Artikel 4 Übergangsbestimmungen — Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe u, Artikel 10a Absätze 3 und 4, Artikel 10c Absatz 7 und Anhang I Nummern 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 4. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 gelten. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz wenden sie ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Änderungen dieser Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 an.
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