Artikel 3 Begünstigte des Programms — EU-Programm zur Unterstützung der Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Rückverweise
(1) Die Begünstigten des Programms sind:
a) im Bereich Rechnungslegung:
b) im Bereich Abschlussprüfung: PIOB.
(2) Einrichtungen, die in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung tätig sind und im Rahmen des Programms Mittel der Union erhalten, sind verpflichtet, bei der Wahrung ihrer Unabhängigkeit und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Gelder Sorgfalt walten zu lassen und effizient zu handeln, ungeachtet etwaiger Mittel aus anderen Finanzierungsquellen, die sie erhalten.
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