Artikel 4 Überwachung und Berichterstattung — Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die von ihren zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung gewährten Ausnahmen über ein von der Kommission bereitgestelltes IT-System, das den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen ermöglicht.
(2) Jeder Unternehmer, für den Ausnahmen gewährt werden, bewahrt während der Geltungsdauer der Ausnahmen Nachweise über die gewährten Ausnahmen sowie Nachweise über die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen auf.
(3) Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen der Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Unternehmer die Bedingungen für die gewährten Ausnahmen erfüllen.
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