Artikel 16 Bildung von Reserven — Delegierte Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission Vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL VI RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN
Artikel 16 Bildung von Reserven
Rückverweise
(1) Bei der Anwendung einer Risikominderungstechnik, bei der Reserven aus Beiträgen oder Anlagerenditen der PEPP-Sparer gebildet werden, stellen die PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag in transparenter und verständlicher Weise die Regeln dar, die für die Zuweisung des angesparten Kapitals und der Anlagerenditen zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers, von und zu den Reserven und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern gelten.
(2) Der PEPP-Anbieter weist Beiträge und Anlagerenditen der zweckgebundenen Vermögenswerte auf transparente und verständliche Weise den Reserven zu, um in Zeiten positiver Anlagerenditen angemessene Reserven zu bilden. Ebenso wird der PEPP-Anbieter in Zeiten negativer Anlagerenditen Zuweisungen von den Reserven zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern in gerechter und transparenter Weise vornehmen.
(3) Der PEPP-Anbieter muss die für die PEPP-Sparer angelegten Vermögenswerte eindeutig ausweisen und kennzeichnen. Der PEPP-Anbieter darf nicht in der Lage sein, mit den für die PEPP-Sparer ausgewiesenen Vermögenswerten auf eigene Rechnung zu handeln.
(4) In den ersten zehn Jahren nach Einrichtung eines neuen PEPP kann der PEPP-Anbieter zur Bildung der Reserven mit einem Darlehen oder eine Eigenkapitalanlage zu den Vermögenswerten der PEPP-Sparer beitragen. In diesem Fall legt der PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag die Bedingungen für seinen Beitrag und seine Gewinnbeteiligung sowie das Muster der schrittweisen Desinvestition über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf transparente und verständliche Weise dar.
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