Artikel 4 Konsolidierung der Angaben — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Institute, die nicht Teil einer Gruppe sind, übermitteln die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der in den Meldebögen Z 07.02 und Z 04.00 in Anhang I angegebenen Angaben auf Einzelbasis.
(2) Im Falle von Gruppen legen die Unionsmutterunternehmen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben wie folgt vor:
a) die im Meldebogen Z 01.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu
b) die in den Meldebögen Z 02.00 und Z 03.00 in Anhang I angegebenen Informationen
c) die im Meldebogen Z 04.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu den finanziellen Verflechtungen sämtlicher relevanten Rechtsträger;
d) die in den Meldebögen Z 05.01 und Z 05.02 in Anhang I angegebenen Angaben
e) die im Meldebogen Z 06.00 in Anhang I angegebenen Angaben für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis für alle Kreditinstitute, die relevante Rechtsträger sind;
f) die im Meldebogen Z 07.01 in Anhang I angegebenen Angaben für jeden einzelnen Mitgliedstaat, in dem die Gruppe tätig ist;
g) die in den Meldebögen Z 07.02, Z 07.03 und Z 07.04 in Anhang I angegebenen Angaben zu den kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereichen der einzelnen Unternehmen der Gruppe;
h) die im Meldebogen Z 08.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen kritischen Dienstleistungen, die für vom Meldebogen Z 01.00 in Anhang I erfasste Unternehmen der Gruppe erbracht werden;
i) die im Meldebogen Z 09.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen Finanzmarktinfrastrukturen, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer im Meldebogen Z 07.02 erfassten kritischen Funktion verhindern würde;
j) die in den Meldebögen Z 10.01 und Z 10.02 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen kritischen Informationssystemen der Gruppe.
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