Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU — Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
6. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
7. Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
8. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 11 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
10. In Artikel 11 werden folgende Buchstaben eingefügt:
11. In Artikel 12 Absatz 1 erhalten die Buchstaben b, c und f folgende Fassung:
12. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
15. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
17. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
18. In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:
19. In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:
20. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
23. Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
24. In Artikel 21 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
25. Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
26. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
27. In Artikel 25 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
28. Artikel 26 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
29. Nach Artikel 26 wird die folgende Überschrift eingefügt:
30. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
31. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
32. Artikel 30 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
33. Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
34. Folgender Artikel wird eingefügt:
35. In Artikel 42 Absatz 1 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung:
36. Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
37. Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
38. Artikel 70 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
39. Nach Artikel 70 wird die folgende Überschrift eingefügt:
40. Nach der Überschrift „Kapitel VIa“ werden die folgenden Artikel eingefügt:
41. Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
42. In Artikel 73 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:
43. Artikel 73 wird wie folgt geändert:
44. Artikel 74 erhält folgende Fassung:
45. Artikel 75 erhält folgende Fassung:
46. Artikel 76 erhält folgende Fassung:
47. Artikel 77 und 78 werden gestrichen.
48. Artikel 79 erhält folgende Fassung:
49. Folgender Artikel wird eingefügt:
50. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
51. Es wird ein Anhang Ia eingefügt, dessen Wortlaut in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführt ist.
52. Anhang II wird durch den Wortlaut in Anhang III dieser Richtlinie ersetzt.
53. Anhang III wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie geändert.
54. Anhang IV wird gemäß Anhang V dieser Richtlinie geändert.
55. Anhang V wird gemäß Anhang VI dieser Richtlinie geändert.
56. Anhang VI wird gemäß Anhang VII dieser Richtlinie geändert.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise