Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Vorwort/Präambel
In dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für die Verfahren und mindestens auszufüllenden Meldebögen festgelegt, die zur Übermittlung der Angaben, die für die Erstellung und Durchführung von Einzelunternehmen-Abwicklungsplänen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU und Gruppenabwicklungsplänen gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie erforderlich sind, an die Abwicklungsbehörden zum Einsatz kommen.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Abwicklungseinheit“ entweder
2. „Abwicklungsgruppe“ entweder
3. „Gruppeninstitut“ ein Unternehmen einer Gruppe, das ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist;
4. „relevanter Rechtsträger“ ein Unternehmen einer Gruppe,
(1) Institute und — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermitteln den Abwicklungsbehörden entweder direkt oder über die zuständige Behörde die in den Meldebögen in Anhang I angegebenen Angaben entsprechend den in den Artikeln 4, 5 und 6 festgelegten Konsolidierungsniveaus, Häufigkeiten und Formaten und unter Berücksichtigung der Hinweise in Anhang II.
(2) Wendet eine Abwicklungsbehörde oder — im Falle von Gruppen — eine für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde vereinfachte Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU an, unterrichtet sie die betreffenden Institute oder Unionsmutterunternehmen, welche Angaben für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 nicht benötigt werden. Sie spezifiziert diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.
(1) Institute, die nicht Teil einer Gruppe sind, übermitteln die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der in den Meldebögen Z 07.02 und Z 04.00 in Anhang I angegebenen Angaben auf Einzelbasis.
(2) Im Falle von Gruppen legen die Unionsmutterunternehmen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben wie folgt vor:
a) die im Meldebogen Z 01.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu
b) die in den Meldebögen Z 02.00 und Z 03.00 in Anhang I angegebenen Informationen
c) die im Meldebogen Z 04.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu den finanziellen Verflechtungen sämtlicher relevanten Rechtsträger;
d) die in den Meldebögen Z 05.01 und Z 05.02 in Anhang I angegebenen Angaben
e) die im Meldebogen Z 06.00 in Anhang I angegebenen Angaben für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis für alle Kreditinstitute, die relevante Rechtsträger sind;
f) die im Meldebogen Z 07.01 in Anhang I angegebenen Angaben für jeden einzelnen Mitgliedstaat, in dem die Gruppe tätig ist;
g) die in den Meldebögen Z 07.02, Z 07.03 und Z 07.04 in Anhang I angegebenen Angaben zu den kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereichen der einzelnen Unternehmen der Gruppe;
h) die im Meldebogen Z 08.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen kritischen Dienstleistungen, die für vom Meldebogen Z 01.00 in Anhang I erfasste Unternehmen der Gruppe erbracht werden;
(1) Die Institute übermitteln spätestens am 30. April jedes Jahres die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Informationen zum Stand des letzten Tages des vorangegangenen Kalenderjahres beziehungsweise des maßgeblichen Geschäftsjahres. Ist der 30. April kein Geschäftstag, werden die Informationen am folgenden Geschäftstag übermittelt.
(2) Die Abwicklungsbehörden stellen die erforderlichen Kontaktdaten der Stelle bereit, an die die Angaben innerhalb der Abwicklungsbehörde beziehungsweise bei der zuständigen Behörde zu übermitteln sind.
(3) Die Institute haben die Möglichkeit, ungeprüfte Zahlen zu übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
(4) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden unverzüglich nachgereicht.
(1) Institute und — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben in den von den Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinitionen des in Anhang III enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang IV genannten Validierungsregeln ebenso wie Folgendes:
a) nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;
b) Zahlenwerte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:
(2) Die von den Instituten oder — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermittelten Angaben mit folgenden Hinweisen versehen:
a) Meldestichtag,
b) Meldewährung,
c) anwendbare Rechnungslegungsstandards,
d) Kennung des meldenden Unternehmens,
e) Konsolidierung der Angaben nach Artikel 4.
(1) Ist eine Abwicklungsbehörde oder eine für eine Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Auffassung, dass für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen Informationen benötigt werden, die nicht in einem Meldebogen in Anhang I enthalten sind, oder ist das Format der zusätzlichen Informationen, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 2 übermittelt hat, für die Zwecke der Erstellung oder Durchführung von Abwicklungsplänen nicht geeignet, ersucht die Abwicklungsbehörde das Institut oder das Unionsmutterunternehmen um Übermittlung der benötigten Angaben.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:
a) Sie spezifiziert die benötigten zusätzlichen Informationen,
b) sie legt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der benötigten Informationen einen angemessenen Zeitrahmen fest, innerhalb dessen das Institut oder — im Falle von Gruppen — das Unionsmutterunternehmen diese an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln hat,
c) sie legt fest, in welchem Format die Institute oder — im Falle von Gruppen — die Unionsmutterunternehmen diese Informationen an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln haben,
d) sie legt fest, ob die Informationen auf Einzel- oder Gruppenbasis anzugeben sind und ob sie die lokalen, Unions- oder weltweiten Tätigkeiten betreffen sollen,
e) sie gibt die Kontaktdaten der Stelle an, an die die zusätzlichen Informationen übermittelt werden sollen.
(1) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 an die Abwicklungsbehörde zu übermittelnden Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen.
(2) Liegen einige oder alle Angaben der zuständigen Behörde bereits vor, übermittelt diese sie der Abwicklungsbehörde umgehend.
(3) In dem in Absatz 2 genannten Fall unterrichten die Abwicklungsbehörden die Institute oder — im Fall von Gruppen — die Unionsmutterunternehmen darüber, welche Angaben sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu übermitteln haben. Sie spezifizieren diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 ist der Einreichungstermin für ein Geschäftsjahr, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2018 endet, der 31. Mai 2019.
(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 ist der Einreichungstermin für ein Geschäftsjahr, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2019 endet, der 30. April 2020.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 wird aufgehoben.
Amtsblatt der Europäischen Union
| Meldebogennummer | Meldebogencode | Bezeichnung des Meldebogens bzw. der Meldebogengruppe | Kurzbezeichnung |
| INFORMATIONEN ÜBER UNTERNEHMEN, GRUPPENSTRUKTUR UND VERFLECHTUNGEN | |||
| 1 | Z 01.00 | Organisationsstruktur | ORG |
| ANGABEN ZU BILANZIELLEN UND AUSSERBILANZIELLEN POSTEN | |||
| 2 | Z 02.00 | Struktur der Verbindlichkeiten | LIAB |
| 3 | Z 03.00 | Eigenmittelanforderungen | OWN |
| 4 | Z 04.00 | Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe | IFC |
| 5,1 | Z 05.01 | Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien | MCP 1 |
| 5,2 | Z 05.02 | Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien | MCP 2 |
| 6 | Z 06.00 | Einlagenversicherung | DIS |
| KERNGESCHÄFTSBEREICHE, KRITISCHE FUNKTIONEN UND INFORMATIONSSYSTEME SOWIE FINANZMARKTINFRASTRUKTUREN | |||
| Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche | |||
| 7,1 | Z 07.01 |
I.
Allgemeine Erläuterungen
24
I.1
Aufbau
24
I.2
Verweise
25
I.3
Rechnungslegungsstandards
25
I.4
Konsolidierungskreis
25
I.5
Nummerierung und sonstige Konventionen
26
II.
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen
26
II.1
Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG)
26
II.2
Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB)
29
II.3
Z 03.00 — Eigenmittelanforderungen (OWN)
36
II.4
Z 04.00 — Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe (IFC)
39
II.5
Z 05.01 und Z 05.02 — Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (MCP)
41
II.6
Z 06.00 — Einlagenversicherung (DIS)
44
II.7
Z 07.01 bis Z 07.04 — Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche
47
Alle im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und Abwicklungsbehörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:
a) es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller im Anhang I aufgeführten Daten,
b) es erfasst alle im Anhang I aufgeführten Geschäftskonzepte,
c) es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,
d) es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,
e) es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,
f) es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Daten für die Abwicklungsplanung gewährleisten.
Für die im Anhang I aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:
a) sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
b) sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
c) sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
d) sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
e) sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.
i) die im Meldebogen Z 09.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen Finanzmarktinfrastrukturen, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer im Meldebogen Z 07.02 erfassten kritischen Funktion verhindern würde;
j) die in den Meldebögen Z 10.01 und Z 10.02 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen kritischen Informationssystemen der Gruppe.
| FUNC 1 |
| 7,2 | Z 07.02 | Kritische Funktionen nach Rechtsträgern | FUNC 2 |
| 7,3 | Z 07.03 | Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern | FUNC 3 |
| 7,4 | Z 07.04 | Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen | FUNC 4 |
| 8 | Z 08.00 | Kritische Dienstleistungen | SERV |
| FMI-Dienstleistungen – Anbieter und Nutzer |
| 9 | Z 09.00 | FMI-Dienstleistungen – Anbieter und Nutzer – Zuordnung zu kritischen Funktionen (FMI) | FMI 1 |
| Informationssysteme |
| 10,1 | Z 10.01 | Kritische Informationssysteme (Allgemeine Angaben) | CIS 1 |
| 10,2 | Z 10.02 | Zuordnung der Informationssysteme | CIS 2 |
| Rechtsträger | Unmittelbares Mutterunternehmen | |||||||||||||||||||
| Name | Code | Unternehmenskennung (LEI) | Art des Unternehmens | Land | Teil des aufsichtlichen Konsolidierungskreises | Ausnahme nach Artikel 7 CRR | Ausnahme nach Artikel 10 CRR | Summe der Vermögenswerte | Gesamtrisiko-betrag | Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote | Rechnungslegungs-standard | Anteil am konsolidierten Vermögen | Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag | Anteil an der konsolidierten Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote | Relevanter Rechtsträger | Name | Code | Unternehmenskennung (LEI) | Aktienkapital | Stimmrechte im Unternehmen |
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 | 0130 | 0140 | 0150 | 0160 | 0170 | 0180 | 0190 | 0200 | 0210 |
| Gegenpartei | GESAMT | |||||||||||
| Haushalte | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU) | Kreditinstitute | Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften | Staaten und Zentralbanken | An einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt | Nicht an einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt | davon: gruppenintern | davon: Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen (ausgenommen gruppeninterne) | |||
| Zeile | Posten | 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 |
| 0100 | VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN | |||||||||||
| 0110 | Gedeckte Einlagen | |||||||||||
| 0120 | Besicherte Verbindlichkeiten – besicherter Anteil | |||||||||||
| 0130 | Kundenverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt | |||||||||||
| 0140 | Treuhandverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt | |||||||||||
| 0150 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten < 7 Tage | |||||||||||
| 0160 | Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern < 7 Tage | |||||||||||
| 0170 | Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten | |||||||||||
| 0180 | Verbindlichkeiten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind | |||||||||||
| 0190 | Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern vorrangig | |||||||||||
| 0200 | Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen | |||||||||||
| 0300 | NICHT VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN | |||||||||||
| 0310 | Nicht gedeckte vorrangige Einlagen | |||||||||||
| 0311 | davon: Restlaufzeit <= 1 Monat | |||||||||||
| 0312 | davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr | |||||||||||
| 0313 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre | |||||||||||
| 0314 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre | |||||||||||
| 0320 | Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen | |||||||||||
| 0321 | davon: Restlaufzeit <= 1 Monat | |||||||||||
| 0322 | davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr | |||||||||||
| 0323 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre | |||||||||||
| 0324 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre | |||||||||||
| 0330 | In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten | |||||||||||
| 0331 | Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und vor der Verrechnung mit Sicherheiten | |||||||||||
| 0332 | Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten | |||||||||||
| 0333 | Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten und unter Berücksichtigung der geschätzten Close-Out-Beträge | |||||||||||
| 0334 | Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln | |||||||||||
| 0340 | Teil der besicherten Verbindlichkeiten, für den keine Sicherheit gestellt wurde | |||||||||||
| 0341 | davon: Restlaufzeit <= 1 Monat | |||||||||||
| 0342 | davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr | |||||||||||
