Artikel 8 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden — Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 an die Abwicklungsbehörde zu übermittelnden Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen.
(2) Liegen einige oder alle Angaben der zuständigen Behörde bereits vor, übermittelt diese sie der Abwicklungsbehörde umgehend.
(3) In dem in Absatz 2 genannten Fall unterrichten die Abwicklungsbehörden die Institute oder — im Fall von Gruppen — die Unionsmutterunternehmen darüber, welche Angaben sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu übermitteln haben. Sie spezifizieren diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.
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