Artikel 15 Lebenszyklusstrategie — Delegierte Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission Vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL VI RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN
Artikel 15 Lebenszyklusstrategie
Rückverweise
(1) Bei der Anwendung einer Risikominderungstechnik, mit der die Anlagenaufteilung angepasst wird, um die finanziellen Risiken von Anlagen, die der verbleibenden Dauer entsprechen, zu mindern, gibt der PEPP-Anbieter durchschnittliche Risikopositionen in Beteiligungs- und Schuldtiteln an, wobei er sicherstellt, dass Artikel 41 der Verordnung (EU) 2019/1238 für alle potenziellen Teilportfolios, die den Phasen der Lebenszyklusstrategie entsprechen, eingehalten wird.
(2) Der PEPP-Anbieter gestaltet die Lebenszyklusstrategie so, dass sichergestellt ist, dass die PEPP-Sparer die am weitesten vom erwarteten Ende der Ansparphase entfernt sind, bis zu einem vertraglich festgelegten Umfang in langfristige Anlagen investieren, die aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften, die mit einem höheren Risiko und einer höheren Rendite verbunden sind, einschließlich Illiquidität oder aktienähnliche Eigenschaften, von höheren Anlagerenditen profitieren. Für die PEPP-Sparer, die dem erwarteten Ende der Ansparphase am nächsten sind, stellt der PEPP-Anbieter sicher, dass die Anlagen überwiegend liquide sind, von hoher Qualität sind und feste Anlagerenditen aufweisen.
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