Artikel 7 Bereitstellung weiterer Informationen für die Erstellung von Einzelunternehmen- oder Gruppenabwicklungsplänen — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Ist eine Abwicklungsbehörde oder eine für eine Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Auffassung, dass für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen Informationen benötigt werden, die nicht in einem Meldebogen in Anhang I enthalten sind, oder ist das Format der zusätzlichen Informationen, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 2 übermittelt hat, für die Zwecke der Erstellung oder Durchführung von Abwicklungsplänen nicht geeignet, ersucht die Abwicklungsbehörde das Institut oder das Unionsmutterunternehmen um Übermittlung der benötigten Angaben.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:
a) Sie spezifiziert die benötigten zusätzlichen Informationen,
b) sie legt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der benötigten Informationen einen angemessenen Zeitrahmen fest, innerhalb dessen das Institut oder — im Falle von Gruppen — das Unionsmutterunternehmen diese an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln hat,
c) sie legt fest, in welchem Format die Institute oder — im Falle von Gruppen — die Unionsmutterunternehmen diese Informationen an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln haben,
d) sie legt fest, ob die Informationen auf Einzel- oder Gruppenbasis anzugeben sind und ob sie die lokalen, Unions- oder weltweiten Tätigkeiten betreffen sollen,
e) sie gibt die Kontaktdaten der Stelle an, an die die zusätzlichen Informationen übermittelt werden sollen.
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