Artikel 7 Überprüfung des PEPP-Basisinformationsblatts — Delegierte Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission Vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III ÜBERPRÜFUNG, ÜBERARBEITUNG UND BEREITSTELLUNG DES PEPP-BASISINFORMATIONSBLATTS
Artikel 7 Überprüfung des PEPP-Basisinformationsblatts
Rückverweise
(1) PEPP-Anbieter überprüfen die in dem PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei jeder Änderung, die sich tatsächlich oder wahrscheinlich erheblich auf die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen auswirkt, sowie mindestens alle zwölf Monate nach dessen Erstveröffentlichung.
(2) Im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 prüft der PEPP-Anbieter, dass die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind. Insbesondere ist die Einhaltung der folgenden Kriterien zu prüfen:
a) ob die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen,
b) ob sich die Risiken und Renditen des PEPP geändert haben und ob die Wirkung einer solchen Änderung bedingt, dass das PEPP in eine andere Klasse des Gesamtrisikoindikators eingestuft werden muss als die Klasse, die ihm in dem zu überprüfenden PEPP-Basisinformationsblatt zugewiesen wurde.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 führen die PEPP-Anbieter angemessene Prozesse ein, die es PEPP-Sparern ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Umstände zu ermitteln, die eine Änderung mit tatsächlicher oder wahrscheinlicher Auswirkung auf die Richtigkeit, Redlichkeit oder Klarheit der Angaben im PEPP-Basisinformationsblatt zur Folge haben könnten, und unterhalten diese während der Lebenszeit des PEPP.
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