| 0343 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre | |||||||||||
| 0344 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre | |||||||||||
| 0350 | Strukturierte Schuldtitel | |||||||||||
| 0351 | davon: Restlaufzeit <= 1 Monat | |||||||||||
| 0352 | davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr | |||||||||||
| 0353 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre | |||||||||||
| 0354 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre | |||||||||||
| 0360 | Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten | |||||||||||
| 0361 | davon: Restlaufzeit <= 1 Monat | |||||||||||
| 0362 | davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr | |||||||||||
| 0363 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre | |||||||||||
| 0364 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre | |||||||||||
| 0365 | Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten | |||||||||||
| 0366 | davon: Restlaufzeit <= 1 Monat | |||||||||||
| 0367 | davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr | |||||||||||
| 0368 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre | |||||||||||
| 0369 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre | |||||||||||
| 0370 | Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten | |||||||||||
| 0371 | davon: Restlaufzeit <= 1 Monat | |||||||||||
| 0372 | davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr | |||||||||||
| 0373 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre | |||||||||||
| 0374 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre | |||||||||||
| 0380 | Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten | |||||||||||
| 0381 | davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre | |||||||||||
| 0382 | davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre | |||||||||||
| 0390 | Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten | |||||||||||
| 0400 | Sonstige Verbindlichkeiten | |||||||||||
| 0500 | EIGENMITTEL | |||||||||||
| 0510 | Hartes Kernkapital (CET1) | |||||||||||
| 0511 | davon: Kapitalinstrumente/Aktienkapital | |||||||||||
| 0512 | davon: Instrumente, die Stammaktien gleichrangig sind | |||||||||||
| 0520 | Zusätzliches Kernkapital | |||||||||||
| 0521 | davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten | |||||||||||
| 0530 | Ergänzungskapital | |||||||||||
| 0531 | davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten | |||||||||||
| 0600 | GESAMTE VERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL EINSCHLIESSLICH DERIVATEVERBINDLICHKEITEN | |||||||||||
| Betrag oder Prozentsatz | ||
| 0010 | ||
| GESAMTRISIKOBETRAG | 0100 | |
| Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag | 0110 | |
| ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DES ANFANGSKAPITALS UND DER VERSCHULDUNGSQUOTE | ||
| Anfangskapital | 0210 | |
| Verschuldungsquote | 0220 | |
| SREP-GESAMTKAPITALANFORDERUNG (TSCR) | 0300 | |
| TSCR: in Form von hartem Kernkapital | 0310 | |
| TSCR: in Form von Kernkapital | 0320 | |
| KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG | 0400 | |
| Kapitalerhaltungspuffer | 0410 | |
| Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden | 0420 | |
| Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer | 0430 | |
| Systemrisikopuffer | 0440 | |
| Puffer für global systemrelevante Institute | 0450 | |
| Puffer für sonstige systemrelevante Institute | 0460 | |
| Gesamtkapitalanforderung (OCR) | 0500 | |
| OCR: in Form von hartem Kernkapital | 0510 | |
| OCR: in Form von Kernkapital | 0520 | |
| OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G) | 0600 | |
| OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital | 0610 | |
| OCR und P2G: in Form von Kernkapital | 0620 | |
| Emittent oder Garantienehmer | Gläubiger, Inhaber oder Garantiegeber | Finanzielle Verflechtungen | |||||
| Name des Unternehmens | Code | Name des Unternehmens | Code | Art | Ausstehender Betrag | ||
| davon: dem Recht eines Drittlands unterliegende Beträge | davon: auf die MREL anrechenbar | ||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 |
| Gegenpartei | Art | Ausstehender Betrag | ||||
| Name des Unternehmens | Code | Gruppe oder Einzelunternehmen | Land | Sektor | ||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 |
| Gegenpartei | Art | Betrag | ||||
| Name des Unternehmens | Code | Gruppe oder Einzelunternehmen | Land | Sektor | ||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 |
| Rechtsträger | Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem | Instituts-bezogenes Sicherungssystem | Zusätzlicher Schutz im Rahmen eines vertraglichen Systems | ||
| Name des Unternehmens | Code | Einlagensicherungssystem | Gedeckte Einlagen | ||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 |
| Land | |||||||||
| Zeile | Wirtschaftliche Funktionen | Quantitative Daten | Wesentlichkeit | ||||||
| ID | Wirtschaftliche Funktion | Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion | Marktanteil | Geldbetrag | Zahlenangaben | Marktauswirkungen | Substituierbarkeit | Kritische Funktion | |
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | |||
| 1 | Einlagengeschäft | ||||||||
| 0010 | 1,1 | Haushalte | |||||||
| 0020 | 1,2 | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU) | |||||||
| 0030 | 1,3 | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU) | |||||||
| 0040 | 1,4 | Sektor Staat | |||||||
| 0050 | 1,5 | Andere Sektoren / Gegenparteien (1) | |||||||
| 0060 | 1,6 | Andere Sektoren / Gegenparteien (2) | |||||||
| 0070 | 1,7 | Andere Sektoren / Gegenparteien (2) | |||||||
| 2 | Kreditvergabe | ||||||||
| 0080 | 2,1 | Haushalte – Wohnungsbaukredite | |||||||
| 0090 | 2,2 | Haushalte – Sonstige Kredite | |||||||
| 0100 | 2,3 | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU) | |||||||
| 0110 | 2,4 | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU) | |||||||
| 0120 | 2,5 | Sektor Staat | |||||||
| 0130 | 2,6 | Andere Sektoren / Gegenparteien (1) | |||||||
| 0140 | 2,7 | Andere Sektoren / Gegenparteien (2) | |||||||
| 0150 | 2,8 | Andere Sektoren / Gegenparteien (3) | |||||||
| 3 | Zahlungs-, Bargeld-, Abwicklungs-, Clearing- und Verwahrungsdienste | ||||||||
| 0160 | 3,1 | Zahlungsdienste für MFI | |||||||
| 0170 | 3,2 | Zahlungsdienste für Nicht-MFI | |||||||
| 0180 | 3,3 | Bargelddienstleistungen | |||||||
| 0190 | 3,4 | Wertpapierabrechnungsdienstleistungen | |||||||
| 0200 | 3,5 | CCP-Clearingdienste | |||||||
| 0210 | 3,6 | Verwahrungsdienste | |||||||
| 0220 | 3,7 | Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (1) | |||||||
| 0230 | 3,8 | Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (2) | |||||||
| 0240 | 3,9 | Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (3) | |||||||
| 4 | Kapitalmärkte | ||||||||
| 0250 | 4,1 | Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (OTC) | |||||||
| 0260 | 4,2 | Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (Nicht-OTC) | |||||||
| 0270 | 4,3 | Sekundärmärkte / Handel (nur zu Handelszwecken gehaltene Instrumente) | |||||||
| 0280 | 4,4 | Primärmarkt / Übernahme | |||||||
| 0290 | 4,5 | Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (1) | |||||||
| 0300 | 4,6 | Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (2) | |||||||
| 0310 | 4,7 | Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (3) | |||||||
| 5 | Großvolumige Finanzierungen | ||||||||
| 0320 | 5,1 | Kreditaufnahme | |||||||
| 0330 | 5,2 | Derivate (Vermögenswerte) | |||||||
| 0340 | 5,3 | Kreditvergabe | |||||||
| 0350 | 5,4 | Derivate (Verbindlichkeiten) | |||||||
| 0360 | 5,5 | Sonstige Produktarten (1) | |||||||
| 0370 | 5,6 | Sonstige Produktarten (2) | |||||||
| 0380 | 5.7 | Sonstige Produktarten (3) | |||||||
| Kritische Funktionen | Rechtsträger | Beitrag als Geldbetrag | ||
| Land | ID | Name des Unternehmens | Code | Geldbetrag |
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 |
| Kerngeschäftsbereich | Rechtsträger | |||
| Kerngeschäftsbereich | ID des Geschäftsbereichs | Beschreibung | Name des Unternehmens | Code |
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 |
| Kritische Funktionen | Kerngeschäftsbereich | ||
| Land | ID der Funktion | Kerngeschäftsbereich | ID des Geschäftsbereichs |
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 |
| Identifikator | Art der Dienstleistung | Dienstleistungsempfänger | Dienstleister | Kritische Funktion | Geschätzte Substituierbarkeitsfrist | Geschätzte Frist für den Zugang zu den Vertragsinformationen | Anwendbares Recht | Abwicklungseignung des Vertrags | ||||
| Name des Unternehmens | Code | Name des Unternehmens | Code | Unternehmen der Gruppe | Land | ID | ||||||
| 0005 | 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 |
| Nutzer | Kritische Funktion | Anbieter | Anwendbares Recht | ||||||||
| Name des Unternehmens | Code | Land | ID | Finanzmarktinfrastruktur (FMI) | Art der Beteiligung | Finanzmittler | Beschreibung der Dienstleistung | ||||
| Art des Systems | Name | Code der FMI | Name | Code | |||||||
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 | 0070 | 0080 | 0090 | 0100 | 0110 | 0120 |
| Kritisches Informationssystem | Für das System verantwortliches Unternehmen der Gruppe | ||||
| ID-Code des Systems | Name des Systems | Art des Systems | Beschreibung | Name des Unternehmens | Code |
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 |
| System ID-Code des Systems | Das System nutzendes Unternehmen der Gruppe | Kritische Dienstleistung | Kritische Funktion | ||
| Name des Unternehmens | Code | Identifikator | Land | ID | |
| 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 |
Z 08.00 — Kritische Dienstleistungen (SERV)
55
II.9
Z 09.00 — FMI-Dienstleistungen — Anbieter und Nutzer — Zuordnung zu kritischen Funktionen (FMI)
59
II.10
Kritische Informationssysteme (CIS)
61
1. Der Rahmen besteht aus 15 Meldebögen in 3 Kategorien:
(1) Die Kategorie „Allgemeine Angaben“ gibt einen Überblick über die Organisationsstruktur der Gruppe und ihrer Einheiten, die Verteilung der Vermögenswerte und Risikopositionsbeträge. Sie besteht aus dem Meldebogen Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG).
(2) Die Kategorie „Angaben zu bilanziellen und außerbilanziellen Posten“ umfasst Finanzinformationen zu den Verbindlichkeiten, den Eigenmitteln, den finanziellen Verflechtungen zwischen den Unternehmen einer Gruppe, den Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien und den außerbilanziellen Posten, die von wichtigen Gegenparteien entgegengenommen wurden, und zu Einlagenversicherungen. Diese Kategorie umfasst 6 Meldebögen:
(3) Die Kategorie „Kritische Funktionen“, gibt einen Überblick über die Verteilung der kritischen Funktionen auf die Rechtsträger, Kerngeschäftsbereiche, kritischen Dienstleistungen, Finanzmarktinfrastrukturen und Informationssysteme. Sie umfasst 7 Meldebögen:
2. Verzeichnis der in diesem Anhang verwendeten Abkürzungen:
a)
BCBS
Basler Ausschuss für Bankenaufsicht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
b)
CPMI
Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
c)
FINREP
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
d)
COREP (OF)
Anhänge I (Meldebögen) und II (Erläuterungen) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014,
e)
COREP (LR)
Anhänge X (Meldebögen) und XI (Erläuterungen) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014,
f)
FSB
Rat für Finanzmarktstabilität,
g)
IAS
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
h)
IFRS
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
i)
LEI-Code
Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier Code), ein vom Finanzmarktstabilitätsrat (FSB) vorgeschlagener und von der G20 gebilligter Code, der eine eindeutige weltweite Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Unternehmen ermöglichen soll. Bis das globale LEI-System voll einsatzfähig ist, werden den Gegenparteien von einer lokalen Dienststelle (Local Operational Unit) vorläufige LEI-Codes zugewiesen. Diese lokale Dienststelle wurde vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee — ROC, detaillierte Informationen auf folgender Website: www.leiroc.org) gebilligt. Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist diese für ihre Identifizierung zu verwenden,
j)
NGAAP
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
3. Soweit in den vorliegenden Erläuterungen nichts anderes angegeben ist, melden die Institute sämtliche Beträge gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 für die Meldung ihrer Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 verpflichtet sind, verfahren nach ihren eigenen Rechnungslegungsgrundsätzen.
4. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS erstellen, wurden die einschlägigen IFRS angegeben.
5. Je nach Meldebogen:
Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke: die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen einbezogenen Unternehmen,
Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: die gemäß Teil 1 Kapitel 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates einbezogenen Unternehmen, d. h.: Konsolidierung auf Ebene des Unionsmutterunternehmens,
Konsolidierung auf Ebene der Abwicklungseinheit für die Abwicklungsgruppe.
6. Für jeden Meldebogen befolgen die Institute die Konsolidierungsvorschriften des Artikels 4 dieser Verordnung.
7. In diesen Erläuterungen wird bei Verweisen auf einzelne Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen die nachstehende Nummerierungssystematik verwendet, die auch für die Validierungsregeln angewandt wird.
8. Darstellung eines Verweises auf einzelne Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens: {Meldebogen;Zeile;Spalte}.
9. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen selbst: {Zeile;Spalte}.
10. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte werden nur die Zeilen angeführt: {Meldebogen;Zeile}.
11. Um anzugeben, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.
12. Falls eine Angabe für die Unternehmen, für die die Meldung vorgelegt wird, nicht anwendbar ist, bleibt das entsprechende Feld leer.
13. Wird in den vorliegenden Erläuterungen ein Primärschlüssel angegeben, bezeichnet dieser eine oder mehrere Spalten, die sämtliche Zeilen des Meldebogens eindeutig bestimmen. Ein Primärschlüssel enthält für jede Zeile des Meldebogens einen spezifischen Wert, der nicht Null sein darf.
14. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die rechtliche und die Eigentümerstruktur der Gruppe. Für alle Unternehmen einer Gruppe, die die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Schwellenwerte erreichen, wird ein einziger Meldebogen ausgefüllt. In diesem Meldebogen werden lediglich die Rechtsträger ausgewiesen.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010-0160 | Unternehmen |
| 0010 | NameBezeichnung des Unternehmens. Offizielle Bezeichnung, wie in den Gründungsakten angegeben, mit Angabe der Rechtsform. |
| 0020 | CodeKennung des Unternehmens. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
| 0030 | Unternehmenskennung (LEI)20-stelliger alphanumerischer LEI-Code des Unternehmens, sofern vorhanden. |
| 0040 | Art des UnternehmensFür die Art des Unternehmens ist einer der folgenden Werte (in absteigender Reihenfolge) einzusetzen:a)KreditinstitutKreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU.b)Wertpapierfirma, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegtWertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen.c)Wertpapierfirma, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals nicht unterliegtd)FinanzinstitutFinanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Instituten, die gemäß Buchstabe e als Holdinggesellschaften einzustufen sind.e)HoldinggesellschaftHierunter fallen:Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,gemischte Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Mutterfinanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.f)VersicherungsunternehmenVersicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.g)Sonstiges Unternehmen, wenn sich das Unternehmen in keine der vorgenannten Kategorien einordnen lässt. |
| 0050 | LandAlpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Gründungslandes des Unternehmens (Mitgliedstaat oder Drittstaat) |
| 0060 | Teil des aufsichtlichen KonsolidierungskreisesHier sind folgende Abkürzungen einzutragen:J — JaN — Nein |
| 0070 | Ausnahme nach Artikel 7 CRRHier sind folgende Abkürzungen einzutragen:Y — wenn die zuständige Behörde das Unternehmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieser Verordnung ausgenommen hat,N — wenn dies nicht der Fall ist. |
| 0080 | Ausnahme nach Artikel 10 CRRHier sind folgende Abkürzungen einzutragen:Y — wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt hat,N — wenn dies nicht der Fall ist. |
| 0090 | Summe der VermögenswerteSumme der Vermögenswerte nach FINREP: {F 01.01;380;010} |
| 0100 | GesamtrisikobetragGesamtrisikobetrag nach COREP (OF): {C 02.00;010;010}Für Institute und Unternehmen, die nicht nach Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind, ist diese Angabe nicht erforderlich. |
| 0110 | Gesamtrisikoposition für die VerschuldungsquoteGesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote nach COREP (LR): {C 47.00;290;010}Für Institute und Unternehmen, die nicht nach Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind, ist diese Angabe nicht erforderlich. |
| 0120 | RechnungslegungsstandardRechnungslegung des Unternehmens Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen:IFRSNGAAP |
| 0130 | Anteil am konsolidierten VermögenBetrag, der dem Anteil des Unternehmens an den gesamten konsolidierten Vermögenswerten der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird. |
| 0140 | Anteil am konsolidierten GesamtrisikobetragBetrag, der dem Anteil des Unternehmens am konsolidierten Gesamtrisikobetrag der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird. |
| 0150 | Anteil an der konsolidierten Gesamtrisikoposition für die VerschuldungsquoteBetrag, der dem Anteil des Unternehmens an der konsolidierten Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird. |
| 0160 | Relevanter RechtsträgerHier ist anzugeben, ob das Unternehmen als relevanter Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung einzustufen ist. |
| 0170-0210 | Unmittelbares MutterunternehmenUnmittelbares Mutterunternehmen des Unternehmens. Zu melden sind lediglich unmittelbare Mutterunternehmen, die im Unternehmen mehr als 5 % der Stimmrechte innehaben.Hat ein Unternehmen mehr als ein unmittelbares Mutterunternehmen, so ist nur das unmittelbare Mutterunternehmen mit dem höchsten Kapital- bzw. Stimmrechtsanteil anzugeben. |
| 0140 | NameBezeichnung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Unternehmens. |
| 0150 | CodeKennung des unmittelbaren Mutterunternehmens. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
| 0160 | Unternehmenskennung (LEI)20-stelliger alphanumerischer LEI-Code des Unternehmens, sofern vorhanden. |
| 0170 | AktienkapitalBetrag des Aktienkapitals des unmittelbaren Mutterunternehmens des Unternehmens (ohne Rücklagen). |
| 0180 | Stimmrechte im UnternehmenProzentanteil der Stimmrechte des unmittelbaren Mutterunternehmens im Unternehmen.Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn nicht jede Aktie das gleiche Stimmrecht besitzt (1 Aktie = 1 Stimme) und somit die Stimmrechte nicht das Aktienkapital abbilden. |
15. In diesem Meldebogen sind granulare Angaben zur Struktur der Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe zu machen. Die Verbindlichkeiten werden nach vom Bail-in betroffenen und vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt. Des Weiteren wird nach Verbindlichkeitenkategorien, Gegenparteienkategorien und Fälligkeiten untergliedert.
16. Ist in diesem Meldebogen eine Untergliederung nach der Fälligkeit vorgesehen, so ist die Restlaufzeit die Zeit bis zur vertraglichen Fälligkeit oder, wenn für den Inhaber des Titels ein expliziter oder impliziter — vertraglicher oder gesetzlicher — Anspruch auf frühzeitige Rückzahlung besteht, die Zeit bis zum ersten Tag, an dem dieser Anspruch entsteht. Außerplanmäßige Tilgungszahlungen werden den entsprechenden Restlaufzeitenkategorien zugerechnet. Gegebenenfalls wird die Laufzeit für den Kapitalbetrag und für die aufgelaufenen Zinsen getrennt berücksichtigt.
17. Standardmäßig werden in diesem Meldebogen die ausstehenden Beträge zugrunde gelegt. Der ausstehende Betrag einer Forderung oder eines Instruments ist die Summe aus dem Kapitalbetrag der Forderung oder des Instruments und den darauf aufgelaufenen Zinsen. Der ausstehende Betrag entspricht dem Wert der Forderung, den der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen könnte.
18. Abweichend vom vorstehenden Absatz wird für in der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten der Buchwert (in Zeile 0330) gemeldet. Unter dem Buchwert ist der Betrag zu verstehen, der nach den IFRS bzw. den NGAAP bei FINREP-Meldungen auszuweisen ist. Andernfalls sind die im Rahmen von NGAAP gemeldeten Zahlen zu verwenden.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010 | HaushalteFINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe f.Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten marktbestimmter Waren, sowie nichtfinanzieller und finanzieller Dienstleistungen, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten. |
| 0020 | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU)Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003; FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 5 Buchstabe i.Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR und/oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR. |
| 0030 | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU)FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e.Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen, sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der EZB-Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank.Ohne die in Zeile 0020 auszuweisenden KMU. |
| 0040 | KreditinstituteFINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe c.Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie multilaterale Entwicklungsbanken. |
| 0050 | Sonstige finanzielle KapitalgesellschaftenFINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe d.Alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften — außer Kreditinstituten — wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher. |
| 0060 | Staaten und ZentralbankenFINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben a und b.Zentralbanken sowie Zentralstaat, staatliche oder regionale Gebietskörperschaften und lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss öffentlicher und privater Gesellschaften, die sich im Besitz dieser Gebietskörperschaften befinden und einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen (und die je nach Tätigkeit als „Kreditinstitut“, „sonstige finanzielle Kapitalgesellschaft“ oder „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“ auszuweisen sind), Sozialversicherungsfonds sowie internationale Organisationen wie Organe der Europäischen Union, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. |
| 0070 | An einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekanntWenn der Inhaber eines Wertpapiers unbekannt ist, weil das Instrument an einem Handelsplatz im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente notiert ist, sind die entsprechenden Beträge in dieser Spalte auszuweisen. |
| 0080 | Nicht an einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekanntWenn der Inhaber eines Wertpapiers unbekannt ist, das Instrument aber nicht an einem Handelsplatz notiert ist, sind die entsprechenden Beträge in dieser Spalte auszuweisen und nicht nach der Gegenpartei aufzuschlüsseln. Die Unternehmen bemühen sich nach Kräften, die Gegenparteien jeweils zu bestimmen und die Verwendung dieser Spalte zu beschränken. |
| 0090 | Gesamt |
| 0100 | davon: gruppeninternVerbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die im Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens erfasst sind (nicht im gesetzlichen Konsolidierungskreis). |
| 0110 | davon: Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen (ausgenommen gruppeninterne)Hierunter fallen die Bruttobeträge der Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und/oder von Unternehmen der Gruppe begeben werden, die in Drittländern niedergelassen sind. Gruppeninterne Verbindlichkeiten sind ausgenommen.Hat die Abwicklungsbehörde bestätigt, dass sie gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates davon überzeugt ist, dass eine Entscheidung einer Abwicklungsbehörde über Herabschreibung oder Umwandlung einer Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands wirksam wäre, wird diese Verbindlichkeit nicht unter dieser Position gemeldet. |
| Zeilen | Erläuterungen |
| 0100 | Vom Bail-in ausgeschlossene VerbindlichkeitenNach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU üben die Abwicklungsbehörden ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten aus, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen: |
| 0110 | gedeckte EinlagenDer Betrag der gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten vorübergehend höheren Beträge. |
| 0120 | besicherte Verbindlichkeiten — besicherter AnteilArtikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EUBesicherte Verbindlichkeiten einschließlich Pensionsgeschäften (Repos), gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind.Weder die Anforderung, dass sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind, noch die Ausnahme nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU hindern die Abwicklungsbehörden daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, der den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt. In dieser Weise ungedeckte Beträge dieser besicherten Verbindlichkeiten werden nicht in dieser Zeile ausgewiesen, sondern in Zeile 0340, wo sie weiter aufzuschlüsseln sind.Verbindlichkeiten von Zentralbanken, die durch einen Sicherheitenpool gedeckt sind (z. B. Hauptrefinanzierungsgeschäfte, langfristige Refinanzierungsgeschäfte oder gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte usw.) gelten als gesicherte Verbindlichkeiten.Eine besondere Art von Verbindlichkeit sind entgegengenommene Sicherheiten (z. B. Barsicherheiten), die in der Bilanz ausgewiesen werden. Sind solche Sicherheiten rechtlich an eine Forderungsposition gebunden, gelten sie für die Zwecke dieser Meldung als gesicherte Verbindlichkeiten. |
| 0130 | Kundenverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschütztArtikel 44 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EUEtwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder der Richtlinie 2014/59/EU wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist. |
| 0140 | Treuhandverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschütztArtikel 44 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EUEtwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist. |
| 0150 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten < 7 TageArtikel 44 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EUVerbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten — ausgenommen Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke Teil derselben Gruppe sind — mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen. |
| 0160 | Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern < 7 TageArtikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EUVerbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen, die Systemen oder Systembetreibern im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder deren Teilnehmern geschuldet werden und auf der Teilnahme an einem entsprechenden System beruhen. |
| 0170 | Verbindlichkeiten gegenüber BeschäftigtenArtikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 2014/59/EUVerbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind. Hiervon ausgenommen ist der variable Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU. |
| 0180 | Verbindlichkeiten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sindArtikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EUVerbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c, oder d der Richtlinie 2014/59/EU von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden. |
| 0190 | Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern vorrangigArtikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2014/59/EUVerbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt. |
| 0200 | Verbindlichkeiten gegenüber EinlagensicherungssystemenArtikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie 2014/59/EUVerbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU. |
| 0300 | Nicht vom Bail-in ausgeschlossene VerbindlichkeitenSumme der Zeilen 0310, 0320, 0334, 0340, 0350, 0360, 0365, 0370, 0380, 0390 und 0400. |
| 0310 | nicht gedeckte vorrangige EinlagenArtikel 108 der Richtlinie 2014/59/EUEinlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU, die nicht für einen Ausschluss vom Bail-in in Betracht kommen (Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU), für die aber eine Präferenzbehandlung gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist. |
| 0320 | nicht gedeckte nicht vorrangige EinlagenEinlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU, die nicht für einen Ausschluss vom Bail-in in Betracht kommen (Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 44/2/EU) und für die auch keine Präferenzbehandlung gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist. |
| 0330 | in der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus DerivatenBuchwert der aus Derivaten erwachsenden Verbindlichkeiten (Gesamtbetrag der FINREP-Meldung: {F 01.02;020;010) + {F 01.02;150;010}). |
| 0331 | Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und vor der Verrechnung mit SicherheitenStandardmäßig wird die Summe aller Nettomarktwerte der Derivateverbindlichkeiten je vertraglichem Saldierungssatz berechnet. Lediglich wenn der Nettomarktwert eines Saldierungssatzes eine Verbindlichkeit ist, wird der Saldierungssatz angegeben. Zu diesem Zweck werden Derivate, die keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen, als ein einziger Kontrakt behandelt, d. h. als würde es sich um einen Saldierungssatz mit nur einem Derivat handeln. |
| 0332 | Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit SicherheitenFür die Bewertung in Zeile 0331 ist eine Anpassung um eine zur Besicherung dieser Position gestellten Sicherheit vorgesehen. Für diese Zeile wird die Summe dieser Nettomarktwerte mit dem Marktwert dieser Sicherheit verrechnet. |
| 0333 | Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten und unter Berücksichtigung der geschätzten Close-Out-BeträgeIm Einklang mit der Delegierten Verordnung 2016/1401 der Kommission über die Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten wird ein zusätzlicher Close-Out-Betrag berechnet, der den Betrag der Verluste oder Kosten von Gegenparteien der Derivate oder von ihnen realisierte Gewinne umfasst, wobei der ökonomische Gegenwert der Kontrakte und Optionsrechte der Parteien in materieller Hinsicht für die gekündigten Kontrakte ersetzt wird oder sie diesen erhalten.Die zur Bestimmung des Close-Out-Betrags gemäß der oben genannten Verordnung erforderlichen Schätzungen können sich in Einzelfällen als sehr schwierig erweisen. Daher können Näherungswerte herangezogen werden, die auf verfügbaren Daten wie den Aufsichtsanforderungen für Marktrisiken beruhen können. Falls es sich als unmöglich erweist, den Close-Out-Betrag für die Derivate-Verbindlichkeiten zu berechnen, hat der gemeldete Betrag dem in Zeile 0332 ausgewiesenen Betrag zu entsprechen. |
| 0334 | Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher SaldierungsregelnHier ist die Nettoposition der Verbindlichkeiten für Derivate unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Saldierungsregeln gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote) zu melden. |
| 0340 | Teil der besicherten Verbindlichkeiten, für den keine Sicherheit gestellt wurdeDer Teil der besicherten Verbindlichkeiten oder der Verbindlichkeiten, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, der den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt. Hierbei handelt es sich um den unterbesicherten Teil einer besicherten Verbindlichkeit, z. B. den unterbesicherten Teil gedeckter Schuldverschreibungen oder Pensionsgeschäfte. |
| 0350 | Strukturierte SchuldtitelAls strukturierte Schuldtitel gelten hier Schuldverpflichtungen, die eine eingebettete Derivatkomponente enthalten und deren Renditen von einem zugrunde liegenden Wertpapier oder Index (öffentlicher oder spezieller Index, z. B. basierend auf Aktien oder Schuldverschreibungen, festverzinslichen Anlagen oder Krediten, Devisen, Waren usw.) bestimmt werden. Strukturierte Schuldtitel umfassen keine Schuldinstrumente, die nur Kauf- oder Verkaufsoptionen beinhalten, d. h. der Wert des Instruments wird nicht von einem eingebetteten Derivat bestimmt. |
| 0360 | Vorrangige unbesicherte VerbindlichkeitenHier sind alle vorrangigen, unbesicherten Instrumente zu erfassen, die nicht in der Kategorie „strukturierte Schuldtitel“ enthalten sind. |
| 0365 | Vorrangige nicht bevorrechtigte VerbindlichkeitenDies umfasst Beträge folgender Verbindlichkeiten:unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen nach Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen,unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln nach Artikel 108 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU, oderSchuldtitel mit dem niedrigsten Rang unter den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln nach Artikel 108 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU, für die ein Mitgliedstaat gemäß jenem Absatz vorgeschrieben hat, dass sie denselben Rang einnehmen wie die Forderungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen. |
| 0370 | Nachrangige VerbindlichkeitenVerbindlichkeiten, die nach dem nationalen Insolvenzrecht erst nach der vollständigen Befriedigung aller Kategorien von gewöhnlichen und vorrangigen nicht bevorrechtigten Gläubigern zurückgezahlt werden. Dies umfasst sowohl vertraglich als auch gesetzlich nachrangige Verbindlichkeiten. Im Falle von Holdinggesellschaften können auch nicht nachrangige Schuldtitel in dieser Kategorie gemeldet werden (strukturelle Nachrangigkeit).In diese Kategorie sind lediglich nachrangige Instrumente aufzunehmen, die nicht als Eigenmittel gelten.Diese Zeile umfasst auch den Teil der nachrangigen Verbindlichkeiten, bei dem es sich grundsätzlich um Eigenmittel handelt, der aber aufgrund von Auslaufregelungen — wie Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Restlaufzeit) oder Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Bestandsschutz) — nicht in den Eigenmitteln erfasst wird. |
| 0380 | Sonstige auf die MREL anrechenbare VerbindlichkeitenAlle Instrumente, die auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) anrechenbar sind, aber nicht in den Zeilen 0320 und 0340 bis 0370 erfasst werden. |
| 0390 | Nichtfinanzielle VerbindlichkeitenIn dieser Zeile werden nichtfinanzielle Verbindlichkeiten erfasst, die nicht mit Schuldtiteln in Verbindung stehen, deren Inhaber aus praktischen Gründen in das Bail-in-Verfahren einbezogen sind, z. B. Rückstellungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, in die das Unternehmen verwickelt ist. |
| 0400 | Sonstige VerbindlichkeitenAlle Verbindlichkeiten, die nicht in den Zeilen 0100 bis 0390 erfasst sind. |
| 0500 | EigenmittelArtikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Wie COREP (OF): {C 01.00;010;010} |
| 0510 | Hartes Kernkapital (CET1)Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Wie COREP (OF): {C 01.00;020;010} |
| 0511 | davon: Kapitalinstrumente/AktienkapitalRechtsinstrumente in Form von Kapitalinstrumenten/Stammaktien, aus denen das CET1-Kapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht |
| 0512 | davon: Instrumente, die Stammaktien gleichrangig sindRechtsinstrumente, aus denen das CET1-Kapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht, bei denen es sich nicht um Kapitalinstrumente/Stammaktien handelt und die diesen dennoch gleichrangig sind |
| 0520 | Zusätzliches KernkapitalArtikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Wie COREP (OF): {C 01.00;530;010} |
| 0521 | davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen VerbindlichkeitenRechtsinstrumente, aus denen das zusätzliche Kernkapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht. |
| 0530 | ErgänzungskapitalArtikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Wie COREP (OF): {C 01.00;750;010} |
| 0531 | davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen VerbindlichkeitenHier werden die Rechtsinstrumente aufgeschlüsselt, aus denen das Ergänzungskapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht. |
| 0600 | Gesamte Verbindlichkeiten und Eigenmittel einschließlich DerivateverbindlichkeitenSumme aller in diesem Meldebogen gemeldeten Verbindlichkeiten und des Betrags der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel. Der Betrag ergibt sich durch Addition der Beträge der vorstehenden Zeilen. Für die Derivative ist der in Zeile 0334 „Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln“ verzeichnete Wert zu verwenden. |
