Artikel 3 Grundsätze — Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Das Konzept einer flexiblen Luftraumnutzung wird von folgenden Grundsätzen beherrscht:
a) die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Behörden erfolgt auf der strategischen, prätaktischen und taktischen Ebene des Luftraummanagements durch Vereinbarungen und Verfahren mit dem Ziel, eine Erhöhung der Sicherheit und der Luftraumkapazität sowie eine Verbesserung der Effizienz und der Flexibilität des Flugbetriebs zu erreichen;
b) auf den drei Ebenen des Luftraummanagement ist für Konsistenz zwischen Luftraummanagement, Verkehrsflussregelung und Flugverkehrsdiensten zu sorgen, um die Effizienz der Luftraumplanung, -zuweisung und -nutzung für alle Nutzer zu gewährleisten;
c) die Reservierung von Luftraum für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch einzelne Nutzerkategorien gilt nur vorübergehend und ist zeitlich befristet auf die tatsächliche Nutzung des Luftraums; sobald die betreffende Tätigkeit beendet ist, wird die Reservierung wieder aufgehoben;
d) die Mitgliedstaaten bauen untereinander eine Zusammenarbeit auf, um eine effiziente und konsequente Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung über nationale Grenzen und/oder die Grenzen von Fluginformationsgebieten hinweg zu erreichen und insbesondere den Anforderungen grenzüberschreitender Betriebsabläufe Rechnung zu tragen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf alle in diesem Zusammenhang relevanten rechtlichen, betrieblichen und technischen Aspekte;
e) die Einheiten der Flugverkehrsdienste und die Nutzer nutzen den verfügbaren Luftraum so effizient wie möglich.
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