Artikel 7 Durchführung des Programms — EU-Programm zur Unterstützung der Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Rückverweise
Die Kommission führt das Programm mittels jährlicher Arbeitsprogramme im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch. Im Rahmen eines jeden jährlichen Arbeitsprogramms werden die Ziele des Programms nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung verwirklicht, indem Folgendes festgelegt wird:
a) erwartete Ergebnisse;
b) eine Aufschlüsselung der Mittel per Begünstigtem im Einklang mit den indikativen Beträgen nach Artikel 6 Absatz 3.
Um für Transparenz zu sorgen werden in dem jährlichen Arbeitsprogramm in Form eines Verweises das Ziel nach Artikel 2, die Durchführungsmodalitäten nach Artikel 4 und die Ergebnisse der Berichte erwähnt.
Die Kommission nimmt die jährlichen Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten an.
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