Artikel 6 Finanzbestimmungen — EU-Programm zur Unterstützung der Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Rückverweise
(1) 43176000
(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
(3) Die indikative Aufschlüsselung der in Absatz 1 festgelegten Mittel für die drei Begünstigten ist Folgende:
a) für EFRAG: 9303000 EUR;
b) für die IFRS-Stiftung: 31632000 EUR;
c) für das PIOB: 2241000 EUR.
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