19. Dieser Meldebogen umfasst Angaben zu den Eigenmittelanforderungen eines Unternehmens oder einer Gruppe.
20. Für sämtliche verlangten Angaben sind die zum Meldestichtag geltenden Eigenmittelanforderungen maßgeblich.
21. Die in diesem Meldebogen verlangten Angaben zu den Anforderungen der Säule 2 (zusätzliche Eigenmittelanforderungen) stützen sich auf das letzte von der zuständigen Behörde übermittelte amtliche SREP-Schreiben (SREP: aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess).
22. Sofern das Unternehmen, für das die Angaben gemacht werden, als einzelnes Unternehmen keinen Eigenmittelanforderungen unterliegt, ist lediglich die Zeile 0110 auszufüllen.
| Zeilen | Erläuterungen |
| 0100 | GesamtrisikobetragArtikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Siehe Z 01.00 Spalte 0100Gesamtrisikobetrag nach COREP (OF): {C 02.00;010;010} |
| 0110 | Anteil am konsolidierten GesamtrisikobetragSiehe Z 01.00 Spalte 0140Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote nach COREP (LR): {C 47.00;290;010}Diese Angabe ist lediglich für Unternehmen erforderlich, die als Einzelunternehmen keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen. |
| 0210-0250 | Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals und der Verschuldungsquote |
| 0210 | AnfangskapitalArtikel 12, 28 und 31 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Dasjenige Anfangskapital, das die Voraussetzung für die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts bildet. |
| 0220 | VerschuldungsquoteDie Anforderung bezüglich der Verschuldungsquote des Unternehmens oder der Gruppe, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote. Gibt es keine offizielle Anforderung, ist die Zelle leer zu lassen.Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote nach COREP (LR): {C 47.00;290;010} |
| 0300 | SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)COREP (OF): {C 03.00;130;010}Summe aus i) und ii):i)Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,ii)Quote der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen (Anforderung nach Säule 2 — P2R), bestimmt gemäß den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung und aufsichtliche Stresstests (Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing) (EBA SREP GL).Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL definiert.Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
| 0310 | TSCR: in Form von hartem KernkapitalCOREP (OF): {C 03.00;140;010}Summe aus i) und ii):i)harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,ii)in Zeile 300 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
| 0320 | TSCR: in Form von KernkapitalCOREP (OF): {C 03.00;150;010}Summe aus i) und ii):i)Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,ii)in Zeile 300 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
| 0400 | Kombinierte KapitalpufferanforderungArtikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EUCOREP (OF): {C 04.00;740;010} |
| 0410 | KapitalerhaltungspufferArtikel 128 Nummer 1 und Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EUCOREP (OF): {C 04.00;750;010}Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen. |
| 0420 | Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurdenArtikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013COREP (OF): {C 04.00;760;010}In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichts- oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusätzlich zum Kapitalerhaltungspuffer vorgeschrieben werden.Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
| 0430 | Institutsspezifischer antizyklischer KapitalpufferArtikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU(siehe COREP (OF): {C 04.00;770;010})Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
| 0440 | SystemrisikopufferArtikel 128 Nummer 5, Artikel 133 und Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU(siehe COREP (OF): {C 04.00;780;010})Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
| 0450 | Puffer für global systemrelevante InstituteArtikel 128 Nummer 3 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EUCOREP (OF): {C 04.00;800;010}Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
| 0460 | Puffer für sonstige systemrelevante InstituteArtikel 128 Nummer 4 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EUCOREP (OF): {C 04.00;810;010}Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
| 0500 | Gesamtkapitalanforderung (OCR)COREP (OF): {C 03.00;160;010}Summe aus i) und ii):i)in Zeile 0300 ausgewiesene TSCR,ii)kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist.Dieser Posten spiegelt die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 der EBA-SREP-Leitlinien wider.Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden. |
| 0510 | OCR: in Form von hartem KernkapitalCOREP (OF): {C 03.00;170;010}Summe aus i) und ii):i)in Zeile 0310 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital,ii)kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist.Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden. |
| 0520 | OCR: in Form von KernkapitalCOREP (OF): {C 03.00;180;010}Summe aus i) und ii):i)in Zeile 0320 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital,ii)kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist.Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i zu melden. |
| 0600 | OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G)COREP (OF): {C 03.00;190;010}Summe aus i) und ii):i)in Zeile 0500 ausgewiesene OCR-Quote,ii)gegebenenfalls die Eigenmittelzielkennziffer (P2G) nach Definition in EBA-SREP-GL. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
| 0610 | OCR: in Form von hartem KernkapitalCOREP (OF): {C 03.00;200;010}Summe aus i) und ii):i)in Zeile 0520 ausgewiesene OCR-Quote in Form von hartem Kernkapital,ii)gegebenenfalls in Zeile 0600 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
| 0620 | OCR und P2G: in Form von KernkapitalCOREP (OF): {C 03.00;210;010}Summe aus i) und ii):i)in Zeile 0520 ausgewiesene OCR-Quote in Form von Kernkapital,ii)gegebenenfalls in Zeile 600 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden. |
23. In diesem Meldebogen sind Angaben über gruppeninterne Verbindlichkeiten, die nicht vom Bail-in ausgeschlossen sind, sowie über Kapitalinstrumente und Garantien zu machen.
24. Alle finanziellen Verflechtungen zwischen im Konzernabschluss erfassten relevanten Rechtsträgern sind zu melden. Die zu meldenden Beträge werden aggregiert, wenn sie dieselben Gegenparteien (sowohl Emittent oder Garantienehmer als auch Gläubiger, Inhaber oder Garantiegeber) und die gleiche Art von Verbindlichkeiten, Kapitalinstrumenten oder Garantien betreffen.
25. Die Kombination der Werte der Spalten 0020, 0040 und 0050 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010-0020 | Emittent oder GarantienehmerRechtsträger, der die Verbindlichkeiten oder das Kapitalinstrument ausgibt oder der Garantienehmer ist. |
| 0010 | Name des UnternehmensDarf nicht mit dem in Spalte 0030 angegebenen Namen identisch sein. |
| 0020 | CodeKennung des Emittenten oder Garantienehmers. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet.Darf nicht mit der in Spalte 0040 angegebenen Kennung identisch sein. |
| 0030-0040 | Gläubiger, Inhaber oder GarantiegeberRechtsträger, der der Gläubiger der Verbindlichkeit ist, das Kapitalinstrument hält oder die Garantie stellt. |
| 0030 | Name des UnternehmensDarf nicht mit dem in Spalte 0010 angegebenen Namen identisch sein. |
| 0040 | CodeKennung des Gläubigers, Inhabers oder Garantiegebers. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet.Darf nicht mit der in Spalte 0020 angegebenen Kennung identisch sein. |
| 0050-0070 | Finanzielle VerflechtungenIn diesem Feld werden finanzielle Verflechtungen zwischen relevanten Rechtsträgern beschrieben. |
| 0050 | ArtUnter folgenden Arten ist auszuwählen:Gruppeninterne VerbindlichkeitenL.1.nicht gedeckte vorrangige EinlagenWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0310L.2.nicht gedeckte nicht vorrangige EinlagenWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0320L.3.Verbindlichkeiten aus Derivaten (Close-Out-Beträge)Wie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0330L.4.Teil der besicherten Verbindlichkeiten, für den keine Sicherheit gestellt wurdeWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0340L.5.Strukturierte SchuldtitelWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0350L.6.Vorrangige unbesicherte VerbindlichkeitenWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0360L.7.Vorrangige nicht bevorrechtigte VerbindlichkeitenWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0365L.8.Nachrangige VerbindlichkeitenWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0370L.9.Sonstige auf die MREL anrechenbare VerbindlichkeitenWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0380L.10.Nichtfinanzielle VerbindlichkeitenWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0390L.11.Sonstige VerbindlichkeitenWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0400 Verbindlichkeiten, die keinem der vorgenannten Posten zugeordnet werden könnenL.12.ErgänzungskapitalWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0530L.13.Zusätzliches KernkapitalWie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0520L.14.Hartes Kernkapital (CET1)Wie Z 02.00 (LIAB) Zeile 0510Gruppeninterne GarantienG.1.EmissionGarantien für bestimmte begebene Instrumente/VerbindlichkeitenG.2.GegenparteiGarantien, die einer bestimmten Gegenpartei des Instituts gewährt wurdenG.3.UnbegrenztAllgemeine Garantien, die nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt sindG.4.SonstigeGarantien, die keiner der vorgenannten Arten zugeordnet werden können |
| 0060 | Ausstehender BetragFür die Verbindlichkeiten der Arten L.1, L.2 und L.4–L.14 (Spalte 0050) der ausstehende Betrag der gruppeninternen Verbindlichkeiten. Für Verbindlichkeiten aus Derivaten (Art L.3 der Spalte 0050) die Close-Out-Beträge wie im Meldebogen Z 02.00 (LIAB) Zeile 0333.Für Garantien der Arten G.1–G.4 (Spalte 0050) der maximale Betrag, der im Rahmen der Garantie zu zahlen sein könnte |
| 0070 | davon: dem Recht eines Drittlands unterliegende BeträgeDer Anteil (Geldbetrag) des ausstehenden Betrags, der dem Recht eines Drittlands unterliegt |
| 0080 | davon: auf die MREL anrechenbarAusstehender Betrag der nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a und Buchstaben c bis f der Richtlinie 2014/59/EU berechneten auf die MREL anrechenbaren Verbindlichkeiten. Der Umstand, dass eine Verbindlichkeit an ein Unternehmen der Gruppe begeben oder von diesem gehalten wird, rechtfertigt keinen Ausschluss von dieser Berechnung. |
26. In diesen Meldebögen sind Angaben zu den Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (Z 05.01) und zu den außerbilanziellen Posten von wichtigen Gegenparteien (Z 05.02) zu machen. Die zu meldenden Beträge werden aggregiert, wenn sie dieselbe Gegenpartei und die gleiche Art von Verbindlichkeiten oder außerbilanziellen Posten betreffen.
27. Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten, für die die Gegenpartei nicht ermittelt werden kann, werden in diesen Meldebögen nicht ausgewiesen. Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten, deren Gegenpartei ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger ist, sind nicht zu melden.
28. Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0060 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010-0050 | GegenparteiAngaben zu wichtigen Gegenparteien, gegenüber denen Verbindlichkeiten bestehen.Um zu ermitteln, ob es sich bei einer Gegenpartei um eine wichtige Gegenpartei handelt, werden die ausstehenden Beträge aller Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe, auf die sich die Meldungen beziehen, für jede Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden summiert, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber im Konzernabschluss erfassten Unternehmen.Die Gegenparteien und Gruppen verbundener Gegenparteien werden nach aggregierten ausstehenden Beträgen geordnet. Für die ersten 10 dieser Gegenparteien sind in diesem Meldebogen Angaben zu machen.Für den Ausdruck „Gruppe verbundener Gegenparteien“ gilt die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Begriffsbestimmung für „Gruppe verbundener Kunden“.Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger nicht als Gegenpartei. |
| 0010 | Name des UnternehmensBezeichnung der wichtigen Gegenpartei bzw. der Gruppe verbundener Kunden.Im Falle einer Gruppe verbundener Kunden ist die Bezeichnung der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Firmenname der Gruppe anzugeben. |
| 0020 | CodeKennung der wichtigen Gegenpartei bzw. der Gruppe verbundener Kunden. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. |
| 0030 | Gruppe oder EinzelunternehmenHandelt es sich bei der wichtigen Gegenpartei um ein Einzelunternehmen, so ist „1“ anzugeben, handelt es sich um eine Gruppe verbundener Kunden, ist „2“ anzugeben. |
| 0040 | LandAlpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Gründungslandes der Gegenpartei. Für internationale Organisationen ist der Pseudo-ISO-Code anzugeben (siehe neueste Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat).Es ist das Land des eingetragenen Geschäftssitzes der Gegenpartei anzugeben. Bei Gruppen verbundener Kunden ist das Gründungland der Muttergesellschaft anzugeben. |
| 0050 | SektorJeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP (Anhang V Teil 1 Kapitel 6) eine der folgenden Branchen zuzuweisen:ZentralbankenSektor StaatKreditinstituteSonstige finanzielle KapitalgesellschaftenNichtfinanzielle KapitalgesellschaftenHaushalteBei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet. |
| 0060 | ArtArt der Verbindlichkeit gemäß Meldebogen Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB):L.0Vom Bail-in ausgeschlossene VerbindlichkeitenL.1Nicht gedeckte vorrangige EinlagenL.2.Nicht gedeckte nicht vorrangige EinlagenL.3Verbindlichkeiten aus DerivatenL.4Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurdeL.5Strukturierte SchuldtitelL.6Vorrangige unbesicherte VerbindlichkeitenL.7Vorrangige nicht bevorrechtigte VerbindlichkeitenL.8Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige VerbindlichkeitenL.9Sonstige auf die MREL anrechenbare VerbindlichkeitenL.10Nichtfinanzielle VerbindlichkeitenL.11Sonstige VerbindlichkeitenBestehen gegenüber einer wichtigen Gegenpartei die Verbindlichkeiten mehrerer der oben genannten Arten, wird jede Art in einer eigenen Zeile ausgewiesen. |
| 0070 | BetragDer Betrag entspricht dem im Meldebogen Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten anzugebenden „ausstehenden Betrag“. Bei Verbindlichkeiten aus Derivaten (Art L.3) sind die Close-Out-Beträge aus Zeile 0333 des Meldebogens Z 02.00 anzugeben. |
29. Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0060 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010-0050 | GegenparteienAngaben zu außerbilanziellen Posten von wichtigen Gegenparteien.Um zu ermitteln, ob es sich bei einer Gegenpartei, von der außerbilanzielle Posten stammen, um eine wichtige Gegenpartei handelt, werden die Nennbeträge der erhaltenen Zusagen und Garantien (gemäß FINREP Meldebogen F 09) des Unternehmens oder der Gruppe, auf die sich die Meldungen beziehen, für jede Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden summiert. Außerbilanzielle Posten, deren Gegenpartei ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger ist, sind nicht zu melden. Die Gegenparteien und Gruppen verbundener Kunden werden nach aggregierten Beträgen geordnet. Für die ersten 10 dieser Gegenparteien sind in diesem Meldebogen Angaben zu machen.Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger nicht als Gegenpartei. |
| 0010 | Name des UnternehmensSiehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0010. |
| 0020 | CodeSiehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0020. |
| 0030 | Gruppe oder EinzelunternehmenSiehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0030. |
| 0040 | LandSiehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0040. |
| 0050 | SektorSiehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0050. |
| 0060 | ArtArten der außerbilanziellen Risikopositionen wie im FINREP-Meldebogen F 09.02:OBS.1Empfangene KreditzusagenOBS.2Empfangene FinanzgarantienOBS.3Sonstige empfangene ZusagenBestehen die von einer wichtigen Gegenpartei erhaltenen außerbilanziellen Posten aus mehreren der oben genannten Arten, wird jede Art in einer eigenen Zeile ausgewiesen. |
| 0070 | Betrag |
30. Dieser Meldebogen gibt eine Übersicht über die Einlagenversicherung innerhalb einer Gruppe und die Einlagensicherungssysteme, denen die Kreditinstitute als relevante Rechtsträger angehören.
31. Für jedes Kreditinstitut der Gruppe ist eine separate Zeile zu verwenden.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010-0020 | Unternehmen |
| 0010 | NameBezeichnung des Unternehmens gemäß Meldebogen Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) |
| 0020 | CodeKennung des Unternehmens gemäß Meldebogen Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG)Dieser Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens. |
| 0030 | EinlagensicherungssystemArtikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EUBezeichnung des amtlich anerkannten Einlagensicherungssystems, dem das Unternehmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/49/EU angehört. Es handelt es sich um das Einlagensicherungssystem im Gründungsmitgliedstaat des Unternehmens und nicht um andere Einlagensicherungssysteme, die den Kunden des Unternehmens in anderen Mitgliedstaaten über die dortige Zweigstelle gegebenenfalls zusätzlichen Schutz („top up“) bieten. Ist ein Institut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems, bei dem es sich überdies um ein amtlich anerkanntes Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben die Bezeichnungen des Einlagensicherungssystems und des in Zeile 0050 angegebenen institutsbezogenen Sicherungssystems übereinzustimmen.Das Unternehmen wählt in jedem Gründungsland eines der folgenden Einlagensicherungssysteme:Österreich„Einlagensicherung der Banken und Bankiers GmbH“„Sparkassen-Haftungs AG“„Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung eGen“„Volksbank Einlagensicherung eG“„Hypo Haftungs-Gesellschaft m.b.H.“Belgien„Garantiefonds voor financiële diensten/Fonds de garantie pour les services financiers“Bulgarien„Фондът за гарантиране на влоговете в банките“Kroatien„Državna agencija za osiguranje štednih uloga i sanaciju banaka“Zypern„Σύστημα Εγγύησης των Καταθέσεων και Εξυγίανσης Πιστωτικών και Άλλων Ιδρυμάτων“Tschechische Republik„Garanční systém finančního trhu“Dänemark„Garantiformuen“Estland„Tagastisfond“Finnland„Talletussuojarahasto“Frankreich„Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution“Deutschland„Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH“„Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH“„Sicherungseinrichtung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV-Haftungsverbund)“„BVR Institutssicherung GmbH“Gibraltar„Gibraltar Deposit Guarantee Scheme“Griechenland„Ταμείο Εγγύησης Καταθέσεων και Επενδύσεων“Ungarn„Országos Betétbiztosítási Alap“Island„Tryggingarsjóður innstæðueigenda og fjárfesta“Irland„Irish Deposit Protection Scheme“Italien„Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi“„Fondo di Garanzia dei Depositanti del Credito Cooperativo“Lettland„Latvijas Noguldījumu garantiju fonds“Liechtenstein„Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV“Litauen„Indėlių ir investicijų draudimas“Luxemburg„Fonds de garantie des dépôts Luxembourg“Malta„Depositor Compensation Scheme“Niederlande„De Nederlandsche Bank, Depositogarantiestelsel“Norwegen„Bankenes sikringsfond“Polen„Bankowy Fundusz Gwarancyjny“Portugal„Fundo de Garantia de Depósitos“„Fundo de Garantia do Crédito Agrícola Mútuo“Rumänien„Fondul de Garantare a Depozitelor in Sistemul Bancar“Slowakei„Fond ochrany vkladov“Slowenien„Banka Slovenije“Spanien„Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito“Schweden„Riksgälden“Vereinigtes Königreich„Financial Services Compensation Scheme“Ist das amtlich anerkannte Einlagensicherungssystem, dem das Unternehmen angehört, hier nicht angeführt, ist „Sonstige“ anzugeben. |
| 0040 | Gedeckte EinlagenArtikel 2 Absatz 1, Nummer 5 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EUDer Betrag der gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU, der unter das in Zeile 0030 angegebene Einlagensicherungssystem fällt, mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten vorübergehend höheren Beträge. |
| 0050 | Institutsbezogenes SicherungssystemArtikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bezeichnung des institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem das Unternehmen angehört. Gehört das Unternehmen keinem institutsbezogenen Sicherungssystem an, ist keine Angabe zu machen. Ist ein Institut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems, bei dem es sich überdies um ein amtlich anerkanntes Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben die Bezeichnungen des institutsbezogenen Sicherungssystems und des in Zeile 0030 angegebenen Einlagensicherungssystems übereinzustimmen. |
| 0060 | Zusätzlicher Schutz im Rahmen eines vertraglichen SystemsArtikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/49/EUBetrag der Einlagen, die durch ein vertragliches System des Unternehmens gedeckt sind. |
32. Die vier Meldebögen zu diesem Themenkreis enthalten wichtige Angaben zu den wirtschaftlichen Funktionen, die die Gruppe wahrnimmt, eine qualitative Bewertung ihrer Auswirkungen, Substituierbarkeit und Wesentlichkeit sowie eine Aufschlüsselung dieser kritischen Funktionen nach Kerngeschäftsbereichen und Rechtsträgern.
33. Die Meldebögen betreffen die folgenden Themen:
34. Im Meldebogen Z 07.01 — Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC1) werden auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Indikatoren die nicht kritischen und die kritischen Funktionen ermittelt, die die Gruppe in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, wahrnimmt.
35. Im Meldebogen Z 07.02 — Kritische Funktionen nach Rechtsträgern (FUNC2) wird aufgezeigt, von welchen Rechtsträgern die kritischen Funktionen wahrgenommen werden, und bewertet, ob die einzelnen Rechtsträger für die Erfüllung dieser kritischen Funktionen als wesentlich einzustufen sind.
36. Im Meldebogen Z 07.03 — Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (FUNC3) werden die Kerngeschäftsbereiche vollständig aufgelistet und nach Rechtsträgern aufgeschlüsselt.
37. Im Meldebogen Z 07.04 — Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (FUNC4) werden die kritischen Funktionen nach Kerngeschäftsbereichen aufgeschlüsselt.
38. Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU sind „kritische Funktionen“ Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte.
39. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission gilt eine Funktion als kritisch, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. die Funktion wird von einem Institut für Dritte erbracht, die nicht dem Institut oder der Gruppe angehören; und
2. der plötzliche Ausfall dieser Funktion hätte wahrscheinlich wesentliche negative Auswirkungen auf die Dritten, würde zu Ansteckung führen oder das allgemeine Vertrauen der Marktteilnehmer untergraben, da die Funktion für Dritte systemrelevant ist und das Ausüben der Funktion durch das Institut oder die Gruppe systemrelevant ist.
40. Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU sind „Kerngeschäftsbereiche“ Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen.
41. Für die Zwecke dieses Meldebogens werden die wirtschaftlichen Funktionen anhand der nachstehenden Aufstellung aufgegliedert.
42. Für jede Kategorie wirtschaftlicher Funktionen kann die Angabe „Sonstige“ gewählt werden, wenn sich die Funktion nicht einer der vorgegebenen Arten zuordnen lässt.
43. Die in den Zeilen 0010 bis 0070 sowie 0080 bis 0150 zu meldenden Gegenparteien folgen der Brancheneinteilung in FINREP Anhang V Teil 1 Kapitel 6. Für KMU gilt die Festlegung in FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 5 Buchstabe i.
