Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung soll die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung, definiert in Artikel 2 Ziffer 22 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 unterstützen und harmonisieren, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement innerhalb der Grenzen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.
Diese Verordnung legt insbesondere Bestimmungen fest, um zu einer besseren Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen beizutragen, die für das Luftraummanagement zuständig und im Luftraum unter der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tätig sind.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Luftraummanagementzelle“ („LMZ“): Zelle mit Zuständigkeit für das tägliche Management des Luftraums in der Zuständigkeit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten;
b) „Luftraumreservierung“: zeitweise Reservierung eines bestimmten Teils des Luftraums für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch bestimmte Nutzerkategorien;
c) „Luftraumbeschränkung“: Ausweisung eines bestimmten Teils des Luftraums, in welchem zu bestimmten Zeiten Tätigkeiten stattfinden können, die für den Flugbetrieb gefährlich sind (Gefahrenbereich), oder eines Luftraums mit bestimmten Abmessungen über Gebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in dem der Flugbetrieb nach bestimmten Bedingungen eingeschränkt ist (beschränkter Bereich), oder eines Luftraum mit bestimmten Abmessungen über Gebieten oder Hoheitsgewässern eines Staates, in dem der Flugbetrieb untersagt ist (verbotener Bereich);
d) „Luftraumstruktur“: ein spezifischer Luftraumabschnitt, der einen sicheren und optimalen Flugbetrieb gewährleisten soll;
e) „Einheit der Flugverkehrsdienste“ („ATS-Einheit“): zivile oder militärische Einheit, die Flugverkehrsdienste erbringt;
f) „Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen“: Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Instanzen, die Entscheidungen treffen und Maßnahmen beschließen können;
g) „militärische Kontrolleinheit“: ortsfeste oder mobile militärische Einheit, zuständig für die Abwicklung militärischen Flugverkehrs und/oder anderer Tätigkeiten, die aufgrund ihres spezifischen Charakters die Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erfordern;
h) „grenzüberschreitender Luftraum“: Luftraumstruktur, die über nationale Grenzen und/oder Grenzen von Fluginformationsgebieten hinausgeht;
i) „Flugabsicht“: Flugroute mit den dazugehörigen Flugdaten, die den vorgesehenen Weg eines Flugs bis zu seinem Zielort mit etwaigen Korrekturen beschreibt;
j) „Flugroute“: Weg eines Flugzeugs durch den Luftraum, dreidimensional definiert;
k) „Echtzeit“: tatsächliche Zeit, in der ein Prozess oder ein Ereignis abläuft;
l) „Trennung“: Abgrenzung zwischen Flugzeugen, Flughöhen oder Wegen von Flugzeugen;
m) „Nutzer“: Zivil- oder Militärflugzeuge im Flugbetrieb sowie andere Parteien, die den Luftraum beanspruchen.
Das Konzept einer flexiblen Luftraumnutzung wird von folgenden Grundsätzen beherrscht:
a) die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Behörden erfolgt auf der strategischen, prätaktischen und taktischen Ebene des Luftraummanagements durch Vereinbarungen und Verfahren mit dem Ziel, eine Erhöhung der Sicherheit und der Luftraumkapazität sowie eine Verbesserung der Effizienz und der Flexibilität des Flugbetriebs zu erreichen;
b) auf den drei Ebenen des Luftraummanagement ist für Konsistenz zwischen Luftraummanagement, Verkehrsflussregelung und Flugverkehrsdiensten zu sorgen, um die Effizienz der Luftraumplanung, -zuweisung und -nutzung für alle Nutzer zu gewährleisten;
c) die Reservierung von Luftraum für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch einzelne Nutzerkategorien gilt nur vorübergehend und ist zeitlich befristet auf die tatsächliche Nutzung des Luftraums; sobald die betreffende Tätigkeit beendet ist, wird die Reservierung wieder aufgehoben;
d) die Mitgliedstaaten bauen untereinander eine Zusammenarbeit auf, um eine effiziente und konsequente Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung über nationale Grenzen und/oder die Grenzen von Fluginformationsgebieten hinweg zu erreichen und insbesondere den Anforderungen grenzüberschreitender Betriebsabläufe Rechnung zu tragen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf alle in diesem Zusammenhang relevanten rechtlichen, betrieblichen und technischen Aspekte;
e) die Einheiten der Flugverkehrsdienste und die Nutzer nutzen den verfügbaren Luftraum so effizient wie möglich.
