Artikel 2 Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen — Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Nach dem förmlichen Beschluss gemäß Artikel 1 können die zuständigen Behörden nach Ermittlung der in dem betreffenden Gebiet betroffenen Unternehmer oder auf Antrag des einzelnen betroffenen Unternehmers die einschlägigen Ausnahmen gemäß Artikel 3 gewähren und die damit verbundenen Bedingungen festlegen, sofern diese Ausnahmen und Bedingungen
a) für einen begrenzten Zeitraum, keinesfalls länger als 12 Monate, und nicht länger als notwendig gelten, um die ökologische/biologische Produktion fortzusetzen oder wieder aufzunehmen, wie sie vor der Anwendung dieser Ausnahmen ausgeübt wurde;
b) nur für konkret betroffene Erzeugungsarten oder gegebenenfalls Landparzellen gelten und
c) für alle in dem betreffenden Gebiet betroffenen ökologisch/biologisch produzierenden Unternehmen oder gegebenenfalls nur für den einzelnen betroffenen Unternehmer gelten.
(2) Die Anwendung der Ausnahmen gemäß Absatz 1 berührt während der Geltungsdauer der Ausnahmen nicht die Gültigkeit der Zertifikate gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848, sofern der oder die betreffenden Unternehmer die Bedingungen erfüllen, unter denen die Ausnahmen gewährt wurden.
Rückverweise
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
§ 1 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
…1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771 , ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO). (2) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ die in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.…