Artikel 3 Bereitstellung der wichtigsten Informationen für die Erstellung von Einzelunternehmen- und Gruppenabwicklungsplänen — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Institute und — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermitteln den Abwicklungsbehörden entweder direkt oder über die zuständige Behörde die in den Meldebögen in Anhang I angegebenen Angaben entsprechend den in den Artikeln 4, 5 und 6 festgelegten Konsolidierungsniveaus, Häufigkeiten und Formaten und unter Berücksichtigung der Hinweise in Anhang II.
(2) Wendet eine Abwicklungsbehörde oder — im Falle von Gruppen — eine für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde vereinfachte Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU an, unterrichtet sie die betreffenden Institute oder Unionsmutterunternehmen, welche Angaben für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 nicht benötigt werden. Sie spezifiziert diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.
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