| ID | Wirtschaftliche Funktion |
| EinlagengeschäftDie Entgegennahme von Einlagen betrifft die Annahme von Einlagen von Nichtfinanzintermediären. Sie betrifft nicht Anleihen anderer Finanzintermediäre; diese fallen in die Kategorie großvolumige Finanzierungen.Einlagen umfassen: i) Girokonten/Tagesgeldkonten, ii) Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und iii) Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist ohne Pensionsgeschäfte.(Verweise: Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung kritischer Funktionen und kritischer gemeinsamer Dienste (2013), S. 14. Anhang II Teil 2, Kategorien 9.1, 9.2 und 9.3 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013. | |
| 1.1 | Haushalte |
| 1.2 | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU) |
| 1.3 | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU) |
| 1.4 | Sektor Staat |
| 1.5, 1.6, 1.7 | Andere Sektoren/Gegenparteien (1), (2) und (3) |
| KreditvergabeDie Kreditvergabe betrifft die Bereitstellung von Mitteln für nichtfinanzielle Gegenparteien wie Firmen- oder Privatkunden. Die Kreditvergabe an finanzielle Gegenparteien wird separat in der Kategorie großvolumige Finanzierungen erfasst. Kredite umfassen Schuldtitel der Institute, jedoch keine Wertpapiere, unabhängig von ihrer Rechnungslegungsklassifikation (z. B. bis zur Endfälligkeit gehalten oder zur Veräußerung verfügbar).(Verweise: Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung kritischer Funktionen und kritischer gemeinsamer Dienste (2013), S. 17. Anhang II Teil 2, Kategorie 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013. | |
| 2.1 | Haushalte — WohnungsbaukrediteUnter Wohnungsbaukredite fallen Kredite, die Haushalten für Investitionen in Wohnungen zur Selbstnutzung oder zur Vermietung, einschließlich Errichtung und Sanierung, gewährt werden. |
| 2.2 | Haushalte — Sonstige Kredite |
| 2.3 | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU) |
| 2.4 | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU) |
| 2.5 | Sektor Staat |
| 2.6, 2.7, 2.8 | Andere Sektoren/Gegenparteien (1), (2) und (3) |
| Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, Verwahrung(Verweise: Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung kritischer Funktionen und kritischer gemeinsamer Dienste (2013), S. 20.Unter diese Kategorie fallen die wirtschaftlichen Funktionen Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing und Verwahrung, die ein Kreditinstitut als Vermittler zwischen eigenen Kunden oder als Vermittler zwischen einem Kunden und einer oder mehreren relevanten Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) leistet, sowie die Bereitstellung eines (indirekten) Zugangs zu FMI für andere Banken. Im Einklang mit den Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung der kritischen Funktionen und der kritischen gemeinsamen Dienste sind Zahlungen, Clearing- und Abwicklungstätigkeiten auf Dienstleistungen beschränkt, die von Banken für ihre Kunden erbracht werden. Diese Kategorie betrifft keine Unternehmen, die ausschließlich Dienste für FMI erbringen. Für die Zwecke dieses Meldebogens sind FMI Zahlungssysteme, Wertpapierabrechnungssysteme, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien (ohne Transaktionsregister).Zahlungsdienst, Zahlungsvorgang und Zahlungssystem sind im Sinne von Artikel 4 Absätze 3, 5 und 7 der Richtlinie 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zu verstehen. | |
| 3.1 | Zahlungsdienste für MFIDiese Zeile betrifft Zahlungsdienste, die — mit oder ohne Inanspruchnahme externer Zahlungssysteme — für monetäre Finanzinstitute (MFI) erbracht werden. Sie umfasst außerdem Korrespondenzbankdienste (und einschlägige Zahlungen). Zu den MFI zählen sämtliche institutionellen Einheiten der Teilsektoren i) Zentralbanken ii) Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) und iii) Geldmarktfonds. |
| 3.2 | Zahlungsdienste für Nicht-MFIZahlungsdienste, die — mit oder ohne Inanspruchnahme externer Zahlungssysteme — für Kunden erbracht werden. Betroffen sind lediglich natürliche und juristische Personen, die nicht der Kategorie MFI angehören. Zahlungsdienstleister gehören nicht zur Kategorie Nicht-MFI. |
| 3.3 | BargelddienstleistungenErbringung von Bargelddienstleistungen für Kunden (sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen, jedoch nur Nicht-MFI). Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Abhebungen an Geldautomaten und Zweigstellen und nicht um andere Bargelddienstleistungen (z. B. Geldtransporte für Großhändler). Eingeschlossen sind Bargeldabhebungen mit Schecks und bei Zweigstellen mittels Bankformularen (bei denen Karten als Identifizierungsmittel verwendet werden können). |
| 3.4 | WertpapierabrechnungsdienstleistungenDienste im Zusammenhang mit der Bestätigung, dem Clearing und der Abwicklung von Wertpapiergeschäften, die — mit oder ohne Inanspruchnahme von Wertpapierabwicklungssystemen — für Kunden erbracht werden. Die Abwicklung umfasst den vollständigen Abschluss eines Wertpapiergeschäfts unabhängig davon, wo es abgeschlossen wird, mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen, |
| 3.5 | CCP-ClearingdiensteErbringung von Wertpapiere- und Derivate-Clearingdienste für Kunden. Diese Kategorie umfasst auch die Bereitstellung des indirekten Zugangs zu einer zentralen Gegenpartei (CCP). |
| 3.6 | VerwahrungsdiensteDienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Kunden und mit der Verwahrung zusammenhängende Dienstleistungen wie die Verwaltung von Barmitteln und Sicherheiten. |
| 3.7, 3.8, 3.9 | Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1), (2) und (3) |
| KapitalmärkteKapitalmarktgeschäfte umfassen Wertpapieremission und -handel, einschlägige Beratungsdienste und verbundene Dienstleistungen wie Primebroker-Dienstleistungen und Market-Making. | |
| 4.1 | Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (OTC)Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.„Derivat“ oder „Derivatekontrakt“ bezeichnen eines der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU, durchgeführt durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, genannten Finanzinstrumente.„OTC-Derivate“ oder „OTC-Derivatekontrakte“ bezeichnen Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU oder an einem Markt eines Drittstaats erfolgt, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird.In dieser Kategorie ist lediglich der Betrag der am OTC-Markt gehandelten Derivate zu melden. |
| 4.2 | Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (Nicht-OTC)Alle zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, außer zu Handelszwecken gehaltene OTC-Derivate. |
| 4.3 | SekundärmarkthandelAm Sekundärmarkt findet der An- und Verkauf von Wertpapieren durch Anleger statt. Diese Kategorie betrifft das gesamte Handelsportfolio (d. h. Eigenkapital, Unternehmensanleihen, Staatsanleihen).Der zu meldende Betrag ist der Gesamtbetrag der zu Handelszwecken gehaltenen Wertpapiere, und zwar zu dem am Meldestichtag geltenden beizulegenden Zeitwert.Er umfasst keine Darlehen, Derivate und nicht handelbare Vermögenswerte (z. B. Forderungen). |
| 4.4 | Primärmarkt/ÜbernahmeDie Erstausgabe von Wertpapieren findet auf dem Primärmarkt statt: An einer Börse begeben Unternehmen, Regierungen oder andere Gruppen Wertpapiere, um mittels schuld- oder eigenkapitalbasierter Titel (wie Stammaktien und Vorzugsaktien, Unternehmensanleihen, Schuldtitel, Wechsel, Staatsanleihen) Finanzierungen zu erhalten. Auf den Primärmärkten sind Übernahmekonsortien tätig. |
| 4.5, 4.6, 4.7 | Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1), (2) und (3) |
| Großvolumige FinanzierungenAnleihe- und Darlehensgeschäft zwischen finanziellen Gegenparteien (Kreditinstituten und sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften) auf Interbankenmärkten. | |
| 5.1 | KreditaufnahmeKreditaufnahme bei finanziellen Gegenparteien auf dem Interbankenmarkt (einschließlich über Pensionsgeschäfte, Interbankenkredite, Commercial Paper, Einlagenzertifikate, Geldmarktfonds, Kreditlinien, forderungsbesicherte Geldmarktpapiere und Treuhandeinlagen). |
| 5.2 | Derivate (Vermögenswerte)Derivate mit finanziellen Gegenparteien, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Im Unterschied zur Kategorie „Kapitalmärkte“ enthalten die Derivate in der Kategorie „Großvolumige Finanzierungen“ sämtliche Derivatkontrakte mit finanziellen Gegenparteien (nicht nur die zu Handelszwecken gehaltenen). |
| 5.3 | KreditvergabeKreditvergabe an finanzielle Gegenparteien auf dem Interbankenmarkt (einschließlich über umgekehrte Pensionsgeschäfte, Commercial Paper, Einlagenzertifikate, Geldmarktfonds, Kreditlinien, forderungsbesicherte Geldmarktpapiere, Treuhandeinlagen). |
| 5.4 | Derivate (Verbindlichkeiten)Derivate mit finanziellen Gegenparteien, die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden. |
| 5.5, 5.6, 5.7 | Sonstige Produktarten (1), (2) und (3)Alle übrigen Funktionen der wirtschaftlichen Funktion „Großvolumige Finanzierungen“. |
44. Dieser Meldebogen ist für jeden Mitgliedstaat („Land“), in dem die Gruppe tätig ist, auszufüllen.
45. Er betrifft alle in diesem Mitgliedstaat von einem Unternehmen der Gruppe wahrgenommenen wirtschaftlichen Funktionen, unabhängig davon, ob es sich um kritische Funktionen handelt oder nicht.
| Zeilen | Erläuterungen |
| 0010-0380 | Wirtschaftliche FunktionenBegriffsbestimmung siehe oben. |
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010 | Beschreibung der wirtschaftlichen FunktionWird für die wirtschaftliche Funktion „sonstige“ angegeben (Funktionen 1.5–1.7, 2.6–2.8, 3.7–3.9, 4.5–4.7, 5.5–5.7) ist die Funktion näher zu beschreiben. |
| 0020 | MarktanteilSchätzung des Marktanteils, der auf das Institut oder die Gruppe in Bezug auf die wirtschaftliche Funktion im jeweiligen Land entfällt. In Prozent des als Geldbetrag bewerteten Gesamtmarkts. |
| 0030 | GeldbetragDer Inhalt dieser Spalte hängt von der jeweiligen wirtschaftlichen Funktion ab:1.EinlagenBuchwert (einschließlich der aufgelaufenen Zinsen) der entgegengenommenen Einlagen.(Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 08.01 und Anhang V Teil 2 Nummer 97.2.KreditvergabeBruttobuchwert der wertgeminderten und nicht wertgeminderten Darlehen und Kredite (einschließlich der aufgelaufenen Zinsen). Das laufende Kreditaufkommen dient als Näherungswert für das zu erwartende Kreditaufkommen.(Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 04.04.01 und Anhang V Teil 1 Nummer 34 Buchstabe b.3.Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, VerwahrungEs ist grundsätzlich der Jahresdurchschnitt der täglichen Geschäfte anzugeben. Ist dies nicht möglich, kann ein Durchschnittswert für einen kürzeren Zeitraum (z. B. einige Monate) angegeben werden.In Bezug auf die verschiedenen Funktionen sind insbesondere folgende Werte zu ermitteln:Zahlungsdienste (3.1 bis 3.2): Wert der gesendeten Transaktionen.(Verweise: Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2015/2366/EU, EZB/2013/43)Bargelddienstleistungen (3.3): Wert der Geldautomatengeschäfte nach Tabelle 5a ECB/2013/43 sowie der außerbörslichen Barabhebungen nach Tabelle 4 ECB/2014/15.Wertpapierabrechnungsdienstleistungen (3.4): Wert der im Namen von Kunden durchgeführten Wertpapierübertragungen. Dies betrifft auch Transaktionen, die mit einem Wertpapierabwicklungssystem oder von den betreffenden Instituten intern abgewickelt werden, sowie Transaktionen ohne Gegenwertverrechnung.CCP-Clearingdienste (3.5): Die Positionen (Risikopositionen), die die CCP, denen das Institut angehört, bei dem Institut im Namen seiner Kunden übernimmt. Anzugeben ist der durchschnittliche tägliche Wert offener Positionen in Bezug auf Kundengeschäfte bei zentralen Gegenparteien. Ist dies nicht möglich, kann ein Durchschnittswert für einen kürzeren Zeitraum (z. B. einige Monate) angegeben werden.Verwahrungsdienste (3.6): Zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Betrag der verwahrten Vermögenswerte. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verfügbar ist, können andere Bewertungsgrundlagen, einschließlich des Nennwerts, genutzt werden. In Fällen, in denen das Institut für Unternehmen wie Organismen für gemeinsame Anlagen oder Pensionsfonds Dienstleistungen erbringt, können die betreffenden Vermögenswerte zu dem Wert ausgewiesen werden, zu dem die betreffenden Unternehmen diese Vermögenswerte in ihren eigenen Bilanzen ausweisen. In den gemeldeten Beträgen sind, soweit angemessen, die periodengerecht erfassten Zinsen enthalten.(Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 22.02 Spalte 010)4.KapitalmärkteNominalbetrag — nur Meldungen für Derivate (4.1-4.2): Bruttonennbetrag aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen aber noch nicht abgewickelt waren.(Verweise: Begriffsbestimmung in FINREP Anhang V Teil 2 Nummer 133, Daten in FINREP Anhänge III, IV und V)Derivate (gesamt) (4.1-4.2): Meldebogen F 10.00 Spalte 030 Zeile 290.Derivate (außerbörslich) (4.1): Meldebogen F 10.00 Spalte 030 Zeilen 300, 310 und 320.Sekundärmarkthandel (4.3): Buchwert der Vermögenswerte: der auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisende Buchwert einschließlich der aufgelaufenen Zinsen (FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 27) für Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel (FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 31) als „zu Handelszwecken gehalten“ eingestuft (FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 15 Buchstabe a und Nummer 16 Buchstabe a)(Verweise: FINREP Anhang III Meldebogen F 04.01 Spalte 010 Zeilen 010, 060 und 120)Primärmärkte (4.4): Gebühreneinnahmen: Gebühren und Provisionen, die das Institut für die Beteiligung an der Emission oder Ausgabe von nicht durch das Institut emittierten oder ausgegebenen Wertpapieren empfangen hat.(Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 22.01 Spalte 010 Zeilen 030 und 180)5.Großvolumige FinanzierungenBruttobuchwert nach FINREP.(Verweise: FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 34, FINREP Anhänge III und IV Meldebögen:Kreditaufnahme (5.1): Meldebogen F 20.06 Spalte 010 Zeilen 100 und 110, alle Länder.Derivate (Vermögenswerte) (5.2): Meldebogen F 20.04 Spalte 010 Zeile 010, alle Länder.Kreditvergabe (5.3): Meldebogen F 20.04 Spalte 010 Zeilen 170 und 180, alle Länder.Derivate (Verbindlichkeiten) (5.4): Meldebogen F 20.06 Spalte 010 Zeile 010, alle Länder. |
| 0040 | ZahlenangabenDer Inhalt dieser Spalte hängt von der jeweiligen wirtschaftlichen Funktion ab.1.EinlagenGesamtzahl der Kunden, die die gemeldeten Geldbeträge hinterlegt haben. Verwendet ein Kunde mehr als ein Einlagenprodukt/Konto, so wird der Kunde nur einmal gezählt.2.KreditvergabeGesamtzahl der Kunden Verwendet ein Kunde mehrere Kreditprodukte/Konten, so wird der Kunde nur einmal gezählt.3.Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, VerwahrungEs ist grundsätzlich der Jahresdurchschnitt der täglichen Geschäfte anzugeben. Ist dies nicht möglich, kann ein Durchschnittswert für einen kürzeren Zeitraum (z. B. einige Monate) angegeben werden.In Bezug auf die verschiedenen Funktionen sind insbesondere folgende Messwerte zu verwenden:Zahlungsdienste (3.1 bis 3.2): Anzahl der Geschäfte(Verweise: Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2015/2366/EU, EZB/2013/43)Bargelddienstleistungen (3.3): Anzahl der Geldautomatengeschäfte nach Tabelle 5a ECB/2013/43 sowie der außerbörslichen Barabhebungen nach Tabelle 4 ECB/2014/15.Wertpapierabrechnungsdienstleistungen (3.4): Anzahl der im Namen von Kunden durchgeführten Wertpapierübertragungen. Dies betrifft auch Transaktionen, die mit einem Wertpapierabwicklungssystem oder von dem betreffenden Institut oder der Gruppe intern abgewickelt wurden, sowie Transaktionen ohne Gegenwertverrechnung.4.KapitalmärkteAnzahl der Gegenparteien oder Geschäfte. Für Derivate (4.1-4.2) und Sekundärmarktinstrumente (4.3) die Gesamtzahl der Gegenparteien. Für Primärmärkte (4.4) die Gesamtzahl der übernommenen Transaktionen.5.Großvolumige FinanzierungenGesamtzahl der Gegenparteien. Verwendet eine Gegenpartei mehr als ein Konto und/oder tätigt mehr als ein Geschäft, so wird die Gegenpartei nur einmal gezählt. |
