Artikel 1 Anerkennung von Katastrophenfällen — Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Damit eine Situation für die Zwecke der Ausnahmen von den Produktionsvorschriften gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als Katastrophenfall infolge „widriger Witterungsverhältnisse“, „Tierseuchen“, eines „Umweltvorfalls“, einer „Naturkatastrophe“ oder eines „Katastrophenereignisses“ sowie vergleichbarer Situationen eingestuft werden kann, muss sie durch einen förmlichen Beschluss des Mitgliedstaats, in dem die Situation eintritt, als Katastrophenfall anerkannt werden.
(2) Je nachdem, ob der Katastrophenfall ein bestimmtes Gebiet oder einen einzelnen Unternehmer betrifft, bezieht sich der gemäß Absatz 1 erlassene förmliche Beschluss auf das betreffende Gebiet oder den betreffenden Unternehmer.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…
§ 1 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
…§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen…
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