageoptionen in einem Gesamtrisikoindikator zu aggregieren, gehen die PEPP-Anbieter folgendermaßen vor:
a) Sie vergleichen die beiden Risikokategorien und wählen die höhere, wenn sich Wert der Kategorien unterscheidet.
b) Sie vergleichen die resultierende Risikokategorie mit dem Wert der Renditekategorie, damit der PEPP-Anbieter die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ergänzen kann, indem er die Renditen der Anlageoption bezogen auf ihr Risiko vergleicht.
9. PEPP-Anbieter bestimmen die erwarteten PEPP-Leistungen wie angebracht zu Beginn oder während der Leistungsphase anhand stochastischer Methoden, wobei folgende Faktoren berücksichtigt werden:
a) standardisierte oder personalisierte Beitragshöhen,
b) Dauer der Ansparphase,
c) gegebenenfalls Lebenserwartung des durchschnittlichen PEPP-Sparers,
d) Trends bei der Lohnentwicklung, sofern zutreffend,
e) erwartete nominale Anlagerenditen entsprechend der Anlagestrategie, strategische Anlagenaufteilung,
f) jährliche Inflationsrate,
g) Kostenniveau.
10. Die Szenariowerte der erwarteten PEPP-Leistungen im Rahmen der verschiedenen Wertentwicklungsszenarien werden im Einklang mit der stochastischen Streuung der erwarteten PEPP-Leistungen bestimmt:
a) Das günstige Szenario entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 85. Perzentil der Verteilung.
b) Das Szenario der besten Schätzung entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 50. Perzentil der Verteilung.
c) Das ungünstige Szenario entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 15. Perzentil der Verteilung.
d) Das Stressszenario entspricht dem Wert der PEPP-Leistungen am 5. Perzentil der Verteilung.
11. PEPP-Anbieter bestimmen die erwartete nominale Anlagenrendite für das Basis-PEPP und die alternativen Anlageoptionen mittels eines geeigneten stochastischen Ansatzes, der die Anlagenstrategie, die strategische Allokation der Vermögensanlagen und die Risikominderungstechnik widerspiegelt, die für die jeweilige Anlageoption angewandt werden.
12. Bei der Bestimmung der verschiedenen Elemente des stochastischen Modells verwenden PEPP-Anbieter die jährliche Inflationsrate und können in Betracht ziehen, einen modularen Ansatz für die stochastische Berechnung von mindestens Folgendem anzuwenden:
a) nominale Zinssätze,
b) Kredit-Spreads, einschließlich Migration und Ausfall,
c) Eigenkapitalrendite.
13. Zur Bestimmung der nominalen Zinssätze kann der PEPP-Anbieter das von Brigo et al. (2006) beschriebene Short-Rate-Modell G2++ verwenden, das dem Zwei-Faktor-Hull-White-Modell entspricht und negative Zinssätze zulässt. Das Verhalten des Modells wird durch fünf Parameter bestimmt, zwei Parametern für jeden Faktor und einem für die Korrelation. Die Komponenten des zweidimensionalen Wiener-Prozesses sind korreliert, und ein deterministischer Verschiebungsfaktor ermöglicht eine perfekte Anpassung der anfänglichen Zinsstruktur an die Marktzinsen.
x
t
y
t
und
a, b, σ
η
ρ
14. Die risikoneutrale Bewertung unter Verwendung des risikoneutralen Maßes erfordert eine Anpassung an das Realwelt-Maß , das als konstanter, zeitunabhängiger Marktpreis des Risikos gewählt werden kann.
15. Unter Verwendung des Satzes von Girsanov ergibt sich die Berechnung
i
und
r
t
r
t
x
t
y
t
M
T
M
T
T
16. Gemäß dem Modell G2++ gibt es analytische Lösungen für den Preis einer Null-Kupon-Anleihe, durch Definition von
und
Für diese ist der Preis einer Null-Kupon-Anleihe im Modell G2++
P
t,T
A
t,T
–B
(
a,t,T
)
x
(
t
)
–B
(
b,t,T
)
y
(
t
)
M
t,T
t
T
17. Der PEPP-Anbieter kann die Modellpreise für die Bestimmung der Renditen risikofreier Anlagen in Anleihen verwenden. Darüber hinaus kann die Short-Rate als Input für die Modellierung der Eigenkapitalrendite und möglicherweise für Immobilienrenditen verwendet werden.
