Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
6. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
7. Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
8. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 11 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
10. In Artikel 11 werden folgende Buchstaben eingefügt:
11. In Artikel 12 Absatz 1 erhalten die Buchstaben b, c und f folgende Fassung:
12. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
15. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
17. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
18. In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:
19. In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:
20. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
23. Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
24. In Artikel 21 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
25. Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
26. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
27. In Artikel 25 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
28. Artikel 26 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
29. Nach Artikel 26 wird die folgende Überschrift eingefügt:
30. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
31. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
32. Artikel 30 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
33. Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
34. Folgender Artikel wird eingefügt:
35. In Artikel 42 Absatz 1 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung:
36. Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
37. Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
38. Artikel 70 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
39. Nach Artikel 70 wird die folgende Überschrift eingefügt:
40. Nach der Überschrift „Kapitel VIa“ werden die folgenden Artikel eingefügt:
41. Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
42. In Artikel 73 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:
43. Artikel 73 wird wie folgt geändert:
44. Artikel 74 erhält folgende Fassung:
45. Artikel 75 erhält folgende Fassung:
46. Artikel 76 erhält folgende Fassung:
47. Artikel 77 und 78 werden gestrichen.
48. Artikel 79 erhält folgende Fassung:
49. Folgender Artikel wird eingefügt:
50. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
51. Es wird ein Anhang Ia eingefügt, dessen Wortlaut in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführt ist.
52. Anhang II wird durch den Wortlaut in Anhang III dieser Richtlinie ersetzt.
53. Anhang III wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie geändert.
54. Anhang IV wird gemäß Anhang V dieser Richtlinie geändert.
55. Anhang V wird gemäß Anhang VI dieser Richtlinie geändert.
56. Anhang VI wird gemäß Anhang VII dieser Richtlinie geändert.
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG wird gestrichen.
(1) In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, wenden die Mitgliedstaaten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h sowie Artikel 15 Absätze 4 und 6 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, an.
Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung erteilt wurde, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bestimmungen ab dem Tag der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen angewandt.
(2) In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem 4. August 2024 in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb sind und eine Genehmigung haben, gelten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ba, bb und d, Artikel 15 Absätze 1 und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absatz 4 bei Erteilung bzw. Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 5 oder bei Aktualisierung der Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage im Einklang mit Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem 4. August 2024 in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und für die vor dem 1. Juli 2026 von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 1. Juli 2027 in Betrieb genommen werden, gelten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ba und d, Artikel 15 Absätze 1 und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absatz 4 bei Erteilung bzw. Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 5 oder innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, angewandt.
In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, die vor dem 4. August 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, gilt Artikel 15 Absatz 3, wenn die Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen erteilt oder nach Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen aktualisiert wird, die nach dem 1. Juli 2026 gemäß Artikel 13 Absatz 5 in Bezug auf die Haupttätigkeit einer Anlage veröffentlicht wurden, oder wenn die Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 5 aktualisiert wird, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1, 2 und 3 müssen die in diesen Unterabsätzen genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am 3. August 2024 geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen.
(3) In Bezug auf Anlagen, die vor dem 4. August 2024 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und in Anhang I Nummer 2.3 Buchstabe aa genannte Tätigkeiten und die Endbearbeitung von Textilfasern oder Textilien gemäß Nummer 6.2 jenes Anhangs ausführen, die vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h, Artikel 15 Absätze 4 und 6 die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von vier Jahren nach dem 1. Juli 2026 an.
(4) Bei Anlagen, die vor dem 4. August 2024 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen und die Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummer 1.4, Nummer 2.3 Buchstaben b und ba, Nummer 2.7 und Nummer 3.6 durchführen, wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h und Artikel 15 Absätze 4 und 6 die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5 oder bis zum 1. September 2034, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, an.
Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in dem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen.
Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung erteilt wurde, werden die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Erteilung ihrer Genehmigung ab dem Tag der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen angewandt.
(5) Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang Ia durchführen, erfolgt die Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten innerhalb von
a) vier Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 600 GVE oder mehr hat;
b) fünf Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 400 GVE oder mehr hat;
c) sechs Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts bei allen anderen Anlagen, die unter Anhang Ia fallen.
Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in dem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen.
(6) Ausnahmeregelungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 5 vor dem 1. Juli 2026 festgelegt wurden, bleiben so lange gültig, bis die zuständige Behörde erneut bewertet, ob die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 15 Absatz 5 gerechtfertigt ist. Die Neubewertung erfolgt innerhalb von vier Jahren ab dem 1. Juli 2026 oder als Teil der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21, je nachdem, welcher der betreffenden Zeitpunkte früher liegt.
(7) Abweichungen für das Testen und die Verwendung von Zukunftstechniken, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie 2010/75/EU in der am 3. August 2024 geltenden Fassung vor dem 1. Juli 2026 genehmigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des in der Entscheidung zur Gewährung einer Abweichung genannten Zeitraums gültig. Nach Ablauf des angegebenen Zeitraums muss das Testen der Technik eingestellt werden, oder die Tätigkeit muss mindestens die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte erreichen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten erlassen haben.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:
b) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
c) Die folgende Nummer wird eingefügt:
d) Nummer 3.5 erhält folgende Fassung:
e) Die folgende Nummer wird eingefügt:
f) Nummer 4.2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
g) Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:
h) Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:
i) Nummer 6.5 erhält folgende Fassung:
j) Nummer 6.6 erhält folgende Fassung:
Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
c) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
d) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
e) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
Anhang IV der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:
a) Teil 3 Absatz 8 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
b) Teil 3 Absatz 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Anhang VI der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:
Teil 6 Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„1.2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxinen und Furanen, sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität bereitgestellt werden. Dies gilt auch für das Qualitätssicherungssystem des Labors, das die Probenahme und Analyse durchführt. Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.“