(1) Die Mitgliedstaaten übernehmen folgende Aufgaben:
a) Gewährleistung der allgemeinen Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung auf strategischer, prätaktischer und taktischer Ebene;
b) regelmäßige Überprüfung der Nutzeranforderungen;
c) Bestimmung der Tätigkeiten, für die eine Reservierung oder Beschränkung des Luftraums erforderlich ist;
d) Festlegung zeitlich befristeter Luftraumstrukturen und Verfahren zur Bereitstellung verschiedener Optionen für die Luftraumreservierung und Routenführung;
e) Aufstellung von Kriterien und Verfahren für die Einführung und Nutzung anpassbarer lateraler und vertikaler Begrenzungen des Luftraums, um diversen Abweichungen von Flugwegen und kurzfristigen Flugänderungen Rechnung tragen zu können;
f) Bewertung der nationalen Luftraumstrukturen und Streckennetze im Hinblick auf die Planung von flexiblen Luftraumstrukturen und Verfahren;
g) Festlegung der genauen Bedingungen, unter denen die Zuständigkeit für die Trennung zwischen Zivil- und Militärflügen bei den Einheiten der Flugverkehrsdienste oder den militärischen Kontrolleinheiten liegt;
h) Entwicklung der grenzüberschreitenden Luftraumnutzung mit benachbarten Mitgliedstaaten, wo dies aufgrund der Verkehrsflüsse und der Tätigkeiten der Nutzer erforderlich ist;
i) Abstimmung ihrer Politik zum Luftraummanagement mit der benachbarter Mitgliedstaaten, um die Nutzung des Luftraums über nationale Grenzen und Grenzen von Fluginformationsgebieten hinweg gemeinsam zu gestalten;
j) Schaffung und Bereitstellung von Luftraumstrukturen für die Nutzer, wobei dies in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten geschehen sollte, wenn die betreffenden Luftraumstrukturen wesentliche Bedeutung für den nationale Grenzen oder die Grenzen von Fluginformationsgebieten überschreitenden Verkehr haben, um eine optimale Nutzung des Luftraums für alle Nutzer in der Gemeinschaft zu gewährleisten;
k) Erarbeitung eines gemeinsamen Normenkatalogs für die Trennung zwischen zivilen und militärischen Flügen bei grenzüberschreitendem Betrieb in Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten;
l) Einrichtung von Konsultationsmechanismen für die Kontakte zwischen den in Absatz 3 genannten Personen oder Organisationen sowie allen anderen einschlägigen Partnern und Organisationen, damit die Erfordernisse der Nutzer angemessen berücksichtigt werden;
m) Bewertung und Revision der Verfahren zur Gestaltung des Luftraums und seiner flexiblen Nutzung;
n) Schaffung von Mechanismen für die Archivierung von Daten über Nutzungsanträge, Zuweisungen und die tatsächliche Nutzung von Luftraumstrukturen für spätere Analysen sowie Planungszwecke.
Die unter Buchstabe g genannten Bedingungen werden schriftlich festgehalten und bei der in Artikel 7 genannten Sicherheitsbewertung berücksichtigt.
(2) In Mitgliedstaaten, wo sowohl Zivil- als auch Militärbehörden für das Luftraummanagement zuständig und/oder daran beteiligt sind, werden die in Absatz 1 genannten Aufgaben im Rahmen eines gemeinsamen zivil-militärischen Verfahrens durchgeführt.
(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen und benennen der Kommission die Personen oder Organisationen, die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind. Die Kommission führt eine Liste aller benannten Personen oder Organisationen und veröffentlicht sie, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine Luftraummanagementzelle für die Zuweisung von Luftraum gemäß den Bedingungen und Verfahren in Artikel 4 Absatz 1.