| 0050 | MarktauswirkungenDie geschätzten Auswirkungen einer plötzlichen Unterbrechung einer Funktion auf Dritte, Finanzmärkte und die Realwirtschaft unter Berücksichtigung der Größe, des Marktanteils im Land, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität und der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts.Die Auswirkungen werden mit den Abstufungen hoch (H), mittel bis hoch (MH), mittel bis gering (ML) und gering (L) bewertet.H wird gewählt, wenn die Unterbrechung massive Auswirkungen auf den nationalen Markt hat, MH, wenn die Auswirkungen erheblich sind, ML, wenn die Auswirkungen wesentlich, aber begrenzt sind, und L, wenn die Auswirkungen gering sind. |
| 0060 | SubstituierbarkeitArtikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778Eine Funktion gilt als substituierbar, wenn sie in vertretbarer Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ersetzbar ist, wodurch systemische Probleme für die Realwirtschaft und die Finanzmärkte vermieden werden können. Bei der Bewertung der Substituierbarkeit einer Funktion sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:a)die Struktur des Marktes für diese Funktion und die Verfügbarkeit von Ersatzanbietern,b)die Möglichkeiten anderer Anbieter unter dem Gesichtspunkt der Kapazität, der Anforderungen an die Durchführung der Funktion und der möglichen Hürden für den Markteinstieg oder die Markterweiterung,c)die Anreize für andere Anbieter, diese Tätigkeiten zu übernehmen,d)die Zeit, die für den Wechsel der Nutzer der Dienstleistung zu dem neuen Dienstleistungsanbieter erforderlich ist, sowie die Kosten dieses Wechsels, die Zeit, die andere Wettbewerber für die Übernahme der Funktionen benötigen, sowie die Frage, ob diese Zeit ausreicht, um je nach Art der Dienstleistung eine wesentliche Beeinträchtigung zu verhindern.Die Auswirkungen werden mit den Abstufungen hoch (H), mittel bis hoch (MH), mittel bis gering (ML) und gering (L) bewertet.H wird gewählt, wenn die Funktion ohne Weiteres unter vergleichbaren Bedingungen und innerhalb einer angemessenen Frist von einer anderen Bank wahrgenommen, werden kann,L, wenn die Funktion nicht ohne Weiteres oder rasch ersetzt werden kann,MH und ML für Situationen dazwischen, wobei verschiedene Parameter (z. B. Marktanteil, Marktkonzentration, Zeit bis zur Substitution, rechtliche Hindernisse und praktische Anforderungen für den Markteintritt oder die Markterweiterung) zu berücksichtigen sind. |
| 0070 | Kritische FunktionIn dieser Spalte ist anzugeben, ob die wirtschaftliche Funktion unter Berücksichtigung der quantitativen Daten und der Wesentlichkeitsindikatoren in diesem Meldebogen für den Markt des betreffenden Landes als kritisch anzusehen ist.2 Angaben sind möglich: Ja oder Nein |
46. Dieser Meldebogen ist für die gesamte Gruppe auszufüllen, wobei nur die kritischen Funktionen anzugeben sind, die in {Z 07.01;070} (je Mitgliedstaat) als solche ermittelt wurden.
47. Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010 | LandDas Land, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
| 0020 | IDID nach Abschnitt II.7.1.4 der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |
| 0030 | NameBezeichnung des Unternehmens, das die kritische Funktion wahrnimmt, wie im Meldebogen Z 01.00 (ORG).Wird in einem Land die gleiche kritische Funktion von mehreren Unternehmen wahrgenommen, so wird jedes Unternehmen in einer eigenen Zeile ausgewiesen. |
| 0040 | CodeKennung des Unternehmens, das die kritische Funktion wahrnimmt, wie im Meldebogen Z 01.00 Organisationsstruktur (ORG). |
| 0050 | GeldbetragBeitrag (Geldbetrag), den der Rechtsträger zu dem in Spalte 0030 des Meldebogens Z 07.01 (FUNC 1) angegebenen Geldbetrag leistet. |
48. Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
49. In diesem Meldebogen sind nur die in {Z 07.02;0060} ermittelten wesentlichen Unternehmen anzugeben.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010 | KerngeschäftsbereichKerngeschäftsbereich im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU |
| 0020 | ID des GeschäftsbereichsVom Institut anzugebende eindeutige Kennung des Geschäftsbereichs |
| 0030 | BeschreibungBeschreibung des Kerngeschäftsbereichs |
| 0040 | NameBezeichnung des Unternehmens gemäß Z 01.00 (ORG), das Teil des Kerngeschäftsbereichs ist oder diesen bildet.Sind mehrere Unternehmen im gleichen Kerngeschäftsbereich tätig, so wird jedes Unternehmen in einer eigenen Zeile ausgewiesen. |
| 0050 | CodeKennung des Unternehmens gemäß Z 01.00 (ORG), das Teil des Kerngeschäftsbereichs ist oder diesen bildet. |
50. Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
51. In diesem Meldebogen sind nur die in {Z 07.01;0070} ermittelten kritischen Funktionen anzugeben.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010 | LandLand, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
| 0020 | ID der FunktionID nach Abschnitt II.7.1.2 der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |
| 0030 | KerngeschäftsbereichKerngeschäftsbereich im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU wie im Meldebogen Z 07.03 (FUNC 3) gemeldet |
| 0040 | ID des GeschäftsbereichsVom Institut anzugebende eindeutige Kennung des Geschäftsbereichs wie im Meldebogen Z 07.03 (FUNC 3) gemeldet |
52. Die in diesem Meldebogen vorgesehenen Angaben sind einmal für die gesamte Gruppe zu machen. Hier werden die kritischen Dienstleistungen aufgelistet, die jedes Unternehmen in der Gruppe in Anspruch nimmt, und mit den von der Gruppe wahrgenommenen kritischen Funktionen verknüpft.
53. Zu den kritischen Dienstleistungen zählen die zugrunde liegenden Geschäfte, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die für einen (spezielle Dienstleistungen) oder mehrere Geschäftsbereiche oder Rechtsträger (gemeinsame Dienstleistungen) innerhalb der Gruppe erbracht und für die Erbringung einer oder mehrerer kritischer Funktionen benötigt werden. Kritische Dienstleistungen können durch Unternehmen innerhalb der Gruppe erbracht (interne Dienstleistung) oder an einen externen Anbieter übertragen werden (externe Dienstleistung). Eine Dienstleistung ist als kritisch einzustufen, wenn ihre Unterbrechung ein gravierendes Hindernis für die Durchführung kritischer Funktionen darstellt oder diese vollständig verhindert, da sie untrennbar mit den kritischen Funktionen verbunden ist, die ein Institut für Dritte erbringt.
54. Dienstleistungen, die für einen Rechtsträger innerhalb der Gruppe vollständig intern erbracht werden, sind in diesem Meldebogen nicht anzugeben.
55. Dienstleistungen, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die kritischen Funktionen haben, sind in diesem Meldebogen nicht anzugeben.
56. Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0030, 0050, 0070 und 0080 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0005 | Identifikator |
| 0010 | Art der DienstleistungFür die Art der Dienstleistung ist eine der unten angegebenen Arten auszuwählen.Nach Möglichkeit ist die Unterkategorie anzugeben (zweistellige Kennung). Gibt es keine Unterkategorie oder beschreiben die Unterkategorien die vom Institut erbrachte Dienstleistung nicht ausreichend, so ist die Hauptkategorie (einstellige Kennung) anzugeben.1.Personalverwaltung1.1.Mitarbeiterverwaltung, einschließlich Verwaltung von Verträgen und Vergütungen1.2.Interne Kommunikation2.Informationstechnologie2.1.IT- und Kommunikationsgeräte2.2.Datenspeicherung und -verarbeitung,2.3.sonstige IT-Infrastruktur, IT-Arbeitsplätze, Telekommunikation, Server, Datenzentren und zugehörige Dienste2.4.Verwaltung von Softwarelizenzen und Anwendungssoftware2.5.Zugang zu externen Anbietern, insbesondere von Daten- und Infrastrukturanbietern2.6.Wartung von Anwendungen, einschließlich Softwareanwendungen und verbundene Datenströme2.7.Erstellung von Berichten, interne Informationsflüsse und Datenbanken2.8.Nutzersupport2.9.Katastrophenmanagement und Wiederherstellung nach Notfällen3.Bearbeitung von Geschäftsvorgängen, einschließlich rechtlicher Aspekte, insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäsche4.Bereitstellung und Verwaltung von Immobilien und Gebäuden sowie verbundene Tätigkeiten4.1.Büro- und Lagerräume4.2.internes Gebäudemanagement4.3.Sicherheit und Zugangskontrolle4.4.Verwaltung des Immobilienportfolios4.5.Sonstiges — bitte angeben5.Juristische Dienstleistungen und Compliance-Aufgaben5.1.Rechtsberatung des Unternehmens5.2.geschäfts- und transaktionsbezogene juristische Dienstleistungen5.3.Compliance-Unterstützung6.Liquiditäts- und Finanzplanung6.1.Koordinierung, Verwaltung und Management der Liquiditäts- und Finanzplanung6.2.Koordinierung, Verwaltung und Management der Unternehmensrefinanzierung einschließlich Sicherheitenverwaltung6.3.Berichterstattung, insbesondere bezüglich der aufsichtsrechtlichen Liquiditätsanforderungen6.4.Koordinierung, Verwaltung und Management mittel- und langfristiger Finanzierungsprogramme sowie Refinanzierung von Unternehmen der Gruppe6.5.Koordinierung, Verwaltung und Management der Refinanzierung, insbesondere kurzfristiger Emissionen7.Handel/Vermögensverwaltung7.1.Handelstätigkeit: Orderannahme, Konzeption, Umsetzung und Vermarktung von Finanzprodukten7.2.Bestätigung, Abwicklung, Zahlung7.3.Positions- und Gegenparteienverwaltung bezüglich Datenmeldungen und Beziehungen zu Gegenparteien7.4.Portfoliomanagement, (Risikosteuerung und Portfolioabgleich)8.Risikomanagement und Bewertung8.1.zentrales, geschäftsbereichsbezogenes oder risikobasiertes Risikomanagement8.2.Risikoberichterstattung9.Rechnungslegung9.1.Erstellen gesetzlich und aufsichtlich vorgeschriebener Berichte und Meldungen9.2.Bewertung, insbesondere von Marktpositionen9.3.Managementberichterstattung10.Bargeldbearbeitung |
| 0020-0030 | DienstleistungsempfängerDas Unternehmen der Gruppe, das die in der Spalte 0010 angegebene kritische Dienstleistung von einem anderen Unternehmen der Gruppe oder dem in den Spalten 0040-0050 angegebenen externen Anbieter entgegennimmt |
| 0020 | Name des UnternehmensDarf nicht mit dem in Spalte 0040 angegebenen Namen identisch sein. |
| 0030 | CodeSpezifische Kennung des Rechtsträgers aus Spalte 0020, wie im Meldebogen Z 01.00 (ORG) angegeben.Darf nicht mit der in Spalte 0050 angegebenen Kennung identisch sein. |
| 0040-0050 | DienstleisterDer (interne oder externe) Rechtsträger, der die in Spalte 0010 angegebene kritische Dienstleistung für ein Unternehmen der Gruppe erbringt. |
| 0040 | Name des UnternehmensDarf nicht mit dem in Spalte 0020 angegebenen Namen identisch sein. |
| 0050 | CodeSpezifische Kennung des Rechtsträgers aus Spalte 0020.Darf nicht mit der in Spalte 0030 angegebenen Kennung identisch sein.Ist der Dienstleister ein Unternehmen der Gruppe, so muss die Kennung mit der im Meldebogen Z 01.00 (ORG) angegebenen Kennung übereinstimmen.Ist der Dienstleister kein Unternehmen der Gruppe, so muss seine Kennungim Falle von Instituten der 20-stellige alphanumerische LEI-Code sein;bei sonstigen Unternehmen der 20-stellige alphanumerische LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes ein Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, ein Code nach einem nationalen System sein.Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. |
| 0060 | Unternehmen der GruppeJa, wenn die Dienstleistung von einem Unternehmen der Gruppe erbracht wird (intern).Nein, wenn die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das nicht der Gruppe angehört (extern). |
| 0070-0080 | Kritische FunktionFunktion, deren Wahrnehmung bei Unterbrechung der kritischen Dienstleistung ernsthaft behindert oder vollständig unterbunden würde. Diese Funktion muss auch im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) als kritisch eingestuft worden sein. |
| 0070 | LandMitgliedstaat, für den die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
| 0080 | IDID nach Abschnitt II.7.1.4 der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |
| 0090 | Geschätzte SubstituierbarkeitsfristZeit, die schätzungsweise erforderlich ist, um einen Dienstleister im Hinblick auf Gegenstand, Qualität und Kosten der erhaltenen Dienstleistung in vergleichbarem Umfang durch einen anderen Anbieter zu ersetzen.Einer der folgenden Werte ist anzugeben:1 Tag — 1 Woche, wenn die Substituierbarkeitsfrist bis zu einer Woche beträgt,1 Woche — 1 Monat, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als eine Woche und bis zu einen Monat beträgt,1-6 Monate, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als einen Monat und bis zu sechs Monate beträgt,6-12 Monate, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als sechs Monate und bis zu ein Jahr beträgt,über 1 Jahr, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als ein Jahr beträgt. |
| 0100 | Geschätzte Frist für den Zugang zu den VertragsinformationenZeit, die schätzungsweise erforderlich ist, um infolge eines Antrag der Abwicklungsbehörde die folgenden Informationen über den Dienstleistungsvertrag zu erhalten:Laufzeit des Vertrags,Vertragsparteien (vertragserstellende Partei, Lieferant, Ansprechpartner) und ihre Gerichtsbarkeit,Art der Dienstleistung (d. h. kurze Beschreibung der Art der Transaktion zwischen den Parteien, einschließlich Preisen),ob die gleiche Dienstleistung von einem anderen internen/externen Dienstleister angeboten werden kann (Ermittlung infrage kommender Unternehmen),Gerichtsstand des Vertrags,Abteilung, die für die wichtigsten im Vertrag vorgesehenen Transaktionen zuständig ist,wichtigste bei Aussetzung oder Verzug der Zahlungen anwendbare Vertragsstrafen,Auslöser für vorzeitige Beendigung und Kündigungsfristen,operative Unterstützung nach der Kündigung,von dem Vertrag betroffene kritische Funktionen und Geschäftsbereiche.Einer der folgenden Werte ist anzugeben:1 Tag1 Tag — 1 Wocheüber 1 WocheFür diese Dienstleistung gibt es keinen Vertrag. |
| 0110 | Anwendbares RechtISO-Code des Landes, dessen Recht auf den Vertrag Anwendung findet. |
| 0120 | Abwicklungseignung des VertragsBewertung, ob der Vertrag im Abwicklungsfall fortgeführt und übertragen werden kann.Bei dieser Bewertung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:Existiert eine Klausel, die eine Gegenpartei dazu berechtigt, den Vertrag allein wegen einer Abwicklung, Frühinterventionsmaßnahmen oder einer Cross-Default-Situation zu kündigen, auch wenn wesentliche Verpflichtungen weiterlaufen?Existiert eine Klausel, die eine Gegenpartei dazu berechtigt, Geschäftsbedingungen oder Preise allein wegen einer Abwicklung, Frühinterventionsmaßnahmen oder einer Cross-Default-Situation zu ändern, auch wenn wesentliche Verpflichtungen weiterlaufen?Ist im Vertrag ein Aussetzungsrecht für Abwicklungsbehörden festgelegt?Einer der folgenden Werte ist anzugeben:Ja, wenn der Vertrag als abwicklungsgeeignet eingestuft wird.Nein, wenn der Vertrag als nicht abwicklungsgeeignet eingestuft wird.Nicht bewertet, wenn keine Bewertung vorgenommen wurde. |
57. In diesem Meldebogen werden Clearing-, Zahlungs-, Wertpapierabwicklungs- und Verwahrungstätigkeiten, Funktionen oder Dienstleistungen angegeben, deren Unterbrechung ein gravierendes Hindernis für die Durchführung einer oder mehrerer kritischer Funktionen darstellen oder diese vollständig verhindern kann.
