Artikel 12 Kosten- und Gebührenarten für das Basis-PEPP — Delegierte Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission Vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL V KOSTEN UND GEBÜHREN FÜR DAS BASIS-PEPP
Artikel 12 Kosten- und Gebührenarten für das Basis-PEPP
Rückverweise
(1) Die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem am Ende des betreffenden Jahres angesparten Kapital des Basis-PEPP-Sparers umfassen alle tatsächlich angefallenen Kosten und Gebühren, die unmittelbar auf der Ebene des Anbieters oder einer ausgelagerten Tätigkeit anfallen, einschließlich angemessener Gemeinkosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Ansparung im Basis-PEPP und dem Vertrieb des Basis-PEPP. Diese Kosten und Gebühren umfassen insbesondere:
a) Verwaltungskosten
b) Anlagekosten
c) Vertriebskosten
(2) Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit zusätzlichen Elementen oder Merkmalen des Basis-PEPP, die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/1238 nicht erforderlich sind, sowie alle mit dem Wechselservice gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/1238 verbundenen Kosten und Gebühren sind nicht in die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Kosten einzubeziehen.
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