Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
4. Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:
5. Artikel 3a erhält folgende Fassung:
6. Artikel 3g erhält folgende Fassung:
7. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
8. Artikel 3h erhält folgende Fassung:
9. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
10. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
11. in Artikel 9 werden folgende Absätze angefügt:
12. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 10a wird wie folgt geändert:
14. In Artikel 10b Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
Der Beschluss (EU) 2015/1814 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2024 an.
Ungeachtet dessen setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den folgenden Artikeln bis zum 30. Juni 2024 nachzukommen:
a) Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben ae bis ai dieser Richtlinie,
b) Artikel 1 Nummer 29 der vorliegenden Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die genannte Nummer eingefügten Fassung und
c) Artikel 1 Nummer 31 dieser Richtlinie in Bezug auf die Anhänge III und IIIa der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die genannte Nummer eingefügten Fassung.
Sie setzen die Kommission unverzüglich über die im Einklang mit Unterabsatz 1 und 2 ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe u, Artikel 10a Absätze 3 und 4, Artikel 10c Absatz 7 und Anhang I Nummern 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 4. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 gelten. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz wenden sie ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Änderungen dieser Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 an.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2024.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(1) Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:
(2) Anhang IIb der Richtlinie 2003/87/EG erhält folgende Fassung:
(3) Die folgenden Anhänge werden als Anhänge III und IIIa der Richtlinie 2003/87/EG eingefügt:
4) Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:
(5) In Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG wird folgender Teil angefügt:
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
17. Artikel 10d wird wie folgt geändert:
18. Folgender Artikel wird eingefügt:
19. In Artikel 11 Absatz 2 wird die Angabe ‚28. Februar‘ durch die Angabe ‚30. Juni‘ ersetzt.“
20. Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung:
21. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
22. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
23. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
24. Artikel 18b erhält folgende Fassung:
25. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
27. Artikel 29a erhält folgende Fassung:
28. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
29. Nach Artikel 30 wird das folgende Kapitel eingefügt:
30. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
31. Die Anhänge I, IIb, IV und V der Richtlinie 2003/87/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert und die Anhänge III und IIIa werden in die Richtlinie 2003/87/EG gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie eingefügt.