58. Dieser Meldebogen ist für das gesamte Unternehmen bzw. die gesamte Gruppe auszufüllen.
59. Lediglich Finanzmarktinfrastrukturen, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer kritischen Funktion verhindern würde, sind anzugeben.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010-0020 | NutzerIn Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesenes Unternehmen einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt. |
| 0010 | NameIn Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesene Bezeichnung des Unternehmens einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt.Hier sind nur Unternehmen zu melden, die gemäß Z 07.02 kritische Funktionen wahrnehmen. |
| 0020 | CodeIn Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesene Kennung des Unternehmens einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt. |
| 0030-0040 | Kritische FunktionKritische Funktion, die von dem Unternehmen wahrgenommen wird und deren Erfüllung durch die Unterbrechung der Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste behindert oder unterbunden würde. |
| 0030 | LandLand, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
| 0040 | IDID nach Abschnitt II.7.1.4 der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |
| 0050-0080 | Finanzmarktinfrastruktur (FMI)(Verweise: CPMI, Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen)Ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzinstituten, einschließlich des Betreibers des Systems, das für die Erfassung, das Clearing oder die Abwicklung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten oder sonstige Finanztransaktionen genutzt wird. |
| 0050 | Art des SystemsEiner der folgenden Werte ist anzugeben:PSZahlungssystemI) CSD(Internationaler) Zentralverwahrer, einschließlich (internationaler) Zentralverwahrer, die (intern oder über externe Auftragnehmer) Abwicklungsdienste erbringenSSSWertpapierabwicklungssystem ohne VerwahrungCCP-SecuritiesZentrale Gegenpartei für WertpapierclearingCCP-DerivativesZentrale Gegenpartei für DerivateclearingTRTransaktionsregisterSonstigeWenn das FMI-System keiner der oben angegebenen Arten entspricht.NAWenn kritische Zahlungs-, Clearing-, Abwicklungs- oder Verwahrungsdienste von Unternehmen erbracht werden, die keine der oben genannten Finanzmarktinfrastrukturen sind, z. B. Depotbanken. |
| 0060 | NameFirmenname der FinanzmarktinfrastrukturWenn in Spalte 0050 NA angegeben wurde, bleibt diese Spalte leer. |
| 0070 | Code der FMIUnternehmenskennung der FMI. 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code, sofern vorhanden. Ist kein LEI-Code verfügbar, ein Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, ein Code nach einem nationalen System.Wenn in Spalte 0050 NA angegeben wurde, bleibt diese Spalte leer. |
| 0080 | Art der BeteiligungEiner der folgenden Werte ist anzugeben:Direktbei direkter Teilnehmerschaft oder direkter BeteiligungIndirektbei indirekter Teilnehmerschaft oder indirekter BeteiligungNAWenn in Spalte 0050 NA angegeben wurde. |
| 0090 | NameFirmenname des Finanzmittlers, wenn in Spalte 0080 „Indirekt“ oder „NA“ angegeben wurde.Wenn in Spalte 0080 „Direkt“ angegeben wurde, ist hier „NA“ (nicht anwendbar) anzugeben.Der Finanzmittler kann entweder der Gruppe des meldenden Unternehmens oder einem anderen mit dieser Gruppe nicht verbundenen Kreditinstitut angehören.Ein Finanzmittler kann ein Unternehmen sein, das Clearing-, Zahlungs-, Wertpapierabwicklungs- und/oder Verwahrungsdienste für andere Unternehmen erbringt (insbesondere wenn in Spalte 0050 „NA“ angegeben wurde). Ein Finanzmittler kann ein direkter Teilnehmer einer oder mehrerer FMI sein und direkten Zugang zu den Diensten dieser FMI anbieten (insbesondere wenn in Spalte 0080 „Indirekt“ angegeben wurde). |
| 0100 | CodeUnternehmenskennung des Finanzmittlers. 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code, sofern vorhanden. Ist kein LEI-Code verfügbar, ein Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, ein Code nach einem nationalen System.Wenn in Spalte 0090 „Direkt“ angegeben wurde, ist hier „NA“ (nicht anwendbar) anzugeben. |
| 0110 | Beschreibung der DienstleistungBeschreibung der Dienstleistung, wenn in Spalte 0050 die Systemart „Sonstige“ oder „NA“ angegeben wurde. |
| 0120 | Anwendbares RechtAlpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Landes, dessen Recht für den Zugang zu der FMI maßgeblich ist.Im Falle einer direkten Teilnehmerschaft oder direkter Beteiligung ist das Recht des Vertrags zwischen der Finanzmarktinfrastruktur und dem Nutzer anwendbar. Im Falle einer indirekten Teilnehmerschaft oder indirekter Beteiligung ist das Recht des Vertrags zwischen dem vertretenden Institut und dem Nutzer anwendbar. |
60. Dieser Abschnitt umfasst die folgenden Meldebögen:
Z 10.01 — Kritische Informationssysteme (Allgemeine Angaben) (CIS 1), in dem sämtliche kritischen Informationssysteme der Gruppe anzugeben sind,
Z 10.02 — Zuordnung der kritischen Informationssysteme (CIS 2), in dem die kritischen Informationssysteme den diese nutzenden Unternehmen der Gruppe und den kritischen Funktionen zugeordnet werden.
61. Ein kritisches Informationssystem (CIS) ist eine IT-Anwendung oder -Software, die eine kritische Dienstleistung ermöglicht, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer kritischen Funktion verhindern würde.
62. Diese Meldebögen sind für die gesamte Gruppe auszufüllen,
63. Der Wert der Spalte 0010 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010-0040 | Kritisches Informationssystem |
| 0010 | ID-Code des SystemsDie Systemkennung ist eine Abkürzung, die vom Institut festgelegt wird und mit der das kritische Informationssystem eindeutig identifiziert wird.Dieser Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens. |
| 0020 | Name des SystemsFirmenname oder interne Bezeichnung des Systems |
| 0030 | Art des SystemsEiner der folgenden Werte ist anzugeben:Kundenspezifische Software zur Unterstützung der betrieblichen AufgabenAnwendung, die nach detaillierten betrieblichen Spezifikationen entwickelt wurde. Die Software kann intern oder mit externen Auftragnehmern entwickelt worden sein, stets mit dem Zweck der Unterstützung der betrieblichen Aufgaben.Handelsübliche StandardsoftwareAuf dem Markt erworbene, in der Regel von einem Verkäufer verkaufte oder lizenzierte Anwendung, die nicht im Hinblick auf die betrieblichen Aufgaben der Organisation geändert wurde. Anwendungen, die im Rahmen einer normalen Konfiguration angepasst wurden, gehören ebenfalls zu dieser Kategorie.Spezifisch angepasste StandardsoftwareAuf dem Markt erworbene Anwendung, bei der der Verkäufer (oder sein Vertreter) bei der Installation im Hinblick auf das Geschäft der Organisation eine spezifische Version erstellt hat. Kennzeichnend für eine spezifische Version sind Veränderungen des Anwendungsverhaltens, neue Funktionen oder die Einbeziehung nicht standardmäßiger Plug-ins, die für die betrieblichen Aufgaben der Organisation entwickelt wurden.Anwendung/externes PortalExterne Portale oder Anwendungen, die von Dritten, in der Regel Partner, bereitgestellt werden und über die ihre Dienstleistungen zugänglich sind. In der Regel fallen sie nicht unter die Verwaltung der Informationssysteme der Organisation und werden von dem Partner selbst installiert, gepflegt und verwaltet. Solche Anwendungen sind häufig (über das Internet oder über private Netze erreichbare) Portale und als solche außerhalb der Informationssystemverwaltung der Organisation angesiedelt. Für bestimmte betriebliche Aufgaben können sie aber dennoch wichtig (oder kritisch) sein. |
| 0040 | BeschreibungBeschreibung des Hauptzwecks des Informationssystems in Bezug auf die betrieblichen Aufgaben. |
| 0050-0060 | Für das System verantwortliches Unternehmen der Gruppe |
| 0050 | Name des UnternehmensBezeichnung des innerhalb der Gruppe für das System verantwortlichen Rechtsträgers.Dies ist der Rechtsträger, der insgesamt für die Beschaffung, die Entwicklung, die Integration, die Änderung, den Betrieb, die Wartung und die Abschaffung eines Informationssystems zuständig und daher bei der Entwicklung von Systemspezifikationen von entscheidender Bedeutung ist, da er dafür zu sorgen hat, dass die Sicherheitsanforderungen und der operative Bedarf der Nutzer dokumentiert, geprüft und umgesetzt werden. |
| 0060 | CodeKennung des Unternehmens, das innerhalb der Gruppe für das System verantwortlich ist, wie in Meldebogen Z 01.00 Organisationsstruktur (ORG) angegeben. |
64. Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0030, 0040 und 0050 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.
| Spalten | Erläuterungen |
| 0010 | ID-Code des SystemsSystemkennung aus Spalte 0010 des Meldebogens Z 10.01 (CIS 1). |
| 0020-0030 | Das System nutzendes Unternehmen der GruppeUnternehmen der Gruppe, das das System nutzt (Nutzer). Gibt es mehrere Nutzer, sind für das jeweilige Informationssystem mehrere Zeilen auszufüllen. |
| 0020 | Name des UnternehmensBezeichnung des Unternehmens (Nutzers) gemäß Z 01.00 (ORG) |
| 0030 | CodeKennung des Unternehmens (Nutzers) gemäß Z 01.00 (ORG) |
| 0040 | Kritische DienstleistungIdentifikator der kritischen Dienstleistung wie in Spalte 0005 des Meldebogens Z 08.00 ausgewiesen. Die kritische Dienstleistung kann eine reine IT-Dienstleistung oder eine andere Art von Dienstleistung sein, die das Informationssystem ermöglicht (z. B. Bearbeitung von Geschäftsvorgängen). |
| 0050-0060 | Kritische FunktionKritische Funktion, die durch die Unterbrechung der mittels des Informationssystems bereitgestellten Dienstleistung ernsthaft behindert oder vollständig unterbunden würde. Gibt es mehrere kritische Funktionen, sind für das jeweilige Informationssystem mehrere Zeilen auszufüllen. |
| 0050 | LandLand, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben. |
| 0060 | IDID nach Abschnitt II.7.1.4 der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen |