EU-Programm zur Unterstützung der Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Vorwort/Präambel
(1) Hiermit wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 ein Unionsprogramm (im Folgenden „Programm“) aufgelegt, das die Tätigkeit von Einrichtungen unterstützen soll, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union bei Rechnungslegung und Abschlussprüfung beitragen.
(2) Um die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu unterstützen, deckt das Programm die folgenden Tätigkeiten ab, die von der IFRS-Stiftung, EFRAG oder PIOB ausgeführt werden: Ausarbeitung und Beiträge zur Ausarbeitung von Standards, Anwendung, Bewertung oder Überwachung von Standards oder Kontrolle des Standardsetzungsprozesses.
Ziel des Programms ist es, die Rahmenbedingungen für einen effizient funktionierenden Binnenmarkt zu verbessern, indem eine transparente und unabhängige Aufstellung internationaler Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards unterstützt wird.
(1) Die Begünstigten des Programms sind:
a) im Bereich Rechnungslegung:
b) im Bereich Abschlussprüfung: PIOB.
(2) Einrichtungen, die in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung tätig sind und im Rahmen des Programms Mittel der Union erhalten, sind verpflichtet, bei der Wahrung ihrer Unabhängigkeit und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Gelder Sorgfalt walten zu lassen und effizient zu handeln, ungeachtet etwaiger Mittel aus anderen Finanzierungsquellen, die sie erhalten.
Die Programmfinanzierung erfolgt in Form von jährlich gewährten Betriebskostenbeiträgen.
Jeder Empfänger einer im Rahmen des Programms gewährten Finanzierung weist an herausgehobener Stelle, wie auf einer Website, in einer Veröffentlichung oder in einem Jahresbericht, darauf hin, dass er eine Finanzierung aus dem Haushalt der Union erhalten hat, und stellt eine Aufschlüsselung aus anderen Quellen erhaltener Finanzmittel zur Verfügung.
(1) 43176000
(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
(3) Die indikative Aufschlüsselung der in Absatz 1 festgelegten Mittel für die drei Begünstigten ist Folgende:
a) für EFRAG: 9303000 EUR;
b) für die IFRS-Stiftung: 31632000 EUR;
c) für das PIOB: 2241000 EUR.
Die Kommission führt das Programm mittels jährlicher Arbeitsprogramme im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch. Im Rahmen eines jeden jährlichen Arbeitsprogramms werden die Ziele des Programms nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung verwirklicht, indem Folgendes festgelegt wird:
a) erwartete Ergebnisse;
b) eine Aufschlüsselung der Mittel per Begünstigtem im Einklang mit den indikativen Beträgen nach Artikel 6 Absatz 3.
Um für Transparenz zu sorgen werden in dem jährlichen Arbeitsprogramm in Form eines Verweises das Ziel nach Artikel 2, die Durchführungsmodalitäten nach Artikel 4 und die Ergebnisse der Berichte erwähnt.
Die Kommission nimmt die jährlichen Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten an.
(1) Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gewährleistet die Kommission durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
(1) Bis zum 31. März 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten Bericht zu den notwendigen Reformen der Organisationsstrukturen in den Bereichen Rechnungslegung und Finanzinformationen im Bezug auf EFRAG vor, wobei sie unter anderem die sich aus den Empfehlungen des Sonderberaters ergebenden Entwicklungen sowie die Schritte berücksichtigt, die EFRAG bereits zur Umsetzung dieser Reformen unternommen hat.
(2) Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu den Ergebnissen der Bewertung vor, die die Kommission für die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorgenommen hat einschließlich, sofern angebracht, von Vorschlägen zur Änderung der Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung ihrer Wirkung sowie zu den Organisationsstrukturen aller betreffenden Einrichtungen.
(3) Beginnend ab dem Jahr 2015 erstellt die Kommission einen jährlichen Bericht zur Tätigkeit der IFRS-Stiftung im Hinblick auf die Ausarbeitung von IFRS, des PIOB und von EFRAG.
(4) Im Hinblick auf die IFRS-Stiftung erstreckt sich der Bericht nach Absatz 3 auf ihre Tätigkeit und insbesondere die allgemeinen Grundsätze, auf deren Grundlage die neuen Normen entwickelt wurden. Der Bericht geht außerdem darauf ein, ob bei den IFRS die verschiedenen Geschäftsmodelle ausreichend berücksichtigt werden, die tatsächlichen Folgen von wirtschaftlichen Transaktionen widergespiegelt werden, diese Standards nicht übermäßig komplex sind und künstliche kurzfristige und schwankungsbedingte Verzerrungen verhindert werden.
Nach der Vorlage des überarbeiteten Rahmenkonzepts wird in dem Bericht auf alle Änderungen eingegangen, die darin aufgenommen wurden, wobei ein Schwerpunkt auf den Aspekten Vorsicht und Verlässlichkeit liegt.
(5) 300000
(6) Mit Blick auf EFRAG ist in dem Bericht nach Absatz 3 anzugeben,
a) ob EFRAG bei ihrer fachlichen Arbeit an internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 ausreichend berücksichtigt, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob neue oder geänderte internationale Rechnungslegungsstandards dem Erfordernis gerecht werden, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden muss, und dem europäischen öffentlichen Interesse dienlich sind;
Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.
b) ob EFRAG bei ihrer fachlichen Arbeit an internationalen Rechnungslegungsstandards angemessen bewertet, ob vom IASB entworfene, neue oder geänderte internationale Rechnungslegungsstandards evidenzbasiert sind und unter Berücksichtigung der Vielfalt an Rechnungslegungs- und Wirtschaftsmodellen und Auffassungen in der Union den Bedürfnissen der Union gerecht werden; und
c) welche Fortschritte EFRAG bei der Umsetzung der Reformen ihrer Organisationsstrukturen erzielt, wobei die Entwicklungen, die auf die im Bericht des Sonderberaters enthaltenen Empfehlungen folgen, zu berücksichtigen sind.
Gegebenenfalls legt die Kommission einen Legislativvorschlag zur Fortsetzung der Finanzierung von EFRAG nach dem 31. Dezember 2016 vor.
(7) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht nach Absatz 3 spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres.
(8) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwölf Monate vor Ablauf des Programms einen Bericht über die Erreichung der Programmziele vor. In diesem Bericht werden zumindest die allgemeine Zweckmäßigkeit und Kohärenz des Programms, die Wirksamkeit seiner Durchführung sowie die Wirksamkeit des Arbeitsprogramms des Begünstigten bei der Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele sowohl für das Programm insgesamt als auch für seine einzelnen Maßnahmen bewertet.
(9) Die Kommission übermittelt die in diesem Artikel genannten Berichte dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Kenntnisnahme.