Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
(1) Damit eine Situation für die Zwecke der Ausnahmen von den Produktionsvorschriften gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als Katastrophenfall infolge „widriger Witterungsverhältnisse“, „Tierseuchen“, eines „Umweltvorfalls“, einer „Naturkatastrophe“ oder eines „Katastrophenereignisses“ sowie vergleichbarer Situationen eingestuft werden kann, muss sie durch einen förmlichen Beschluss des Mitgliedstaats, in dem die Situation eintritt, als Katastrophenfall anerkannt werden.
(2) Je nachdem, ob der Katastrophenfall ein bestimmtes Gebiet oder einen einzelnen Unternehmer betrifft, bezieht sich der gemäß Absatz 1 erlassene förmliche Beschluss auf das betreffende Gebiet oder den betreffenden Unternehmer.
(1) Nach dem förmlichen Beschluss gemäß Artikel 1 können die zuständigen Behörden nach Ermittlung der in dem betreffenden Gebiet betroffenen Unternehmer oder auf Antrag des einzelnen betroffenen Unternehmers die einschlägigen Ausnahmen gemäß Artikel 3 gewähren und die damit verbundenen Bedingungen festlegen, sofern diese Ausnahmen und Bedingungen
a) für einen begrenzten Zeitraum, keinesfalls länger als 12 Monate, und nicht länger als notwendig gelten, um die ökologische/biologische Produktion fortzusetzen oder wieder aufzunehmen, wie sie vor der Anwendung dieser Ausnahmen ausgeübt wurde;
b) nur für konkret betroffene Erzeugungsarten oder gegebenenfalls Landparzellen gelten und
c) für alle in dem betreffenden Gebiet betroffenen ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmen oder gegebenenfalls nur für den einzelnen betroffenen Unternehmer gelten.
(2) Die Anwendung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 berührt während der Geltungsdauer der Ausnahmen nicht die Gültigkeit der Zertifikate gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848, sofern der oder die betreffenden Unternehmer die Bedingungen erfüllen, unter denen die Ausnahmen gewährt wurden.
(1) Abweichend von Anhang II Teil I Nummer 1.8.1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf für die Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit Ausnahme von Pflanzenvermehrungsmaterial nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden, wenn die Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial nicht möglich ist, sofern Teil I Nummer 1.8.5.3 des genannten Anhangs und gegebenenfalls die Anforderungen gemäß Teil I Nummer 1.7 des genannten Anhangs erfüllt sind.
(2) Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.3.1 der Verordnung (EU) 2018/848 darf der Bestand bei hoher Sterblichkeit von Tieren und wenn keine ökologisch/biologisch aufgezogenen Tiere zur Verfügung stehen, mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren erneuert oder wiederaufgebaut werden, sofern die entsprechenden Umstellungszeiträume gemäß Teil II Nummer 1.2.2 des genannten Anhangs II eingehalten werden.
Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für die Erzeugung von Bienen und anderen Insekten.
(3) Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Tiere bei Verlust der erzeugten Futtermittel oder bei Verhängung von Beschränkungen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln anstelle von ökologischen/biologischen Futtermitteln oder Umstellungsfuttermitteln gefüttert werden.
(4) Ist die Produktionseinheit zur Erzeugung von Tieren betroffen, so dürfen abweichend von Anhang II Teil II Nummern 1.4.2.1, 1.6.3 und 1.6.4 der Verordnung (EU) 2018/848 die Weidehaltung auf ökologisch/biologisch bewirtschafteten Flächen, die Besatzdichte in Stallungen sowie die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen, die in einem gemäß Artikel 14 Absatz 3 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, angepasst werden.
(5) Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.9.1.1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 darf bei Verlust der erzeugten Futtermittel oder bei Verhängung von Beschränkungen der prozentuale Anteil der Trockenmasse, der aus Raufutter, Frischfutter, Trockenfutter oder Silage besteht, in den Tagesrationen verringert werden, sofern der Nährstoffbedarf der Tiere in den verschiedenen Entwicklungsstadien gedeckt wird.
(6) Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Bienenvölker mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Pollen, ökologischem/biologischem Zuckersirup oder ökologischem/biologischem Zucker gefüttert werden, wenn das Überleben des Bienenvolks aus anderen Gründen als den klimatischen Bedingungen gefährdet ist.
(7) Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.5 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Bienenvölker in Gebiete verbracht werden, in denen die Vorschriften für Standorte von Bienenstöcken nicht erfüllt sind, wenn das Überleben des Bienenvolks gefährdet ist.
(8) Abweichend von Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 darf der Bestand an Aquakulturtieren bei hoher Sterblichkeit von Aquakulturtieren und wenn keine ökologisch/biologisch aufgezogenen Tiere zur Verfügung stehen, mit nichtökologischen/nichtbiologischen Aquakulturtieren erneuert oder wiederaufgebaut werden, sofern diese die letzten zwei Drittel des Produktionszyklus in ökologischer/biologischer Haltung verbringen.
(9) Abweichend von dem gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung insbesondere der Bedingungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, darf bei der Herstellung von Weinbauerzeugnissen Schwefeldioxid bis zu der in Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 festgesetzten Höchstmenge verwendet werden, wenn der Weinerzeuger aufgrund des Gesundheitszustands von ökologischen/biologischen Trauben im Vergleich zu früheren Jahren mehr Schwefeldioxid verwenden muss, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die von ihren zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung gewährten Ausnahmen über ein von der Kommission bereitgestelltes IT-System, das den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen ermöglicht.
(2) Jeder Unternehmer, für den Ausnahmen gewährt werden, bewahrt während der Geltungsdauer der Ausnahmen Nachweise über die gewährten Ausnahmen sowie Nachweise über die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen auf.
(3) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen der Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Unternehmer die Bedingungen für die gewährten Ausnahmen erfüllen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.