In Mitgliedstaaten, wo sowohl Zivil- wie auch Militärbehörden für das Luftraummanagement zuständig und/oder daran beteiligt sind, sind dies gemeinsame zivil-militärische Zellen.
(2) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Luftraummanagementzelle einrichten.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für den Aufbau geeigneter Unterstützungssysteme, um der zuständigen Luftraummanagementzelle die Luftraumzuweisung und die rechtzeitige Unterrichtung aller betroffenen Nutzer, der übrigen Luftraummanagementzellen, der Anbieter von Flugverkehrsdiensten und aller sonstigen relevanten Partner und Organisationen über die Verfügbarkeit des Luftraums zu erleichtern.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung zivil-militärischer Koordinierungsverfahren und von Kommunikationsstrukturen für die Kontakte zwischen den betreffenden Einheiten der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrolleinheiten, die eine gegenseitige Bereitstellung von Luftraumdaten und in Echtzeit die Aktivierung, Deaktivierung oder Neuzuweisung des auf prätaktischer Ebene zugewiesenen Luftraums ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen militärischen Kontrolleinheiten und Einheiten der Flugverkehrsdienste sich gegenseitig und rechtzeitig über die geplante Aktivierung dieses Luftraums unterrichten und allen betroffenen Nutzern den aktuellen Status des Luftraums melden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Koordinierungsverfahren und von Unterstützungssystemen für die Kontakte zwischen den Einheiten der Flugverkehrsdienste und militärischen Kontrolleinheiten, um die Sicherheit bei der parallelen Abwicklung ziviler und militärischer Flüge zu gewährleisten.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einführung von Koordinierungsverfahren für die Kontakte zwischen Einheiten der zivilen und militärischen Flugverkehrsdienste, um eine direkte Übermittlung der einschlägigen Informationen für die Abwicklung spezifischer Verkehrssituationen zu ermöglichen, in denen zivile und militärische Kontrollstellen in demselben Luftraum Dienste erbringen. Diese einschlägigen Informationen werden, insbesondere wenn die Sicherheit dies erfordert, den zivilen und militärischen Kontrollstellen und den militärischen Kontrolleinheiten durch einen zeitgerechten Austausch von Flugdaten zugänglich gemacht, einschließlich Position und Flugabsicht.
(5) Bei grenzüberschreitenden Betriebsabläufen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein gemeinsamer Katalog von Verfahren für Probleme spezifischer Verkehrssituationen und die Verbesserung des Luftraummanagements in Echtzeit zwischen den betroffenen Einheiten ziviler und militärischer Flugverkehrsdienste und/oder militärischen Kontrolleinheiten vereinbart wird.
Um das erreichte Sicherheitsniveau zu halten oder zu erhöhen, sorgen die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Sicherheitsmanagementverfahrens für die Durchführung einer Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und -minderung, bevor Änderungen an den Verfahren der flexiblen Luftraumnutzung vorgenommen werden.
Bei der jährlichen Berichterstattung über die Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 legen die Mitgliedstaaten die Elemente vor, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind.
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung mit Hilfe von Inspektionen, Erhebungen und Sicherheitsaudits.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 6 gilt ab 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Allgemeine Beschreibung der nationalen Organisationsstruktur und der Zuständigkeiten auf den Ebenen 1, 2 und 3 des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung.
Bewertung der Funktionsweise von Vereinbarungen, Verfahren und Unterstützungssystemen auf der strategischen, prätaktischen und taktischen Ebene des Luftraummanagements. Diese Bewertung wird im Hinblick auf Sicherheit, Luftraumkapazität, Effizienz und Flexibilität der Flugoperationen aller Nutzer durchgeführt.
Probleme bei der Anwendung dieser Verordnung, getroffene Maßnahmen und Änderungsbedarf.
Ergebnisse einzelstaatlicher Inspektionen, Erhebungen und Sicherheitsaudits.
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Nutzung des Luftraums und insbesondere bei der Schaffung und Verwaltung des grenzüberschreitenden Luftraums und bei grenzüberschreitenden Betriebsabläufen.