Artikel 1 Zielsetzung — Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Diese Verordnung soll die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung, definiert in Artikel 2 Ziffer 22 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 unterstützen und harmonisieren, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement innerhalb der Grenzen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.
Diese Verordnung legt insbesondere Bestimmungen fest, um zu einer besseren Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen beizutragen, die für das Luftraummanagement zuständig und im Luftraum unter der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tätig sind.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…