18. Zur Bestimmung der Kredit-Spreads kann der PEPP-Anbieter die Simulation von Kredit-Spreads nutzen, um die Zinsstrukturkurve risikofreier Null-Kupon-Anleihen so zu kombinieren, dass eine Zinsstrukturkurve kreditrisikobehafteter Null-Kupon-Anleihen erreicht wird. Die Ausfallraten von Anleihen verschiedener Ratingklassen können anhand von Cox-Ingersoll-Ross-Prozessen (CIR) modelliert werden. Die Ausfallrate πi entwickelt sich bei risikoneutraler Bewertung gemäß der folgenden stochastischen Differentialgleichung:
kθ
σ
2
π
t
t
wird die Realwelt-Dynamik wiedergegeben durch
19. PEPP-Anbieter können Ausfallraten für die Ratingklassen AAA (i = 1), AA, A, BBB und BB (i = 5) modellieren, möglicherweise differenziert nach Unternehmensanleihen, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen Anleihen. Die Ausfallwahrscheinlichkeiten pi (t,T) werden dann berechnet als das Produkt der CIR-Preise Pi (t,T) zum Zeitpunkt t für die Fälligkeit T, d. h.
wobei
i
t,T
δ
20. Zur Bestimmung der Eigenkapitalrendite kann der PEPP-Anbieter ein Modell für die Entwicklung eines Aktienindex durch Nutzung geometrischer Brownscher Bewegung verwenden. Dieses Modell hat zwei Parameter: Volatilität und Eigenkapitalrisikoprämie. Aus dem Nominalzinsmodell ergibt sich der anwendbare risikolose Zinssatz und die Ergebnisse des Modells sind jährliche annualisierte Renditen für Anlagen im Marktindex.
t
r
t
+ λ
t
t
t
21. Zur Bestimmung der jährlichen Volatilität können PEPP-Anbieter die Standardabweichung der monatlichen Renditen eines geeigneten Aktienindex über einen angemessenen, repräsentativen Zeitraum hinweg verwenden, um das Ergebnis zu annualisieren.
22. PEPP-Anbieter können die Eigenkapitalrisikoprämie λeq als implizites Maß gemäß Damodaran (2020) verwenden, müssen diese jedoch direkt auf Basis des entsprechenden Aktienindex ohne weitere Länderrisikoprämien berechnen. Sie ist definiert als
eq
E
m
f
E
m
f
23. Für die Wachstumsrate g kann der PEPP-Anbieter die langfristige EPS-Wachstumsprognose verwenden, wobei γ die Summe der Dividendenrendite und der Rückkaufrendite ist. Cashflows können anhand der konstanten Wachstumsrate für fünf Jahre bestimmt werden. Danach ist der endgültige Cashflow eine ewige Rente mit dem risikolosen Zinssatz als Wachstumsrate.
index
P
0
t
Durch Vorgabe von
P
0
Index
kann die erwartete Marktrendite ermittelt und die Eigenkapitalrisikoprämie berechnet werden.
24. Zur Berechnung der jährlichen Inflationsrate verwendet der PEPP-Anbieter einen Ein-Faktor-Vasicek-Prozess. Die Dynamik der Rückkehr zum Mittelwert des Modells wird von drei Parametern bestimmt. Die stochastische Differentialgleichung des Modells lautet
di
t
= k
θ – i
t
dt + σdW
t
, i(0)=i
0
i
t
t
k
θ
σ
25. Die Modellierung orientiert sich am mittelfristigen Zielniveau der Inflationsrate der Europäischen Zentralbank für das Euro-Währungsgebiet oder gegebenenfalls der entsprechenden Zentralbanken für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets, zusammen mit der beobachteten Standardabweichung der Inflationsraten. Die Schnelligkeit der Rückkehr zum Mittelwert wird zusammen mit der aktuellen Inflationsrate zur Anpassung des Modells an das aktuelle Umfeld und die kurzfristigen Prognosen für die Inflationsrate verwendet.
26. Bei der Kalibrierung der Inflationsrate wird das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank oder — für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets — das Inflationsziel der jeweiligen Zentralbank für den Parameter θ verwendet. Zur Ableitung der Standardabweichung der langfristigen Inflationsrate, für die 100 Jahre angenommen werden, wird die monatliche Zeitreihe der jährlichen Inflationsrate des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) des Mitgliedstaats verwendet. Aus denselben Zeitreihen wird der Anfangswert für die Inflationsrate zum Stichtag verwendet. Der PEPP-Anbieter verwendet die Inflationsprognosen für den HVPI des Mitgliedstaats, die halbjährlich von Experten des Eurosystems als gesamtwirtschaftliche Projektionen für die Länder des Euro-Währungsgebiets veröffentlicht werden, oder die Wirtschaftsprognosen der Europäischen Kommission für die Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets, es sei denn, die jeweilige Zentralbank stellt Prognosen bereit. Diese Inflationsprognosen werden für die Anpassung der Schnelligkeit der Rückkehr zum Mittelwert verwendet.
27. Um künftige Lohntrends zu berücksichtigen, betrachten PEPP-Anbieter gegebenenfalls das Reallohnwachstum in den verschiedenen Mitgliedstaaten, unter Heranziehung von Eurostat-Daten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reallöhne zu Beginn der beruflichen Laufbahn eines PEPP-Sparers erheblich steigen und in den späteren Jahren ein deutlich geringeres Wachstum oder gar Verluste aufweisen. Der PEPP-Anbieter kann ein Muster der Reallohnentwicklungspfade der PEPP-Sparer in Betracht ziehen, bei dem der Reallohn teilweise ein Plateau gegen Ende der Ansparphase erreicht und teilweise ein Plateau früher erreicht, also 20 Jahre vor dem Renteneintritt, und anschließend fällt.
28. Um eine größere Bandbreite möglicher Pfade abzubilden, kann der PEPP-Anbieter einen Reallohnindex entsprechend folgender quadratischer Gleichung unter Einbeziehung des Alters verwenden: Lohn = a(max — Alter)2 + b. Der Koeffizient „a“ wird einer Gleichverteilung zwischen -0,15 und 0,011 entnommen, „max“ wird einer Gleichverteilung zwischen 47 und 64 entnommen und entspricht dem Alter, in dem der Reallohn den maximalen Wert erreicht, und der Koeffizient „b“ wird so bestimmt, dass der Lohnindex im Alter von 25 Jahren mit 100 beginnt.
29. Im PEPP-Basisinformationsblatt gibt der PEPP-Anbieter die jährlichen Gesamtkosten an, die alle angefallenen und innerhalb von 12 Monaten anlastbaren Kosten als absolute Zahl und als Prozentsatz des nach 12 Monaten prognostizierten angesparten Kapitals enthalten. Diese Beträge können erforderlichenfalls als durchschnittliche jährliche Gesamtkosten über die Laufzeit des PEPP-Vertrags hinweg berechnet werden. Die Berechnung der kombinierten Wirkung der Kosten erfolgt auf der Grundlage eines Ansparzeitraums von 40 Jahren mit monatlichen Beiträgen in Höhe von 100 EUR und dem für ein Szenario der besten Schätzung prognostizierten angesparten Kapital.
30. In der PEPP-Leistungsinformation legt der PEPP-Anbieter die geschätzten Auswirkungen der Kosten auf die endgültigen PEPP-Leistungen unter Verwendung einer Analyse der durch Kosten verursachten Einbußen dar („Reduction in Wealth“-Ansatz). Die „Reduction in Wealth“ wird als Differenz zwischen den prognostizierten kumulierten Einsparungen am Ende der Ansparung und den prognostizierten kumulierten Einsparungen am Ende des Ansparzeitraums in einem kostenfreien Szenario berechnet. Die Differenz ist als Betrag und als Prozentwert der prognostizierten kumulierten Einsparungen anzugeben. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der personalisierten Beitragshöhe des einzelnen PEPP-Sparers und auf der Grundlage des Szenarios der besten Schätzung gemäß Ziffer 10.